Freitag, Mai 16, 2014

Insolvenz König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds

Der BSZ e. V. hatte im Zusammenhang mit Schifffondsbeteiligungen bereits ausführlich darüber berichtet, dass die Schifffahrtkrise noch lange nicht ihr Ende gefunden hat. In zahlreichen Berichten des BSZ e. V. wurde sowohl über die Vertriebspraktiken als auch über etwaige Prospektfehler nicht ordnungsgemäß durchgeführte Beratungsgespräche berichtet.


Zahlreiche Meldungen über die Anmeldungen von Insolvenzen einzelner Schifffonds sind mehrfach veröffentlich worden. Mit Datum vom 12.05.2014 wurden nun die Anleger des Fonds König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I darüber informiert, dass die Fondsgesellschaft für das Schiff MS ,,King Adrian" mit Datum vom 05.05.2014 beim Amtsgericht Niebüll den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen musste.

Hintergrund war, dass der Chartervertrag mit Datum vom 10.04.2014 ausgelaufen ist und eine Neubeschäftigung nicht gefunden werden konnte. Die MS King Adrian Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG befand sich aber schon bereits seit vielen Monaten in einer erheblichen Krise und konnte überhaupt nur fortgeführt werden, da die Banken einige Eingeständnisse gemacht hatten. Mangels Beschäftigung steht der Fonds der MS King Adrian nunmehr ohne jegliche Liquidität dar. Die Darlehensraten der finanzierenden Bank können nicht finanziert werden.

Trotz dieser negativen Mitteilung sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob möglicherweise Schadenersatzansprüche bezüglich einer Falschberatung durch Vertriebsgesellschaften sowie Banken und Sparkassen erfolgt ist. Nicht selten haben Vermittler und Berater nur unzureichend auf die bestehenden Risiken einer Schifffondsbeteiligung hingewiesen. Teilweise sind Vertriebsgesellschaften dazu übergegangen, hier nur die positiven Aspekte im Rahmen einer Beratung darzustellen.

Auf Themen wie Totalverlustrisiko, ausbleiben von Ausschüttungen, Wiederaufleben der Haftung, Rückforderung der Ausschüttung durch Insolvenzverwalter und auch die Fondsgesellschaft etc. wurde in der Regel nicht hingewiesen. Auch haben die Vermittler in zahlreichen Fällen nicht darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds nicht jederzeit veräußerbar ist, sodass das eingesetzte Kapital in der Regel in der Fondsgesellschaft gebunden ist.

Auch entsprach es der gängigen Beratungspraxis, dass geschlossene Fondsbeteiligungen, insbesondere an Schifffonds, als für die Altersvorsorge geeignet veräußert wurden. Dies mag möglicherweise für einen geschlossenen Immobilienfonds gelten, keinesfalls jedoch für eine Beteiligung an einem Schifffonds. Nicht selten wurden auch die zu erzielenden Chaterraten als sicher dargestellt. Bei dem Überangebot auf dem Schiffsmarkt war jedoch absehbar, dass derart hohe Einnahmen nicht gegeben sein würden.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Mai 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

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