Die mündliche Verhandlung des IV. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs (BGH) gegen den britischen Lebensversicherer CMI am
11.07.2012 war mit Spannung erwartet worden. Die Erwartungen des in dem
Verfahren VI ZR 151/11 von der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte
vertretenen Mandanten gegen CMI wurden nicht enttäuscht.
Das oberste deutsche Zivilgericht stellte fest, dass CMI ein
unzutreffendes und zu positives Bild der zu erwartenden Renditen gegeben habe.
Darüber hinaus sei CMI verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmer umfassend
und verständlich über die Wirkungsweise des so genannten „smoothing-Verfahrens“
aufzuklären. Der BGH stellte auch fest, dass CMI den Kläger über die
Quersubventionierung zwischen den einzelnen Pools aufklären musste. Der BGH
bestätigte damit in dem Verfahren zu Az. IV ZR 151/11 vollumfänglich die von
Witt Rechtsanwälte in der ersten und zweiten Instanz vertretene Auffassung zu
dem Vorliegen der oben genannten Aufklärungspflichtverletzungen und dem sich
hieraus ergebenden Schadenersatzanspruch (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom
18.07.2011, Az. 7 U 146/10). Auch in allen weiteren teils grundlegenden rechtlichen
Fragen, so zur Aktivlegitimation, Zurechnung des Vermittlerhandelns, Verjährung
etc. bestätigte der BGH die von Witt Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung.
Es war ein Erfolg auf ganzer Linie.
Das OLG Stuttgart hatte zunächst den Anspruch des Klägers,
so gestellt zu werden, als habe er den EuroPlan nicht abgeschlossen
(=Schadensersatz, Rückabwicklung), abgelehnt und CMI stattdessen verurteilt,
die in der Versicherungspolice vereinbarten Auszahlungen vollumfänglich zu
leisten. Dass es diesen so genannten Erfüllungsanspruch tatsächlich gibt, hat
der BGH zudem bestätigt. Er stellt jedoch auch fest, dass es dem
Versicherungsnehmer nicht verwehrt sein darf, sich statt der Erfüllung auf
Schadenersatz zu berufen. Das Urteil des OLG Stuttgart wurde daher vom
Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Stuttgart
zurückverwiesen.
Damit hat CMI also eine doppelte Schlappe hinnehmen müssen,
denn nun können sowohl Schadensersatzansprüche als auch Erfüllungsansprüche
gegen CMI erfolgreich durchgesetzt werden.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Witt: „Es ist aufgrund der
Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs nunmehr davon auszugehen, dass das
OLG Stuttgart CMI zur Leistung von Schadenersatz an unseren Mandanten verurteilt.
Darüber hinaus bleibt aber auch für die sehr große Zahl unserer weiteren
Mandanten die Möglichkeit bestehen, den Erfüllungsanspruch durchzusetzen. Dies
hat insbesondere in den Fällen zukünftig Bedeutung, in welchen der eigentliche
Schadensersatzanspruch gegen CMI bereits verjährt ist. Wir raten daher jedem
Anleger, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen.“
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen betreffend
Clerical Medical durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ
e.V. die Interessengemeinschaft „Clerical Medical Investment Group Limited
(CMI)" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln
und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ®
Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
hw
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