Freitag, Mai 06, 2016

Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge: Frist zum 21.06.2016 nicht verpassen!

Aufgrund einer Gesetzesänderung können zwischen 01.09.2002 und 10.06.2010 abgeschlossene Darlehensverträge allenfalls noch bis 21.06.2016 widerrufen werden.


Nach einer seit dem 21.03.2016 geltenden gesetzlichen Neuregelung erlischt das Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Betroffene Verbraucher sollten daher rasch handeln.

Bankkunden, die ihren Darlehensvertrag in diesem Zeitraum abgeschlossen haben und nicht zutreffend über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden, konnten bisher grundsätzlich auch Jahre nach Abschluss des Vertrages ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen und damit den Vertrag rückabwicklen. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber nunmehr zeitlich enorm beschränkt, so dass betroffene Darlehensnehmer umgehend tätig werden müssen, um ihre Rechte nicht zu verlieren.

Zahlreiche der von den Banken verwandten Widerrufsbelehrungen sind indes fehlerhaft. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Studie veröffentlicht, nach der von den 1823 ausgewerteten Widerrufsbelehrungen fast 80 % mit Mängeln behaftet sind. Wirft man einen genaueren Blickt in diese Studie, so fallen einige Kreditinstitute auf, deren Widerrufsbelehrungen nach Meinung der Verbraucherzentrale Hamburg überdurchschnittlich oft fehlerhaft waren.

Besonders viele falsche Widerrufsbelehrungen verwandten demnach die ING-DiBa AG, die DSL-Bank, die Deutsche Bank AG, die DKB Deutsche Kreditbank AG und die Commerzbank AG. Aber auch Sparkassen und Volksbanken sowie diverse andere Banken haben nach der Studie ihren Kunden nicht selten falsche Widerrufsbelehrungen vorgelegt.

Viele Verbraucher haben bereits von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und sich auch gestützt auf mehrere Urteile verschiedener Gerichte nach vielen Jahren von alten Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu erhalten. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Altverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell sehr positive Auswirkungen. Selbst bei bereits abgelösten Darlehensverträgen kann nach den Entscheidungen mehrerer Gerichte nicht selten noch ein Widerruf erklärt und die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät daher allen betroffenen Bankkunden – gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Darlehenswiderruf“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=0f96a5b4e7f9f43a05531192360b1412

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den "bitte zahlen" Button verwenden.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Keine Kommentare: