Dienstag, Juli 17, 2012

Bundesgerichtshof urteilt gegen die Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) - juristischer Super-GAU für CMI


Die mündliche Verhandlung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen den britischen Lebensversicherer CMI am 11.07.2012 war mit Spannung erwartet worden. Die Erwartungen des in dem Verfahren VI ZR 151/11 von der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten gegen CMI wurden nicht enttäuscht.

Das oberste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass CMI ein unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Renditen gegeben habe. Darüber hinaus sei CMI verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmer umfassend und verständlich über die Wirkungsweise des so genannten „smoothing-Verfahrens“ aufzuklären. Der BGH stellte auch fest, dass CMI den Kläger über die Quersubventionierung zwischen den einzelnen Pools aufklären musste. Der BGH bestätigte damit in dem Verfahren zu Az. IV ZR 151/11 vollumfänglich die von Witt Rechtsanwälte in der ersten und zweiten Instanz vertretene Auffassung zu dem Vorliegen der oben genannten Aufklärungspflichtverletzungen und dem sich hieraus ergebenden Schadenersatzanspruch (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 18.07.2011, Az. 7 U 146/10). Auch in allen weiteren teils grundlegenden rechtlichen Fragen, so zur Aktivlegitimation, Zurechnung des Vermittlerhandelns, Verjährung etc. bestätigte der BGH die von Witt Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung. Es war ein Erfolg auf ganzer Linie.

Das OLG Stuttgart hatte zunächst den Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als habe er den EuroPlan nicht abgeschlossen (=Schadensersatz, Rückabwicklung), abgelehnt und CMI stattdessen verurteilt, die in der Versicherungspolice vereinbarten Auszahlungen vollumfänglich zu leisten. Dass es diesen so genannten Erfüllungsanspruch tatsächlich gibt, hat der BGH zudem bestätigt. Er stellt jedoch auch fest, dass es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt sein darf, sich statt der Erfüllung auf Schadenersatz zu berufen. Das Urteil des OLG Stuttgart wurde daher vom Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen.

Damit hat CMI also eine doppelte Schlappe hinnehmen müssen, denn nun können sowohl Schadensersatzansprüche als auch Erfüllungsansprüche gegen CMI erfolgreich durchgesetzt werden.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Witt: „Es ist aufgrund der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs nunmehr davon auszugehen, dass das OLG Stuttgart CMI zur Leistung von Schadenersatz an unseren Mandanten verurteilt. Darüber hinaus bleibt aber auch für die sehr große Zahl unserer weiteren Mandanten die Möglichkeit bestehen, den Erfüllungsanspruch durchzusetzen. Dies hat insbesondere in den Fällen zukünftig Bedeutung, in welchen der eigentliche Schadensersatzanspruch gegen CMI bereits verjährt ist. Wir raten daher jedem Anleger, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen.“

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend Clerical Medical durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited (CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
hw

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