Immer wieder werden Klagen auf Schadenersatz von Gerichten abgewiesen, weil nach Auffassung der Richter im Rahmen der Beweisaufnahme der klägerische Vortrag nicht bewiesen werden konnte. Hier realisiert sich leider ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen und ein mangelhaft begründeter Sachvortrag.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vereinen Prozesserfahrung
über Tausende geführter Zivilprozesse, davon viele vor Oberlandesgerichten,
wobei etliche davon auch vom Bundesgerichtshof bestätigt wurden. Auf diesen
Erfahrungen gründet sich deren Einschätzung, dass Beweisaufnahmen in
Schadenersatzprozessen grundsätzlich schwer vorhersehbar sind und manchmal zu
überraschenden Wendungen in einer mündlichen Verhandlung führen können.
Seit vielen Jahren weisen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte daher
darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung
wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger sinnvollere
Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die
jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von
Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert.
Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch
widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze
dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung
nicht.
Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines
Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien oder
Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben
beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme.
Allerdings ist nach Auffassung der Vertrauensanwälte es oft aus
wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten
indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist
schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.
So haben die Anwälte zum Beispiel ein obsiegendes Urteil auf
der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden
Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor einem Landgericht erzielt.
Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und
zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu
erreichen gewesen.
Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer
Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im
Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen
durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu
treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein
Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger
als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann. Man hätte dann
zumindest den berühmten Spatz in der Hand.
Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche
aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von
entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die
Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich
sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im
Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf
kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V.
empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die
Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu
bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem
BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen in diesem Fall der BSZ
e.V.- Interessengemeinschaft Anlage gescheitert – was nun?
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Hat Ihnen dieser
Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere
Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und
unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem
Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und
Verbraucherschutz Projekte bei. Danke! Für Ihre Zuwendung können Sie den
"bitte zahlen" Button verwenden.
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen