Freitag, Juli 03, 2015

OLG Celle: Helaba Dublin unterliegt in Sachen Montranus III

OLG Celle bestätigt von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  WHP erstrittenes Urteil vor dem Landgericht Celle.


Das Oberlandesgericht Celle hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass es ein Urteil des Landesgerichts Hannover in Sachen Montranus III vom 17.12.2014, welches die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  WHP Wegel Hemmerich Partner zugunsten des Klägers erstritten hatte, bestätigen wird. Das Landgericht Hannover hatte die Helaba Dublin zum Schadenersatz und zur Rückabwicklung verurteilt. Das OLG Celle war der Auffassung, dass die Helaba Dublin die eingelegte Berufung zurück nehmen sollte, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch geschehen ist. Das Urteil des Landgerichts Celle ist somit rechtskräftig.

Der Kläger hatte sich im November 2005 an der Montranus III Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt. Die Beteiligung erfolgte als Treuhandkommanditist. Treuhänderin war gemäß der Beitrittserklärung die Hannover Leasing Treuhandvermögensverwaltung GmbH. Die Beteiligungssumme wurde teilweise fremdfinanziert. Die Fremdfinanzierung übernahm die Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen. 

Im Rahmen des Zeichnungsscheins als auch im Rahmen des Emissionsprospektes war eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für den fremdfinanzierten Anteil nicht enthalten. Hierauf hin suchte der Kläger anwaltlichen Rat, was dazu führte, dass bezüglich der Fondsbeteiligung und bezüglich des Darlehens der Widerruf erklärt wurde. Basierend auf diesem Widerruf forderte der Kläger die Helaba Dublin zur Zahlung von Schadenersatz auf. 

Das Landgericht Hannover war der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht vorliegt, weshalb der Kläger auch noch weit nach Abschluss seiner Beteiligung die Verträge widerrufen konnte. Neben dem Umstand, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, kam das Landgericht Hannover und nunmehr auch das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass eine  Verwirkung oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorliegen. Sowohl der Widerruf als auch die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien substantiiert darlegt worden. Ebenso wurde festgestellt, dass auch Steuervorteile nicht im Rahmen der Rückabwicklung anzurechnen sind. Dies gilt sowohl für die Montranus II als auch III Beteiligungen. 

Aufgrund der Hinweise des OLG Celle bestehen nach wie vor hinreichende Möglichkeiten für betroffene Anleger, eine vollständige Rückabwicklung ihrer Montranus II und III Beteiligung zu realisieren. In zahlreichen Fällen dürfte zwischenzeitlich die Verjährung drohen. Gemäß dem BGB verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb einer Höchstfrist von 10 Jahren ab Zeichnung. Betroffene Anleger, welche ihre Montranus Beteiligung somit ab Juli 2005 gezeichnet haben, haben noch hinreichend Chancen einen Widerruf zu erklären und eine Rückabwicklung herbeizuführen.

Die Bestätigung der Rechtsprechung des Landgerichts Hannover durch das OLG Celle zeigt, dass die Einwendungen der Helaba Dublin nicht durchgreifen und die Verbraucherschutzrechte, hier in Form des Widerrufs und einer nicht gegebenen Verwirkung als auch eines nicht festgestellten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, im Vordergrund stehen. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit  dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus III beizutreten.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf einem eventuell entstandenen Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.07.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig
aw

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