Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren. Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V. ihren Unmut gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.
Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen
sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen
der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ
e.V. kann man die Wut der geschädigten
Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie
vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere
Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds
empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die
Anleger haben den Schaden."
Allerdings ist es nicht damit getan, „verbal Dampf
abzulassen“ oder gar vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren, sagt
Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. ,,Die Verantwortlichen müssen auch zur
Rechenschaft gezogen werden!" Daher empfiehlt Roosen geschädigten
Schiffsfonds-Anleger dem Rat der erfahrenen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zu
folgen und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.
,,Wer eine sichere Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit
der Beteiligung an einem Schiffsfonds ganz sicher falsch beraten", so ein
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Denn es gelte der Grundsatz, dass die
Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Einem
sicherheitsorientierten Anleger dürfen keine riskanten Kapitalanlagen
vermittelt werden. ,,Dazu wurden die Risiken bei der Anlageberatung
erfahrungsgemäß auch noch gerne verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen
Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Risikoaufklärung. Erst Recht
beim Risiko des Totalverlusts", erklärt der Fachanwalt.
Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die
sie für die Vermittlung eingestrichen haben, offenlegen müssen. ,,Die
Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist anlegerfreundlich und
eindeutig", sagt der Anwalt. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung
als auch das Verschweigen der Provisionen, führe zum Anspruch auf
Schadensersatz. ,,Ob eine derartige Falschberatung vorliegt, muss allerdings
immer im Einzelfall geprüft werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Außerdem könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz aus
Prospekthaftung in Betracht kommen. Die Angaben im Emissionsprospekt müssen
vollständig und wahrheitsgetreu sein und dürfen kein irreführendes Bild von der
Kapitalanlage zeichnen. ,,Die Chancen Schadensersatzansprüche durchsetzen zu
können, stehen also gar nicht schlecht", sagt der Fachanwalt.
In den letzten Jahren beherrschten den Schiffsmarkt
zahlreiche Mitteilungen über die Insolvenz von Schifffonds. In diesem
Zusammenhang kam immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften
von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.
Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem
Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose
Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im
Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei. Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest
in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung
von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann
gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen
getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den
Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.
Bemerkenswert ist auch ein Urteil in dem ausgeführt wird, dass
dahingestellt bleiben kann, ob sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung
eine Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung ergibt, da die diesbezügliche
Klausel als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB zu
qualifizieren ist!
Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in
zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten
Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne
eine Prüfung nachkommen. Wie viele Entscheidungen der Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende
Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.
Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet
haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen
lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft
gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung,
finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die
Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten
daher handeln.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern
sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet,
dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten
können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von
Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose
Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt
der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende
Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.
Ein Antrag zur
Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.06.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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