Der Anleger hatte im Rahmen eines
Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provisionen gefragt
und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe
der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitgeteilt. Der Anleger hat die
Anlage in den Medienfonds mit obligatorischer Finanzierung abgeschlossen.
Nach Auffassung des BGHs verhält sich der
Anleger widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadenersatz wegen
fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht.
Der BGH hat zunächst einen Beratungsvertrag
zwischen dem Anleger und der Bank angenommen. Die Gerichte haben festgestellt,,
dass die Bank unstreitig eine umsatzabhängige Provision erhalten hat. Im
Prospekt war die Provision als Vertriebskosten bzw. Kosten der
Eigenkapitalvermittlung bezeichnet worden. Der Anleger war von der Bank nicht
auf die genaue Höhe der Provision hingewiesen worden. Der Prospekt enthielt
keine ausreichende Aufklärung über die Höhe der an die Bank geflossene Provision.
Der BGH hat bestätigt, dass zu einer
ordnungsgemäßen Aufklärung auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung
gehört. Der BGH hat den Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 195, 199 Abs. 1 BGB
wegen Verjährung verneint.
Anleger haben jedoch gute Chancen, wenn sie
nur über das Agio gesprochen haben und die Bank weitere Provisionen erhalten
hat. Medienfondsanleger sollten sich deshalb von einem Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht beraten lassen. Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute
Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
,,Film- und Medienfonds"
anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag
vom 24.Mai 2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen
Einschätzung führen.
khsteff
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