Dienstag, April 08, 2014

Genussscheine vom Weingut. Keine richtige Geldanlage - aber oft richtiger Genuss!

In Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen wächst das Interesse an alternativen Anlagen. So bieten mittlerweile selbst alteingesessene Weingüter, wie z.B. das Mosel-Weingut Kuntz in Lieser, Genussscheine als Anlage an. Hierbei wird jedoch der jährliche Zins, welcher gegenwärtig bei 6 % liegt, nicht in Bar sondern in Naturalien, also in Wein ausgeschüttet.


Zwar haben Genussscheine spätestens seit der Insolvenz von Prokon keinen guten Ruf mehr, jedoch, so meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller, sollte bei einer solchen Anlage in Genussscheine mit Naturalverzinsung, eben der Genuss und nicht die Rendite im Mittelpunkt stehen.

Spätestens bei der Lieferung des Weines muss jedem klar sein, dass es bei einer solchen Anlage nicht um eine richtige Geldanlage geht. So meint auch der Kapitalmarktexperte Cäsar-Preller ,,Natürlich ist eine solche Anlage, trotz der hohen Verzinsung, als Kapitalanlage nicht geeignet und sollte als Liebhaberei gesehen werden. Das wichtigste bei diesem Investment, ist wohl das der gelieferte Wein schmeckt."

Trotzdem kann eine solche Anlage für beide Seiten von Nutzen sein, so können die Winzer nötige Investitionen in Weinberge und Keller finanzieren und die Anleger können sich über einen guten Tropfen freuen.

Die Idee findet mittlerweile auch in anderen Bereichen viele Nachahmer. So will eine Matratzenfabrik ihre Investoren in Matratzen auszahlen und auch Blumenhändler und Brauereien interessieren sich für diese alternative Finanzierungsform.

Jedoch bestehen auch bei solchen Genussscheinen grundsätzlich dieselben Risiken wie z.B. bei denen von Prokon.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt daher auch hier, die Risiken nicht zu unterschätzen und nur nicht benötigtes Kapital zu investieren. ,,Wenn der die Genussscheine ausgebende Winzer insolvent geht, so gibt es in der Regel weder Wein noch das eingesetzte Kapital zurück.", so der Rechtsanwalt. Darüber hinaus existiert kein geregelter Zweitmarkt, sodass man kaum vor Ende der Laufzeit an sein Geld kommt.

Alles in allem, meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt, ist ein solche Investment für Liebhaber mit dem nötigen Kleingeld gedacht. Eine vernünftige Kapitalanlage ersetzen die Wein-Genussscheine nicht.

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Bildquelle:Joujou/pixelio.de
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 04. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cp

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