Samstag, Juli 31, 2010

Morgan Stanley P2 Value: Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhafter Beratung

Beim Offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value reist die Welle der Hiobsbotschaften nicht ab. Der Anteilswert wurde um minus 11% auf jetzt 36,32 € abermals abgewertet. Am 23. Juli 2009 stand er noch bei 53,74 € - ein Minus von 32%. An sein Geld kommt der Anleger allerdings dennoch nicht. Der Fonds nimmt seit jetzt fast 2 Jahren keine Anteile mehr zurück.

Verschiedene Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche gegen die Berater sieht der Heidelberger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, der bereits zahlreiche Anleger des Fonds vertritt. „In vielen der mir bekannten Fälle wurde die Beteiligung im Beratungsgespräch als sichere Anlage dargestellt. Über die tatsächlichen Risiken, die jetzt offen zu Tage getreten sind, wurden meine Mandanten nicht informiert.“

Besonders dramatisch sieht Nittel, Partner der Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, die Situation jener Anleger, die dringend auf ihr Geld angewiesen sind: „Viele Anleger haben ihre Altersvorsorge in dem Fonds angelegt und wollten daraus ihren Unterhalt bestreiten, sie warten jetzt seit fast 2 Jahren auf ihr Geld.“ Dabei wäre gerade dieser Fonds dafür gar nicht geeignet gewesen, weil bei Offenen Immobilienfonds die Gefahr der Aussetzung der Anteilsrücknahme grundsätzlich gegeben sei.

Hinzu kommt, dass Banken, Sparkassen und sonstige Berater erhebliche Zahlungen dafür erhalten haben, dass sie den Fonds vermittelt haben. „Über den daraus resultierenden Interessenkonflikt zwischen einer ausschließlich an den Interessen des Anlegers auszurichtenden Beratung und dem eigenen finanziellen Interesse hätten sie die Anleger aufklären müssen.“ Eine Verpflichtung, denen nach der Erfahrung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht in erschreckender Regelmäßigkeit nicht nachgekommen worden sei.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG offene Immobilienfonds anschließen.

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Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

K1 - Fonds: Achtung, teilweise droht Verjährung! BSZ e.V.-Anwälte bereiten erste Klagen vor!

In einigen Fällen droht Verjährung! "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, den 30.07.2010:

Im Fall K1 sollten Betroffene bedenken,, dass mehrere Anspruchsgegner in Betracht kommen, wie z.B. Helmut Kiener selbst, Wirtschaftsprüfer, beteiligte Banken, aber auch die jeweiligen Vermittler der Anlage.
Bei den Vermittlern der Anlage sollten Geschädigte beachten, dass hier in vielen Fällen Verjährung drohen könnte. Da die Vermittler teilweise als Wertpapierdienstleistungsunternehmen strukturiert waren bzw. sind, droht aufgrund der speziellen Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG alter Form teilweise akute Verjährung, da nach dieser Spezialvorschrift Verjährung drei Jahre nach Zeichnung der Wertpapiere eintritt, und zwar kenntnisunabhängig.

Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Liechtenstein, den British Virgin Islands, die bereits zahlreiche Geschädigte vertritt, bereitet daher in einigen Fällen inzwischen auch die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche vor.

"Wir werden bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth , Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1".

Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juli 30, 2010

Vom innovativen Finanzinstrument zum Grab für Anlegermillionen

Vom innovativen Finanzinstrument zum Grab für Anlegermillionen

"Wir fahren sichere 6 % p.a. nach Hause. Und unser Geld bleibt täglich verfügbar." Mit diesem Slogan warb die Boetzelen AG für ihre Hypothekenanleihen. Banken und Sparkassen sprangen auf und vertrieben das "innovatives Finanzinstrument".

Nun steht die Gesellschaft, die nach einem fehlgeschlagenen Börsengang als Deikon GmbH firmiert kurz vor dem Ruin. Den rund 4.500 Anlegern droht der Verlust ihres als sicher geglaubten Geldes.

Wie das Unternehmen mitteilt, seien die Verhandlungen zur Auflage eines Fonds zur Beschaffung des notwendigen langfristigen Kapitals gescheitert. Nun müssten für eine positive Fortführungsprognose die rund 4.500 Anleihegläubiger und die finanzierenden Banken ein Beitrag zur Restrukturierung des Unternehmens leisten. Von "erheblichen Einschnitten auf der Fremdkapitalseite" ist die Rede. Für den Heidelberger BSZ e.V. Anlegeranwalt Mathias Nittel ist absehbar, dass es vor allem die Anleger sein werden, die letztlich die Zeche zahlen: "Für die rund 4.500 Privatanleger ist damit zu rechnen, dass von ihnen der Verzicht auf erhebliche Teile ihrer Rückzahlungs- und Zinsansprüche gefordert werden wird." Für die Gläubigerversammlung erwartet der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht daher ein heftiges Ringen zwischen den Gläubigerlagern.

"Banken und Sparkassen haben ihren Kunden", wie Anwalt Nittel aus zahlreichen Gesprächen mit geschädigten Anlegern weiß, "die Anleihen der Boetzelen AG oftmals als sichere Anlage verkauft." Daher sieht er auch gute Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadenersatz. Denn auf die vorhandenen Risiken der Anleihe sei, so Nittel weiter, "in keinem mir bisher bekannt gewordenen Fall zutreffend hingewiesen worden". Auch eine Vielzahl anderer Beratungsfehler hat er bei seinen Mandanten bisher schon feststellen können: "Darüber, dass Banken und Sparkassen Provisionen für die Platzierung der Anleihen erhalten haben, wurde so gut wie nie gesprochen." Dabei sei gerade dies nach der "kickback"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kardinalpflicht in der Anlageberatung, die in der Regel aber nicht beachtet werde. In Fällen wie den in Schieflage geratenen Boetzelen-Anleihen vielleicht zum Vorteil der Anleger.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " Deikon/Boetzelen " anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marthias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Donnerstag, Juli 29, 2010

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes:

Keine grobe Fahrlässigkeit geschädigter Anleger, wenn Emissionsprospekte nicht gelesen werden - Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen.

Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang setzt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - 24 U 154/08 - bestätigt. Es hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Das Verfahren wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) und in der Revisionsinstanz von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gross geführt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

"Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem so genannten Frankfurter Turmcenter - einem geschlossenen Immobilienfonds - beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. "Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen", erklärt Dr. Petra Brockmann.

Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln - bestätigt durch den Bundesgerichtshof - verneint.

Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Mittwoch, Juli 28, 2010

Rechtschutzversicherung: Versicherungsschutz bei Anlegerbeteiligungen abgelehnt! Was nun?

Die Schadenshäufigkeit bei Anlegerbeteiligungen als stiller Gesellschafter/atypisch stiller Gesellschafter an Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts brachte die Rechtschutzversicherer auf die nahe liegende Idee, derartige Schäden auf die Ausschlussliste zu setzen.

Eine beklagte Rechtsschutz¬versicherung lehnte Versicherungsschutz ab, weil nach einer Aus¬schlussklausel ihrer ARB kein Versicherungs¬schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Recht der ... stillen Gesellschaften“ bestünde.

Der Schadensersatzprozess sollte deshalb vom Anleger selbst bezahlt werden.

Der rechtliche Ansatz für eine freie Schadensfreistellung liegt freilich nicht an der Beteiligung selbst, sondern bei der Falschberatung, die zu einer schadenauslösenden Anlage geführt hat.

Dieser kleine Unterschied führte dazu, dass das OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-4 U 131/09 (LG Düsseldorf), konsequent richtig entschieden hat, dass der Anleger den Schadensersatzprozess, der auf eine Falschberatung zurückzuführen ist, durchaus unter Belastung des Rechtsschutzversicherers führen darf.

Natürlich muss im Einzelfall der Tatbestand genau geprüft werden, auch darauf, ob eventuell andere Ausschlusstatbestände greifen, die in der Police vereinbart sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen.

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Maklerbüro Horn & Horn: Liegt Betrug vor? BSZ e.V.-Anwälte stellen Strafanzeige!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erwirken Versäumnisurteil in Höhe von 373.616,00 Euro gegen Verantwortliche des Frankfurter Maklerbüros "Horn & Horn". BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth stellt Strafanzeige u.a wegen Verdachts des Betrugs!

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Inzwischen wurde jedoch bekannt, dass das Maklerbüro Horn & Horn den Anlegern nicht mitgeteilt hat, wo oder ob überhaupt das Geld überhaupt angelegt worden wäre, außerdem wurden teilweise versprochene Zinsen nicht mehr ausbezahlt, auch sonst werden die Anleger mit ihrer Auszahlung in einigen Fällen vertröstet.

Da aufgrund des obigen Sachverhalts der Verdacht besteht, dass vom Maklerbüro Horn & Horn lediglich ein sog. "Schneeballsystem" betrieben wird und die Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt worden sein könnten, wurde von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, bereits vor einigen Wochen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn u.a. wegen des Verdachts des Betrugs gestellt, das Strafverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder geführt (wobei natürlich vom BSZ e.V. darauf hingewiesen werden soll, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt).

Auch ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth inzwischen gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 Euro an eine Anlegerin verurteilt wurden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher demnächst die Zwangsvollstreckung gegen die Verantwortlichen von Horn & Horn persönlich einleiten. Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 27, 2010

Deikon/Boetzelen-Anleihen: Neue Erkenntnisse des BSZ e.V.!

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen auf angekündigter Gläubigerversammlung! Aussetzung der Zinszahlungen, Anlegern drohen herbe Verluste! Neue Erkenntnisse des BSZ e.V.

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypothekenanleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

In Pressemitteilungen vom 01.07.2010 sowie 19.07 und 20.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.

„Wir befürchten erhebliche Einschnitte für die Anleihegläubiger,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch wurde inzwischen angekündigt, dass voraussichtlich im Herbst eine Gläubigerversammlung stattfinden soll, zu der die Gläubiger und somit auch die Anleger eingeladen werden sollen.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger und wird die Interessen der Anleger auch auf dieser angekündigten Gläubigerversammlung wahrnehmen. Für nicht rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. wird die Teilnahme und Vertretung durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auf der Gläubigerversammlung dabei nicht berechnet, sondern im Rahmen des BSZ e.V.-Mitgliedschaftsbeitrages in Höhe von 75 € abgegolten sein.

Für die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden die Anstrengungen der nächsten Wochen darin liegen, zu prüfen, wo bei dem Investment etwas falsch gelaufen ist, auch werden die Mieterlisten gerade von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten überprüft und ausgewertet. Laut Mieterlisten wurden die Immobilien mit langfristigen Mietverträgen an Ankermieter wie Lidl, Plus, Norma, Penny, Plus, Edeka, etc. vermietet.
„Wenn man die Mieterlisten studiert, müsste man denken, dass es sich um ein hochsolides Investment handelte mit sehr geringen Verlustrisiken,“ so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc.

Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als „innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter“. Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.

Auch wurden in Sachen Deikon/Boetzelen diverse Gutachten, teilweise von Banken, u.a zur Sicherheit der Anleihen erstellt. Z.B. wurde in einem Gutachten aus dem Jahr 2005, das dem BSZ e.V. vorliegt, in der Zusammenfassung festgestellt, dass die Anleihe zwar keine mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB sei, dass sie aber durch die gute Bonität der Mieter, die nachrangigen Grundpfandrechte und die Abtretung der Miete sowie die Überwachung der Sicherheiten durch einen Treuhänder eine die mündelsicheren Anlagen gemäß § 1807 BGB vergleichbare Sicherheit bestehen würde.

Auch wurde inzwischen als Grund für die Schieflage der Deikon GmbH, wie Anleger dem BSZ e.V. berichten, von Mitarbeitern der Deikon GmbH zum Teil angegeben, dass das Geld bei einem erfolglosen Börsengang der Firma verloren gegangen sein soll. „Es stellt sich die Frage, ob das Geld der Anleger somit vollständig im Rahmen der gemachten Investitionsvorgaben verwendet wurde,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " Deikon/Boetzelen " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 26, 2010

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf

Die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG werden durch ein Inkassounternehmen zur Rückzahlung der von der Gesellschaft an die Anleger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen mit kurzer Fristsetzung aufgefordert.

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG wandte sich Anfang des Jahres erstmalig an Ihre Anleger und forderte diese auf, die von der Gesellschaft vor mehreren Jahren ausbezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an diese zurück zu erstatten. Darüber hinaus wurden die Anleger, die sich für die Zeichnung des Ratenanlagemodells „Sprint“ entschieden hatten, dazu aufgefordert, Ihre monatlichen Ratenzahlungen auf ein Konto eines von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beauftragten Rechtsanwalts zu leisten.

Die Anleger, die die Zahlung Ihrer monatlichen Rateneinlagen eingestellt haben, wurden zum Teil bereits vor mehreren Wochen durch ein anderes Inkasso-Unternehmen aufgefordert, die ausstehenden Ratenzahlungen zu begleichen.

„Für die Anleger empfiehlt es sich, dieser Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist“, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden. „In diesem Zusammenhang käme auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht“ so Rechtsanwalt Hösler weiter. Neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, könnte so auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Stefan Hösler

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Prokon 4. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy IV KG

BaFin sieht Betreiben eines unerlaubten Einlagegeschäfts; Fonds wurde rückabgewickelt. Mit Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 06.11.2009 wurde der Prokon 4. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. New Energy IV KG mitgeteilt, dass diese - ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen - Einlagegeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreibt.

Die Geschäftsführung zog darauf hin die Reißlinie und wickelte den Fonds ab. Nach Informationen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haben die Anleger dieses Fonds daraufhin ihr Geld zurück bekommen.

Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht beanstandet wurde eine weitere Investitionsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Prokon Unternehmensgruppe. Hierbei handelt es sich um Genussrechte, mittels derer man sich an der PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG beteiligen kann.

Allerdings können hier, nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die Anleger nicht völlig sorglos sein. „Ein Genussschein gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case droht aber sogar der Totalverlust der Einlage“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

„Genussscheininhaber haben ferner praktisch keine Mitwirkungsrechte und werden im Insolvenzfalle nur nachrangig bedient“, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Auf diese Risiken müssen Anleger vor der Zeichnung hingewiesen werden. Unterbleibt eine derartige Risikoaufklärung, so kommen grundsätzlich Schadenersatzansprüche in Betracht. Rechtsfolge eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs ist die Rückabwicklung, also die Auszahlung des Investitionsbetrages, eventuell sogar nebst Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage. Im Gegenzug sind selbstverständlich die Rechte an den Genussscheinen zu übertragen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Prokon" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Anlegerberater müssen ordnungsgemäß über die Höhe der Provision aufklären.

EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 12. German Wind KG - OLG Schleswig bestätigt Urteil des Landgerichts Itzehoe gegen Anlageberater

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 16.07.2010 das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 09.10.2009 bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Az.: 14 U 153/09). Geklagt hatte eine Anlegerin, die Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der EREM European Renewable Energy Management GmbH & Co. 12. German Wind KG geltend machte. Der beklagten Anlageberatungs-gesellschaft warf sie vor, sie unzureichend über Risiken der Beteiligung und den Erhalt von Provisionen aufgeklärt zu haben. Das Landgericht Itzehoe gab der Anlegerin, die in dem Verfahren von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut wurde, vollumfänglich Recht.

Das Landgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass es sich bei der Anlage in die EREM KG um eine riskante, nicht zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage handelt. Denn die Beteiligung richtet sich laut des Emissionsprospekts an „unternehmerisch denkende Anleger, die ein langfristiges umweltbewusstes Engagement mit allen damit verbundenen Chancen und Risiken eingehen wollen.“ Wie das Gericht weiter erklärte, war ferner die Fungibilität der Anlage nicht vorhanden und der Totalverlust nicht ausgeschlossen. Hierauf hätte die Anlegerin von dem Anlageberater hingewiesen werden müssen.

Darüber hinaus hätte die Anlegerin, nachdem sie sich nach dem Verdienst des Beraters an der Vermittlung erkundigt hatte, über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt werden müssen. Indem der Berater dies unterließ, machte sich die Beratungsgesellschaft schadensersatzpflichtig.

Das OLG Schleswig hat diese Rechtsansicht nun bestätigt. Demnach hätte der Anlegerberater ordnungsgemäß über die Höhe der Provision aufklären müssen. Die Beratungsgesellschaft muss neben der Schadensersatzforderung für die Beteiligung an dem Fonds in fünfstelliger Höhe auch Alternativzinsen i.H.v. 4 % p.a. seit dem Jahr 2004 zu zahlen. Die Anlegerin muss sich lediglich die erhaltenen Ausschüttungen, nicht aber die Steuervorteile anrechnen lassen.

„Das Urteil ist aber noch unter einem weiteren Gesichtspunkt als positiv zu werten.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführt hat. „Denn das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass Anlageberater grundsätzlich über den Erhalt von Provisionen aufklären müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anleger Interesse an der Vergütung des Anlageberaters zeigt.“

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „EREM" anzuschließen.

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Bildquelle: ©Berater/PIXELIO www.pixelio.de


Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juli 23, 2010

BGH stärkt Anlegerschutz: keine Verjährung bei unterbliebener Durchsicht des Emissionsprospektes.

Anleger darf auf mündliche Darstellung des Beraters vertrauen; keine Verjährung bei unterbliebener Durchsicht des Emissionsprospektes. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers auslöst.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage klargestellt, dass es in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht in einem Emissionsprospekt überprüft.

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Tage über die nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision gegen die abweisende Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.02.2009 verhandelt (Az.: 12 U 140 / 08).

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte in zweiter Instanz die Klage des von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers wegen angeblicher Verjährung zurückgewiesen. Der Anleger machte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung / Anlagevermittlung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an der Falk Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG geltend, weil er über die Verlustrisiken dieser Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche hat das Brandenburgische Oberlandesgericht damit begründet, der Anleger hätte bereits bei Zeichnung der Beteiligung grob fahrlässig nicht erkannt, dass er fehlerhaft beraten wurde. Der Anleger hätte jedenfalls bei Vertragsunterzeichnung den Beteiligungsprospekt erhalten, so das Brandenburgische Oberlandesgericht, weshalb eine mühelose Kenntnisnahme der in dem Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Dies umso mehr, als der Anleger alleine aufgrund der mündlichen Anpreisungen des Anlagevermittlers in erheblichem Umfang in eine unternehmerische Beteiligung investiert habe. Zudem habe der Anleger sowohl in einer Beitrittserklärung als auch in einer zusätzlich zu unterzeichnenden Informationsbestätigung schriftlich bestätigt, den Inhalt des ihm übergebenen Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erteilte mit dieser wichtigen Entscheidung der Auffassung vieler Oberlandesgerichte, in einer derartigen Fallkonstellation müsse der Anleger den Emissionsprospekt durchlesen, eine deutliche Absage und hat in diesem Zusammenhang sogar offen gelassen, ob es eine für den Beginn der Verjährung ohnehin nicht ausreichende einfache Fahrlässigkeit darstellt, wenn sich der Anleger auf die mündlichen Ausführungen des Anlagevermittlers verlässt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, bringt nun endlich Klarheit in diese seit Jahren umstrittene Rechtsfrage und ist sehr zu begrüßen, da dadurch die Anlegerrechte erheblich gestärkt werden.

Der Bundesgerichtshof schiebt damit der allzu leichtfertigen Annahme einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen, nur weil Anleger die mündliche Darstellung von Anlageberatern / Anlagevermittlern nicht anhand des Prospektes kontrollieren und in Zeichnungsscheinen eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Prospektinhalts / der Risiken unterzeichnet haben, einen Riegel vor.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

BSZ® -e. V. Beratungsgutschein: aktiver und kompetenter Anlegerschutz

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?

Aus diesem Grunde hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. einen Beratungsgutschein, die BSZ® AnlegerschutzCard, für geschädigte Anleger - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - entwickelt. Dieser Gutschein kann bei einem spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann damit den Anwalt mit der Prüfung des individuellen Sachverhalts beauftragen. Eine Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung starten lassen und sich die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens im Rahmen einer Erstberatung mitteilen lassen. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind durch den Gutschein voll abgedeckt.

Anlagebetrug ist, gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität, leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten, hilfreich und auch dringend notwendig.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss der Betroffenen ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege wie zum Beispiel der Einleitung von Schlichtungsverfahren verzichten. Auch so manches „Sonderangebot" entpuppt sich mitunter als Verschwendung von Zeit und Geld.

Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann also mit der BSZ® AnlegerschutzCard,bei qualifizierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten eine Erstberatung zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Der BSZ® e.V. Beratungsgutschein kann zum günstigen Preis von 75.- Euro ab sofort bei dem BSZ e.V. bezogen werden und deckt die Kosten der Erstberatung durch den vom Betroffenen selbst beauftragten BSZ Anlegerschutzanwalt vollumfänglich ab.

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Donnerstag, Juli 22, 2010

Schadenersatz bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen.

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zum Thema Schadenersatz bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen. Anwendbarkeit auf ansonsten verjährte Altfälle.

Der zuständige Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 entschieden, dass Kreditinstitute seit 1990 im Fall der Nichtaufklärung über sog. Rückvergütungen ein Verschulden trifft. Diese lange ersehnte Klärung hat zur Folge, dass immer dann, wenn die beratende Bank die Fondsanteile empfiehlt, von denen Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten der Fondgesellschaft, die der Bankkunde an die Fondgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondgesellschaft teilweise an die Bank zurück vergütet werden, Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die betreffende Bank bestehen können.

Viele Fälle, in denen diese Konstellation an sich zu Schadenersatzansprüchen der Anleger führen müsste, unterfallen jedoch der seit 2002 zu Gunsten der Banken eingeführten verkürzten Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab, unter anderem kann diese von einer obergerichtlichen Klärung umstrittener Rechtsfragen abhängen.

In der Praxis bedeutet dies, dass in Fällen einer unübersichtlichen Rechtslage die Dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof die Unübersichtlichkeit der Rechtslage behebt. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig aus Heidelberg hat zu einer ähnlichen Konstellation für seine Mandanten erfolgreich am BGH feststellen lassen, dass bei Unübersichtlichkeit der Rechtslage die Verjährung wegen Rechtsunkenntnis nicht zu laufen beginnt.

Dies könnte in den vorliegenden Fällen zutreffen. Denn abweichend von der nun ergangenen Entscheidung hat der III. Zivilsenat am Bundesgerichtshof am 15.04.2010 festgestellt, dass Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen nicht bestehen, wenn der Kunde von einem freien Anlageberater beraten wurde. Auch ältere Entscheidungen des XI. Zivilsenats am BGH stehen im Widerspruch zu dieser Entscheidung des III. Senats.

In der Praxis wird dies zur Folge haben, dass zahlreiche ältere Fälle, etwa aus den 90iger Jahren und später, trotz der Verkürzung der Verjährung auf 3 Jahre doch nicht verjährt sein könnten.

Eine Einzelfallprüfung jedes einzelnen Falles, in denen Rückvergütungen gezahlt worden sind, ist deshalb nach wie vor zu empfehlen, da aufgrund der neuen Rechtsprechung u.U gute Aussichten bestehen können, sich von ungeliebten und unrentablen Engagements nachträglich zu lösen. Eine Rückabwicklung würde bedeuten, dass der Kunde sein Geld zurückerhält und sich von seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank vollständig lösen kann. Im Gegenzug kann der Kunde die finanzierte Anlage an die Bank herausgeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Foto: Robert Seelig, LL.M. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht BSZ e.V. Vertrauensanwalt


Mittwoch, Juli 21, 2010

Anlageberatung: Anwälte fordern Beweislastumkehr

Der aktuell veröffentlichte Test der Bankenberatung durch die Stiftung Warentest zeigt, was für Branchenkenner kein Geheimnis ist: Banken bieten Anlegern, die Geld investieren wollen, keine Beratung, sondern ein Verkaufsgespräch. Selbst gesetzliche Vorgaben wie die Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls werden nicht eingehalten.

Auf Anlegerschutz spezialisierte Anwälte regen eine ganz einfache Lösung an, um die Banken zum Umdenken zu zwingen: „Der Gesetzgeber muss die Beweislast in den Schadensersatzprozessen gegen die Banken einfach umdrehen. Den Rest regelt dann der Markt", erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht von der Hamburger Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG).

Nach den heutigen Regelungen in der Zivilprozessordnung trifft den Anleger die Beweislast, wenn er der Bank ein Beratungsverschulden vorwirft. Gieschen: „Beratungen finden meistens unter vier Augen statt. Im Prozess steht dann die Aussage des Bankberaters gegen die des Anlegers. Da – noch – der Anleger beweisbelastet ist, fällt bei widerstreitenden Aussagen eine ‚Beweislastentscheidung’ zu Ungunsten des Anlegers. In der Folge verliert der Anleger den Prozess“.

Erfolgte die Beweislast umgekehrt, müsste die Bank beweisen, dass sie ordnungsgemäß, das heißt „anleger- und anlagegerecht" beraten hat. Bei unterschiedlichen Aussagen von Berater und Kunde würde sie den Prozess verlieren, wenn sie nicht etwa durch schriftliche Dokumente wie das Beratungsprotokoll eine ordnungsgemäße Beratung nachweisen kann.

„Die Lobby der Finanzindustrie ist ungebrochen und aus Fehlern hat keiner gelernt. Selbst Anleger, für die wir bereits wegen Falschberatung Schadensersatzklagen gegen Banken führen, werden noch von den Kundenberatern angerufen und es wird versucht, ihnen erneut unsinnige Produkte zu verkaufen“, berichtet Gieschen. „Andere Banken geben sich einfach einen neuen Namen und versuchen so die Skandale der Vergangenheit abzuschütteln. Ich habe an einigen Veranstaltungen von Lobbyorganisationen der Finanzindustrie zu den neuen Regulierungsplänen teilgenommen. Die dort als Referenten auftretenden Vertreter vom Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise der Bafin haben ein Bild des Jammers abgeliefert. Sie waren den Lobbyisten argumentativ unterlegen und haben diese am Ende gar um Hilfe gebeten. Dies zeigt, wie es um den Anlegerschutz in Deutschland bestellt ist“, erklärt Gieschen abschließend.


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft bzw. Beratungsgutschein.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Jens-Peter Gieschen Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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Deikon/Boetzelen: Gravierende Einschnitte bei Anleihen angekündigt –

BSZ e.V. fordert Einberufung einer Gläubigerversammlung

Nach einer aktuellen Ad-hoc-Meldung vom 19.07.2010 hält die Deikon GmbH gravierende Einschnitte bei den Anleihen (ISIN DE000A0EPM07, DE000A0JQAG2, DE000A0KAHL9) für unerlässlich. Danach geht die Geschäftsführung zwar davon aus, dass die Deikon GmbH zahlungsfähig bleibe und dass somit aktuell keine Insolvenzantragspflicht bestehe. Das Restrukturierungskonzept basiere auf einer komplexen Gemengelage wirtschaftlicher Faktoren, die fortgeschrieben und fortlaufend verprobt werden müssten. Wesentlicher Teil des Restrukturierungskonzepts seien gravierende Einschnitte in die Anleiheforderungen sowie in deren Verzinsung.

Der BSZ e.V. fordert vollständige Transparenz und rückhaltlose Aufklärung hinsichtlich des Restrukturierungskonzeptes. Es ist völlig unklar, wie dieses Restrukturierungskonzept aussehen soll. Es ist ferner völlig unklar, in welchem Umfang die Anleihegläubiger im Rahmen dieses Konzepts auf Forderungen verzichten sollen. Und es ist völlig unklar, worin genau "die komplexe Gemengelage wirtschaftlicher Faktoren, die fortgeschrieben und verprobt werden müssen", besteht. Die Anleihegläubiger haben einen Anspruch darauf, dass ihnen das Restrukturierungskonzept nachvollziehbar erläutert wird. Die Anleihegläubiger haben außerdem Anspruch darauf, zu erfahren was genau die Gründe dafür sind, die zu den angekündigten gravierenden Einschnitten bei ihren Anleiheforderungen führen sollen. Und die Anleger haben Anspruch darauf zu erfahren, ob andere Gläubiger ebenfalls einen signifikanten Sanierungsbeitrag leisten sollen. Um Antworten auf all diese Fragen zu bekommen, werden sich die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. dafür einsetzen, dass eine Gläubigerversammlung im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes einberufen wird.

Damit die Interessen der Anleihegläubiger gebündelt und damit das notwendige Quorum zur Einberufung einer Gläubigerversammlung erreicht werden kann, hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft ins Leben gerufen. Betroffene Anleger können sich der Interessengemeinschaft "Deikon/Boetzelen" anschließen.

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Dienstag, Juli 20, 2010

Kickbacks: Wer berät, darf nicht hinter dem Rücken seines Kunden Schmiergelder kassieren.

BSZ e.V. im Interview mit Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Witt Nittel, Rechtsanwälte, Heidelberg.

BSZ e.V.: Herr Nittel, es gibt immer neue Urteile zu so genannten „kickbacks“, um was geht es da eigentlich?

Rechtsanwalt Nittel: Im Grundsatz geht es um die Ehrlichkeit im Umgang mit den Beratungskunden. Wer berät, darf nicht hinter dem Rücken seines Kunden Schmiergelder kassieren. Tut er es doch, ist er gegenüber dem Kunden verpflichtet, den Schaden, den dieser durch die Vermögensanlage erleidet, zu ersetzen. Nicht mehr und nicht weniger.

BSZ e.V.: Für welche Produkte gilt das?

Rechtsanwalt Nittel: Im Bereich der Vermögensanlagen gibt es inzwischen Urteile zu den verschiedensten Produktgruppen, zumeist geschlossene Fonds und Wertpapieranlagen. Vor wenigen Tagen wurde eine Volksbank noch zu Schadenersatz verurteilt, weil sie über Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht aufgeklärt hatte. Aber ich kann mir die Problematik auch gut bei Baufinanzierungen vorstellen, wo regelmäßig zu endfälligen Krediten mit gleichzeitig anzusparenden Tilgungsersatzinstrumenten wie Bausparverträgen und Lebensversicherungen geraten wird und nicht zu aus Verbrauchersicht meist günstigeren Annuitätendarlehen.

BSZ e.V.: Wieso bezeichnen Sie marktübliche Provisionszahlungen als Schmiergeld?

Rechtsanwalt Nittel: Welchen Zweck sollen diese Zahlungen erfüllen? Prinzipiell geht es doch darum dass einem Berater ein geldwerter Vorteil dafür versprochen wird, dass er einem Kunden zu einem bestimmten Vertragsschluss rät. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, erfüllen solche Schmiergelder einen Korruptionstatbestand und werden gemäß § 299 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ist der Anleger eine Privatperson, entfällt zwar die Strafbarkeit, der Unrechtsgehalt ist aber der gleiche. Der Berater, der ohne seinen Kunden aufzuklären Provisionen annimmt, ist in meinen Augen unredlich.

BSZ e.V.: Sind jetzt alle Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter dem Risiko von Schadenersatzklagen ausgesetzt?

Rechtsanwalt Nittel: Was Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken betrifft, ein uneingeschränktes JA. Hier sind, wie die zahlreichen Fälle zeigen, in den letzten Jahrzehnten in großem Umfang Provisionen für geschlossene Fonds oder auch Wertpapiere, ich denke nur an Aktien- und Rentenfonds sowie Zertifikate, gezahlt und vereinnahmt worden.

Für sonstige Anlageberater hat sich die Lage nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zunächst einmal entspannt. Da deren Begründung aber nicht unumstritten ist und erste Oberlandesgerichte dem BGH schon die Gefolgschaft verweigert haben, bleibt abzuwarten, was da noch auf die Berater zukommt.

Was Vermögensverwalter betrifft, ist die Rechtslage in meinen Augen eindeutig. Der Vermögensverwalter darf keine Rückvergütungen, Provisionen oder Schmiergelder annehmen. Tut er es dennoch, wie in zahlreichen mir bekannten Fällen geschehen, löst dies nicht nur Schadenersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen aus.

BSZ e.V.: Wie lange zurück kann Schadenersatz geltend gemacht werden, wann verjähren die Ansprüche?

Rechtsanwalt Nittel: Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen Wertpapieranlagen, also Aktien- oder Rentenfonds und Zertifikaten auf der einen und so genannten geschlossenen Fonds auf der anderen Seite zu unterscheiden, also alle Arten von Gesellschaftsbeteiligungen, die in Immobilien, Schiffe, Film- und Medieninvestitionen aller Art, Windparks, Solaranlagen, Flugzeuge oder Lebensversicherungen investieren, um nur die wesentlichen zu nennen.

Bei Wertpapieranlagen ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs seit Mitte 1997 zu vermuten, dass die Bank ihre Beratungspflicht über Rückvergütungen vorsätzlich verletzt hat. Dementsprechend können Ansprüche für Wertpapiergeschäfte geltend gemacht werden, die seit Mitte 1997 abgeschlossen wurden. Die Ansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über diese „Kickbacks“ verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger Kenntnis von den Zahlungen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Ansprüche aus Falschberatungen in Wertpapieranlagen, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, verjähren darüber hinaus endgültig zum Ende des Jahres 2011.

Bei sonstigen Anlagen, insbesondere solchen in geschlossenen Fonds, können Anleger Schadenersatzansprüche auf eine nicht erfolgte Aufklärung über Rückvergütungen stützen, die bis ins Jahr 1990 zurückliegen, wie der BGH kürzlich festgestellt hat. Diese Ansprüche verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger Kenntnis von den Zahlungen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Ansprüche aus Falschberatungen in sonstigen – nicht Wertpapier- - Anlagen, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, verjähren darüber hinaus endgültig zum Ende des Jahres 2011.

BSZ e.V.:
Wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.
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Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Lehman-Zertifikate: Erfolgshonorarvereinbarung prüfen!

Zahlreiche Erfolge der Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V.! Geschädigte sollten Erfolgshonorarmöglichkeit durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oder Möglichkeit der „Sammelklage“ prüfen!

Seit der Insolvenz von Lehman Brothers im Herbst 2008 haben sich mehrere hundert Geschädigte aus ganz Deutschland der Interessengemeinschaft „Lehman Brothers“ im BSZ e.V. angeschlossen.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen zahlreiche Erfolge für geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger erzielen. So konnten z.B. einige vollumfänglich obsiegende Urteile vor diversen Gerichten erstritten werden, auch konnten in vielen Fällen diverse Vergleiche mit den vermittelten Banken erzielt werden, in denen den Geschädigten zumindestens ein Teil des Schadens ersetzt wurde.

Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung an. Für nicht rechtsschutzversicherte Lehman-Geschädigte können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte seit kurzem prüfen, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich und sinnvoll ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch auf Erfolgshonorarbasis für die Geschädigten tätig werden. Der Vorteil dabei: Anwaltshonorar für den eigenen Anwalt wird nur dann fällig, wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen wird, also Gelder an die Geschädigten zurück fließen, ansonsten werden nur Gerichtskosten fällig und im Unterliegensfalle Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Chancen und Risiken des jeweiligen Verfahrens können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund zahlreicher betreuter Verfahren inzwischen gut einschätzen.

Diese Option, Prüfung, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich ist, können geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft gerne über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vornehmen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte hierzu: „Zwar können wir nicht in allen Fällen auf Erfolgshonorarbasis vorgehen, aber doch zumindestens in einem Teil der Fälle, wir sind in diversen Fällen für BSZ e.V.-Mitglieder auch bereits auf Erfolgshonorarbasis tätig geworden, in ersten Fällen konnten die Verfahren auch bereits erfolgreich für die Geschädigten im Vergleichswege beendet werden.“

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der sog. „Sammelklage.“

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Durch solche sog. „Sammelklagen“ verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %.

Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. anzuschließen.

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Deikon/Boetzelen-Anleihen: Schadensersatzansprüche prüfen!

Aussetzung der Zinszahlungen, Anlegern drohen herbe Verluste! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypothekenanleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

Die Geschäftsführung der Deikon GmbH hätte mit einem namhaften Fondsinitiator seit mehreren Monaten ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet. Die Ertrags- bzw. Finanzplanung der Deikon GmbH müsse nun aber angepasst werden, nachdem ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet worden sei, der Kooperationspartner das Projekt aber kurzfristig abgesagt hätte. Aktuell gehe die Geschäftsführung davon aus, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung geben sei. Daher werde derzeit ein Restrukturierungskonzept erarbeitet, dass die Insolvenzreife kurzfristig beseitigen solle.

In einer Pressemitteilung vom 01.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth "ist leider noch vollkommen unklar, wie es zu der schlimmen Situation kommen konnte. Wir erwarten eine umfassende Aufklärung von Deikon." Vermittelt wurden die Anleihen nämlich teilweise von diversen Banken als sichere Anlage. Boetzelen/Deikon kaufte Immobilien und wollte diese an Einzelhändler wie Aldi, Lidl, Rewe oder Tengelmann vermieten, wobei die Restlaufzeit der Mietverträge noch mehrere Jahre betragen sollte.

Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als "innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter". Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.

"Wir befürchten leider viele Fälle von Falschberatung und prüfen daher Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen."

Insbesondere von einigen Banken und Sparkassen wurden die Deikon-Hypotheken-Anleihen in den letzten Jahren an die Anleger vermittelt. Hierbei werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch prüfen, ob nicht versteckte Provisionen und Rückvergütungen geflossen sind, die nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichten würden.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger, und wird die Interessen der Anleger voraussichtlich auch in einer möglicherweise stattfindenden Gesellschafterversammlung vertreten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)  

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Montag, Juli 19, 2010

Mangelhafte Informationsweitergabe bei offenen Immobilienfonds. Widerspruch bei Auszahlungsplänen.

Informationsweitergabe durch Verwalter offener Immobilienfonds beurteilen Wirtschaftsexperten, Juristen und allen voran die betroffenen Anleger oftmals mit "mangelhaft". Die Kundenpflege dürfte dabei dem Motto folgen, der Anleger sei ein "Gewohnheitstier" - wie die Tatsache andeutet, dass sich private Investoren längst daran gewöhnt haben, dass das Gros offener Immobilienfonds ihre Tore verriegelt hält.

Ganz aktuell sorgen Zusicherungen offener Immobilienfonds aus dem Jahr 2009, wonach Auszahlungspläne, unabhängig von einer Aussetzung der Rückgabe, bedient würden, für flächendeckende Verärgerung und Angst vor Bedrohung der finanziellen Existenz. So genannte Auszahlungspläne sind privat investierte Rentenzahlungen, welche hauptsächlich von Freiberuflern genutzt werden, um ihre Rente aufzustocken. Solch eine selbst geschaffene Rente macht aber nur Sinn, wenn die monatliche Auszahlung sicher ist. "Das ist sie aber nicht.

Für viele Anleger wird es derzeit im finanziellen Bereich sehr eng, da seit Monaten keine Rente zu verbuchen ist", so Lutz Tiedemann, Rechtsanwalt bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen. Nach den Zusicherungen diverser Fonds dürfte es solche finanziellen Engpässe nicht geben. Da sich die Fonds aber nicht an ihre Zusicherungen gebunden fühlen, gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die BaFin offenen Immobilienfonds untersagte, solche Zusicherungen vorzunehmen.

Trotzdem wurde, der BaFin zuwider, Zusicherungen sinngemäß mit folgendem Inhalt abgegeben: "Zudem können wir Ihnen nochmals versichern, dass wir die zum Zeitpunkt der Anteilsrücknahmeaussetzung bestehenden Auszahlpläne bei uns ausführen. Die Anteile werden aus dem eigenen Vermögen der .KAG übernommen (niemand kann uns vorschreiben, was wir mit dem eigenen Vermögen als GmbH machen). Die Kunden erhalten regelmäßig und pünktlich, wie gewohnt, ihr Geld. Das ist uns sehr wichtig, da unsere Kunden mit diesen Auszahlungen rechnen und wir nicht in die Lebensplanung unserer Kunden eingreifen wollen."

Trotz dieser Zusicherung weigern sich offene Immobilienfonds nun Auszahlungspläne zu bedienen. Sie begründen ihre Auszahlungsverweigerung damit, dass die BaFin die Bedienung von Auszahlungsplänen bereits seit dem Jahr 2008 untersagt. Diese Begründung könnte nachvollziehbar sein, wenn die BaFin dieses Gebot erst 2010 ausgesprochen hätte. Allerdings resultiert das Verbot aus dem Jahr 2008. Dass offene Immobilienfonds von dem Verbot wussten, dokumentiert eindeutig ein Schreiben der BaFin vom 28.11.2008 an den Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Auch wurde über die Problematik von offenen Immobilienfonds mit der BaFin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gestritten (Frankfurt a.M., Beschluss v. 23.12.2008 - 1 L 4252/08.F(V)).

Es ist juristisch grenzwertig, Anlegern das Bedienen von Auszahlungsplänen zuzusichern, wenn es im Bewusstsein geschieht, dass es von der BaFin verboten wurde. „Anlegern aber nun die Auszahlung mit dem Hinweis zu verweigern: ‚Es tut uns leid, die BaFin hat es uns verboten’, stellt eine Überschreitung juristischer Grenzen dar“, sagt Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte. Allerdings können Anleger bei offenen Immobilienfonds die zugesicherte, monatliche Bedienung ihrer „Renten“ einfordern denn diese Zusicherungen stellen Schuldversprechen dar, welche vor Gericht eingeklagt werden können. „Unerheblich ist dabei, ob offene Immobilienfonds dann von der BaFin aufsichtsrechtlich mit Ordnungsgeldern abgestraft werden“, so Tiedemann.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG offene Immobilienfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Bildquelle: ©ediathome/PIXELIO www.pixelio.de