Mittwoch, Dezember 26, 2012

Suezmax Tanker Flottenfonds II - Schiffsfonds König & Cie. Renditefonds 44: wieder keine Ausschüttungen!

Der Suezmax Tanker Flottenfonds II schlingert weiter - auch für 2011 keine Ausschüttungen! Eine Information der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte.


Aktuelle Lage
Die Anleger des Suezmax Tanker Flottenfonds II haben seit dem Jahr 2009 keine Ausschüttungen mehr erhalten.  Es stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten es angesichts der schlechten Prognose im Schiffsfonds-Bereich gibt, aus der Fondsbeteiligung "auszusteigen".

Die globale Finanzkrise 2008 hat sich auf viele Schiffsfonds negativ ausgewirkt. Auch die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Im Gegenteil: Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlags sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass weitere Insolvenzen folgen werden.

Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, daß auch ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann.

Auch der Suezmax-Tanker Flottenfonds II  hat die Krise deutlich zu spüren bekommen. Bei den erhaltenen Ausschüttungen handelt es sich offenbar nicht um echte Rendite. Die schlechte Lage des Fonds muß einen nicht verwundern, wenn man sich ansieht, wie sich König & Cie. am Kapital der Anleger bedient: König & Cie. erhält einen jährlichen Vorabgewinn von 12,5 %, wobei die Quote auf bis zu 25 % erhöht werden kann!

Wo liegen die Ursachen?

Die weichen Kosten, die die Vertriebsprovisionen beinhalten, lagen bei ca. 28 % des Anlegerkapitals!
Rechnet man den Vorabgewinn und die weichen Kosten zusammen, ist klar, daß es von Anfang an unrealistisch war, die prognostizierten Renditen von im Schnitt 8,4 % pro Jahr für die Anleger zu erwirtschaften!

Zu Recht fürchten die Anleger deshalb um ihre Einlagen.

Was können Sie tun?

Den Betroffenen kann jedoch in aller Regel geholfen werden. So bestehen zumeist gleich mehrere Möglichkeiten, unternehmerische Beteiligungen wie Schiffsfonds-Anlagen rückabzuwickeln bzw. den entstandenen Schaden geltend zu machen.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater/Anlagevermittler bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Vergütungen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Dies ist bei dem Suezmax-Tanker Flottenfonds II insoweit von besonderer Bedeutung, als dass erhebliche Teile der Einlagezahlungen der Anleger für Vergütungen bzw. Provisionen an den Vertrieb gezahlt und nicht für Investitionen in das Schiff verwendet worden sind.

Ab 15 % muß wegen der Auswirkung auf die Rentabilität der Anlage ausdrücklich auf die Höhe der Provisionen hingewiesen werden, egal, ob Vermittler eine Bank oder ein freier Anlageberater war. Dies ist unserer Erfahrung nach bei den meisten Anlegern nicht geschehen! Eine Schiffsbeteiligung ist grundsätzlich eine unternehmerische Beteiligung, bei der ein Totalverlustrisiko besteht,  und ist daher zur Altersvorsorge nicht geeignet – so hat dies der Bundesgerichtshof entschieden!

Alle Anleger hätten darüber aufgeklärt werden müssen, daß Ausschüttungen möglicherweise zurückgezahlt werden müssen – was in der Regel auch nicht der Fall war. Auch wurden  die Anleger in der Regel nicht darüber aufgeklärt, daß die Fondsbeteiligung nicht ohne weiteres verkäuflich ist, und wenn, dann meistens mit großen Abschlägen.

Über all diese Punkte hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen – sollte dies nicht der Fall gewesen sein, gehen wir davon aus, daß die Anleger eventuell Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die beratende Bank oder gegen den Anlageberater vor Gericht durchsetzen können.

Nach unserem Wissen sind viele Anleger vor Abschluß des Beteiligungsvertrages systematisch falsch bzw. unzureichend von ihren Beratern aufgeklärt worden. Hätten sie über all die o. g. Punkte Bescheid gewußt, hätten die Anleger in den meisten Fällen wahrscheinlich gar nicht unterschrieben.

Normalerweise gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist, die ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem Sie Kenntnis von der Schieflage des Fonds erhalten haben. Beachten Sie, daß Ihre Ansprüche jedoch allerspätestens nach 10 Jahren, und zwar stichtagsgenau, verjähren. Dies bedeutet, daß, wenn Sie z. B. am 27.12.2002 den Fondsbeitritt unterschrieben haben, am 27.12.2012 Verjährung eintritt!

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind. Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, daß die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.  Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  „Schiffsfonds/ Suezmax Tanker Flottenfonds II"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu            

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
driröt

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