Der Berliner Edelmetall-Händler bot Anlegern über Queensgold-Produkte Einlagengeschäfte an. Ohne die notwendige Erlaubnis. Jetzt hat die BaFin angeordnet das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft vollständig rückabzuwickeln.
Was Anleger wissen müssen.
Nach dem spektakulären Zugriff der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Zusammenhang mit den Goldsparplänen der BWF Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung vor knapp zweieinhalb Monaten haben die Aufseher jetzt den nächsten Edelmetallhändler im Visier. Die BaFin verbot der Berliner Expert Plus GmbH am 25.02.2015 das Einlagengeschäft und ordnete die sofortige Rückabwicklung aller Verträge an und verpflichtete die Expert Plus GmbH zur unverzüglichen Rückzahlung der angenommenen Kundengelder.
Die Berliner Goldverkäufer wurden 2010 gegründet und bot den Kunden Goldsparpläne, das Produkt Queensgold Sparbuch, an und versprachen ihnen, das Gold zu einem späteren Zeitpunkt zu, Einstandspreis einschließlich eines Aufschlags zum originären Einstandspreis der Anleger zurückzukaufen. Die Rendite wollte die Expert Plus GmbH aus dem Goldhandel ziehen. Deshalb sollten die Queensgold Kunden der Gesellschaft das Gold als Sachdarlehen zur Verfügung stellen.
"Das Geschäftsmodell", meint der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper, "erinnert frappierend an die Idee der Berliner BWF Stiftung. In dem Fall hatte die BaFin am 25.02.2015 zugeschlagen und mit 120 Polizeibeamten die Geschäfts- und Wohnräume von 19 Tatverdächtigen durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt." "Und wir fanden dieses Geschäftsmodell", ergänzt der Anlegeranwalt, "von Anfang an unschlüssig. Denn der Preis der Edelmetalle wird durch viele Faktoren beeinflusst und ist volatil. Deshalb finden wir das Versprechen, die Edelmetalle zu einem späteren, vertraglich fixierten Datum zu einem bestimmten Preis zurückzunehmen, unglaubwürdig."
Wenn Vermittler, meinen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, nicht auf die Unschlüssigkeit des Investments hingewiesen haben, könnten sie unter bestimmten Voraussetzungen haften. Und das Betreiben und die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften ohne die Erlaubnis indiziert die Verletzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. "Und diese Norm", sagt Gröpper, "ist ein Schutzgesetz. Mit weitreichenden Folgen; Betreiber und Vermittler haften gegebenenfalls. Unabhängig von der Beratungsqualität. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (III ZR 238/03, IV ZR 166/11)."Das ist eine wichtige Chance für Betroffene, die zwischenzeitlich Kursverluste erlitten haben. Denn in den Fällen bekommen die Anleger alles, was sie ursprünglich eingesetzt haben, zurück.
Dies vorausgeschickt raten die Anlegeranwälte allen Betroffenen, sich von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und alle in Betracht kommenden Ansprüche prüfen zu lassen.
Der Edelmetall Händler hatte gegen die Verfügung der BaFin Widerspruch eingelegt und beim Frankfurter Verwaltungsgericht die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das hat das Gericht am 25.04.2015 abgelehnt. Aber die Expert Plus GmbH hat noch Rechtsmittel gegen Einstellungs- und Abwicklungsverfügung. Aber die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte schätzen die Erfolgschancen schlecht ein. "Denn wir finden die Begründung der BaFin plausibel."
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Expert Plus GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.05. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
gröpköp
Foto: Rectsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
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