Wie Rechtsanwalt Peter Dörrenbächer mitteilt hat nun hat auch das OLG Saarbrücken CMI verurteilt und das Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben. Der Senat hat dabei darauf hingewiesen, dass aus den von CMI selbst im Prozess vorgelegten Gutachten eine Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers folge.
Bereits im Juli 1999 habe die britische Finanzaufsicht mitgeteilt hat, dass sich der Markt eingetrübt habe. CMI hätte daher mitteilen müssen, dass es gewisse Alarmzeichen gibt. Auch zum Verständnis der ,,Pools mit garantiertem Wertzuwachs" finden sich überzeugende Ausführungen.
Der Begriff ,,wertvolle Garantie" verstelle vielmehr geradezu den Blick auf die nachteilige Wirkung des Glättungsverfahrens. Schon das Bestehen einer Gefahr einer Renditeverminderung war aufklärungspflichtig. Es komme daher nicht darauf an, ob tatsächlich Garantieabzüge erfolgt seien.
Die Beklagte habe es nicht nur versäumt auf diese Zusammenhänge aufmerksam zu machen, vielmehr waren ihre Vertragsunterlagen umgekehrt sogar geeignet, die Anleger in falscher Sicherheit zu wiegen. So wird die Produktbezeichnung Pool mit garantiertem Wertzuwachs stets plakativ hervorgehoben. Das begründet bei dem unbefangenen Versicherungsnehmer ein bestimmtes Vorverständnis, nämlich dass über die Laufzeit des Vertrages eine Wertsteigerung der Kapitalanlage insgesamt sichergestellt werde. Es ist aber nicht einmal der Kapitalerhalt garantiert.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Dörrenbächer
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Juni 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
pdoerren
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