Flugzeugfonds sind ein beliebtes Anlagemodell wegen hoher Renditen und steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten. 30.000 Anleger haben eine Beteiligung erworben. Es kann aber auch zu zum Teil hohen Verlusten kommen - selbst bei der Fondsauflösung in der Zukunft, wie bei den Fonds 59 und 60 festzustellen ist. Der SLB Flugzeug Leasing Fonds 59 wird 2013 aufgelöst, der SLB Flugzeug Leasing Fonds ein Jahr später, in 2014.
In beiden Fonds wird sich die Insolvenz des Sicherungsgebers
Lehmann Brother International (Europe) als auch die Auswirkungen des Urteils
des Bundesfinanzhofs vom 26.6.2007 deutlich zu Lasten der Höhe der sogenannten
D-Rate auswirken. Die Forderungen gegen die Lehmann Brothers wurden bekanntlich
für eine Rate von 60,75 % (7,2 Mio. Euro) verkauft. Dabei sind noch die zu
zahlenden Steuern nach der individuellen Steuerlast zu berücksichtigen.
Betroffene SLB Flugzeug Leasing Fonds Anleger sollten sich mit dieser Situation nicht abfinden, sondern fachlichen Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Besonders auch, wqeil Anleger von den Anlageberatern der Bank nicht umfassend über die Risiken des Flugzeug Leasing Fonds aufgeklärt worden.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens informiert: „Für die Anleger des SLB Flugzeug Leasing Fonds GmbH & Co Uranus KG (Fonds 60) steht die Gesellschafterversammlung an, die wichtige Entscheidungen beinhaltet. Die 305 Anleger müssen sich auf diese Versammlung am 22.8.2012 vorbereiten und ggf. ein Abstimmung treffen, oder sich durch einen Rechtsanwalt beraten/vertreten lassen.“
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen bei „Flugzeug Fonds" durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Flugzeug Fonds/ SLB Flugzeug Leasing Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khst
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