Zahlreiche Geschädigte schließen sich dem BSZ® e.V. an. Oftmals mangelhafte Risikoaufklärung der Anleger! Banken oftmals schadensersatzpflichtig!
Wenige Wochen nach der Insolvenz des Bankhauses Lehman Brothers wird das Schadensausmaß immer deutlicher. Schätzungen zufolge dürften mehrere 10.000 Geschädigte in Deutschland einen Betrag im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich verloren haben, andere Schätzungen gehen sogar von bis zu 1 Milliarde € Schadenssumme aus.
In den letzten Tagen und Wochen haben sich zahlreiche empörte Anleger beim BSZ® e.V. gemeldet, die davon berichten, dass sie ihr Geld 100%ig sicher anlegen wollten, und ihnen von ihrem jeweiligen Berater immer wieder versichert worden sei, dass „überhaupt nichts passieren könne“, was natürlich komplett falsch war. Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass zahlreiche Geschädigte der Pleite nicht ordnungsgemäß über die Risiken mit der Anlage aufgeklärt wurden:
„Uns zeigt sich ein erschreckendes Ausmaß an Falschberatung, zahlreichen Geschädigten, die sich inzwischen bei uns gemeldet haben, wurde von ihrem Bank- oder Anlageberater versichert, dass es sich um eine 100%ig sichere Anlage handeln würde, was natürlich bei Zertifikaten, bei denen es sich letztlich um Inhaberschuldverschreibungen handelt, nicht stimmt,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth. .
Die Anlageberatung/vermittlung hat dabei anleger- und anlagegerecht zu erfolgen, hierfür bestehen bei vielen Geschädigten, die sich dem BSZ® e.V. angeschlossen haben, erhebliche Zweifel. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnitten, also anlegergerecht sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Beratung hat sich u.a. daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. „Im Fall der Lehman-Brothers-Zertifikate sollte die Anlage oftmals nur der sicheren Geldanlage dienen,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Einem konservativen Anleger ohne Fachwissen dürfen dabei jedoch nur Anlagen empfohlen werden, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind; bei einer Anlage zur Alterssicherung darf der Anlageberater/-vermittler z.B. keine spekulative Anlage empfehlen (Palandt-Heinrichs, § 280 Rn. 48 m.w.N.). Risiken darf er nicht abschwächen oder anders darstellen, als in den Unterlagen des Kapitalsuchenden (also Lehman-Brothers) dargestellt (Palandt-Heinrichs, § 280 Rn. 52 m.w.N.). Bei privaten Anleihen gehört dazu auch die eigene Unterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche Bonität des Emittenten (KG KG-Report 2000, 191, 192).
Grundsätzlich gilt dabei auch: Der Anleger ist nicht verpflichtet, vom Vermittler bereits erlangte Informationen über die Anlage auf Richtigkeit zu überprüfen, um eventuelle Fehler bei dessen Auskunft aufzuklären (OLG München, Urteil vom 25.10.2005, Aktenzeichen 20 U 3198/06). Ein Beratungsgespräch darf sich nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten Risiken in Kenntnis setzen. Die Übergabe eines Prospektes ersetzt nicht eine ordnungsgemäße Beratung und kann nicht Mängel und Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.6.2006, Aktenzeichen 7 U 255/05). Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist selbstverständlich auch kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen III ZR 83/06). Einem konservativen Anleger ohne Fachwissen dürfen nur Anlagen empfohlen werden, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind (OLG Nürnberg ZIP 1998, 380).
Zudem: „Sogar in den den Anlegern übergebenen Broschüren wurde oftmals nur der angeblich bestehende Sicherheitsaspekt betont, z.B. durch die Aussage: Absicherung inklusive: Rückzahlung zum Nennwert, und die Risiken oftmals verharmlost“ so Späth.
Hierfür ist auch von Bedeutung, dass Kreditinstitute seit dem 01.01.1995 (sogar noch verstärkt seit Einführung der MiFid) gem. § 31 Abs. 2 WpHG bei der Durchführung von Wertpapierdienstleistungen von ihren Kunden Angaben über deren Erfahrungen oder Kenntnisse in derartigen Geschäften, über die mit diesen Geschäften verfolgten Ziele und über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zu verlangen haben, so weit dies zur Wahrung der Kundeninteressen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Zur Erleichterung der Einholung der nach § 31 Abs. 2 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) vor Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erforderlichen Angaben wurde der sog. „WpHG-Erhebungsbogen“ entwickelt. Dieser Erhebungsbogen dient auch dem Kreditinstitut als Dokumentation und zur nachvollziehbaren Aufzeichnung der Kundenangaben.
Von Gerichten wurde dabei teilweise angenommen, dass der Kunde einen Anspruch gegen die Bank gemäß § 810 BGB i.V.m. § 242 BGB auf Herausgabe des Wertpapiererhebungsbogens gemäß § 31 WpHG hat (so z.B. das AG Charlottenburg in einem Urteil, Az. 215 C 300/05).
Geschädigte sollten daher umgehend ihre möglichen Regressansprüche gegenüber den Banken prüfen, die Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. bringt geschädigten Zertifikate-Anlegern mehrere erhebliche Vorteile:
1. Hochqualifizierte Erstberatung durch BSZ® e.V-Vertrauensanwälte
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz in Deutschland gehören. Geschädigte Zertifikate-Anleger erhalten, wenn sie sich für eine Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. entschließen, für 75 € eine hoch qualifizierte Erstberatung von einer sehr kompetenten Kanzlei, für die in der Regel nach dem RVG bereits ein Betrag in Höhe von 190 € netto, d.h., zzgl. MwSt, fällig werden würde, unter besonderer Berücksichtigung des speziellen Einzelfalles. Jeder einzelne Fall in diesem Bereich ist anders und muss individuell betrachtet werden, dies ist bei der Anmeldung zu einer BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft hervorragend gewährleistet, so dass Geschädigte hier eine fundierte Einschätzung erhalten, ob, gegen wen und in welcher Höhe erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden müssen.
Diese Erstberatungsgebühr wird, falls die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte später vom Geschädigten beauftragt werden, mit dem Honorar verrechnet.
2. BSZ® e.V. jahrelang im Bereich Inhaberschuldverschreibungen für seine Mitglieder erfolgreich tätig
Der BSZ® e.V. und die mit ihm zusammen arbeitenden Kanzleien haben im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, zu denen letztlich auch Zertifikate zählen, schon seit Jahren hunderte von geschädigten Anlegern erfolgreich betreut, So z.B. WBG Leipzig-West AG, ca. 800 betreute Geschädigte durch alle BSZ® e.V.-Vertrauenskanzleien, DM-Beteiligungen AG, ca. 300 betreute Geschädigte durch den BSZ® e.V., EECH AG, ca. 700 Geschädigte durch den BSZ e.V., First Real Estate Grundbesitz GmbH, ca. 200 betreute Geschädigte durch den BSZ e.V., Vermögensgarant AG, ca. 80 Geschädigte, die vom BSZ® e.V. betreut werden.
Hierbei konnten vom BSZ® e.V. auch bereits große Erfolge für Geschädigte erzielt werden, z.B.: WBG Leipzig-West AG: BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erstreitet erstes Urteil in Deutschland gegen einen der Wirtschaftsprüfer; First Real Estate GmbH, DM Beteiligungen AG: BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth erstreitet erste Urteile gegen Verantwortliche; EECH AG: BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien CLLB und Gröpper/Köppke erstreiten erste Urteile auf Rückabwicklung gegen EECH AG und gegen einen der Vorstände der EECH AG, Vermögensgarant AG: BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth erstreitet diverse Urteile gegen mehrere Vermittler der Anlage, in denen diese zum Schadensersatz verurteilt werden.
Auch im Bereich der von Banken emittierten und vertriebenen Zertifikate konnte dabei ganz aktuell ein erster Erfolg für eine 84-jährige Anlegerin, die von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth vertreten wurde, erzielt werden: Eine Anlegerin erwarb auf Anraten des Bankberaters ihrer Hausbank (in dem konkreten Fall die Dresdner Bank) diverse Zertifikate (in diesem Fall keine Lehman-Brothers-Zertifikate, sondern u.a. DRESD.G.CHAM.IIZ10 BSKT, UBS LDN GER.CH.4Z10) und erlitt damit Verluste in Höhe von ca. 12.000,- €. Bereits außergerichtlich konnte die Hausbank der Anlegerin, die auf Aufforderung von Rohde & Späth zunächst einen Betrag zur Schadensregulierung in Höhe von 4.000,- € anbot, nach nochmaligen Verhandlungen dazu bewegt werden, diesen Betrag letztendlich auf 8.000,- € zu erhöhen, bei gleichzeitiger Kostenaufhebung (jedoch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht). Das bedeutet, dass es der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth gelang, dass die Anlegerin nach Abzug der Anwaltskosten bereits ca. die Hälfte ihres Schadens kompensieren konnte, und zwar völlig ohne Prozessrisiko. Auch dieser Fall, bei dem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth u.a. mit mangelhafter Beratung und Risikoaufklärung, Verstoß gegen das Transparenzgebot und Verstoß gegen die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH argumentiert wurde, zeigt, dass Geschädigte durchaus Chancen haben, ihren Schaden, den sie mit diversen Zertifikaten erlitten haben, zu kompensieren, teilweise schon außergerichtlich.
3. Forderungsdurchsetzung in den USA durch renommierte US-Kanzleien möglich
Sollte es im Fall Lehman Brothers (oder auch in anderen Fällen) für Zertifikate-Inhaber tatsächlich in einiger Zeit erforderlich werden, z.B. im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch in den USA tätig zu werden, so ist auch dieses über eine Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. möglich, denn auch hierzu kann der Kontakt zu einer US-Kanzlei durch den BSZ® e.V. vermittelt werden. Der BSZ® e.V. arbeitet auch mit Kanzleien in den USA zusammen, unter anderem mit Herrn Rechtsanwalt und Attorney at Law Helge Naber in Montana/USA, der in der Vergangenheit bereits erfolgreich für geschädigte Kapitalanleger in diversen anderen Verfahren tätig werden konnte, so dass auch in den USA eine umfassende Vertretung der Interessen geschädigter Zertifikate-Anleger möglich wäre. Geschädigte Zertifikate-Anleger gehen durch die Anmeldung beim BSZ® e.V. auch sicher, keine Fristen, z.B. hinsichtlich der Forderungsanmeldung zu verpassen, denn hierum muss sich der Anleger voraussichtlich, speziell in den USA, selber kümmern. Sie können also als Anleger z.B. von Lehman-Zertifikaten, durch die Anmeldung beim BSZ® e.V. sicher sein, keine wichtigen Fristen zu verpassen.
Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers oder von anderen Emittenten gibt es also mehrere gute Argumente, sich entweder der Interessengemeinschaft Lehman Brothers oder aber der Interessengemeinschaft Zertifikate anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.10.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Wenige Wochen nach der Insolvenz des Bankhauses Lehman Brothers wird das Schadensausmaß immer deutlicher. Schätzungen zufolge dürften mehrere 10.000 Geschädigte in Deutschland einen Betrag im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich verloren haben, andere Schätzungen gehen sogar von bis zu 1 Milliarde € Schadenssumme aus.
In den letzten Tagen und Wochen haben sich zahlreiche empörte Anleger beim BSZ® e.V. gemeldet, die davon berichten, dass sie ihr Geld 100%ig sicher anlegen wollten, und ihnen von ihrem jeweiligen Berater immer wieder versichert worden sei, dass „überhaupt nichts passieren könne“, was natürlich komplett falsch war. Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass zahlreiche Geschädigte der Pleite nicht ordnungsgemäß über die Risiken mit der Anlage aufgeklärt wurden:
„Uns zeigt sich ein erschreckendes Ausmaß an Falschberatung, zahlreichen Geschädigten, die sich inzwischen bei uns gemeldet haben, wurde von ihrem Bank- oder Anlageberater versichert, dass es sich um eine 100%ig sichere Anlage handeln würde, was natürlich bei Zertifikaten, bei denen es sich letztlich um Inhaberschuldverschreibungen handelt, nicht stimmt,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth. .
Die Anlageberatung/vermittlung hat dabei anleger- und anlagegerecht zu erfolgen, hierfür bestehen bei vielen Geschädigten, die sich dem BSZ® e.V. angeschlossen haben, erhebliche Zweifel. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnitten, also anlegergerecht sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Beratung hat sich u.a. daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. „Im Fall der Lehman-Brothers-Zertifikate sollte die Anlage oftmals nur der sicheren Geldanlage dienen,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Einem konservativen Anleger ohne Fachwissen dürfen dabei jedoch nur Anlagen empfohlen werden, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind; bei einer Anlage zur Alterssicherung darf der Anlageberater/-vermittler z.B. keine spekulative Anlage empfehlen (Palandt-Heinrichs, § 280 Rn. 48 m.w.N.). Risiken darf er nicht abschwächen oder anders darstellen, als in den Unterlagen des Kapitalsuchenden (also Lehman-Brothers) dargestellt (Palandt-Heinrichs, § 280 Rn. 52 m.w.N.). Bei privaten Anleihen gehört dazu auch die eigene Unterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche Bonität des Emittenten (KG KG-Report 2000, 191, 192).
Grundsätzlich gilt dabei auch: Der Anleger ist nicht verpflichtet, vom Vermittler bereits erlangte Informationen über die Anlage auf Richtigkeit zu überprüfen, um eventuelle Fehler bei dessen Auskunft aufzuklären (OLG München, Urteil vom 25.10.2005, Aktenzeichen 20 U 3198/06). Ein Beratungsgespräch darf sich nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten Risiken in Kenntnis setzen. Die Übergabe eines Prospektes ersetzt nicht eine ordnungsgemäße Beratung und kann nicht Mängel und Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.6.2006, Aktenzeichen 7 U 255/05). Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - III ZR 407/04 - NJW-RR 2006, 770, 771 Rn. 7), ist selbstverständlich auch kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen III ZR 83/06). Einem konservativen Anleger ohne Fachwissen dürfen nur Anlagen empfohlen werden, bei denen Risiken weitgehend ausgeschlossen sind (OLG Nürnberg ZIP 1998, 380).
Zudem: „Sogar in den den Anlegern übergebenen Broschüren wurde oftmals nur der angeblich bestehende Sicherheitsaspekt betont, z.B. durch die Aussage: Absicherung inklusive: Rückzahlung zum Nennwert, und die Risiken oftmals verharmlost“ so Späth.
Hierfür ist auch von Bedeutung, dass Kreditinstitute seit dem 01.01.1995 (sogar noch verstärkt seit Einführung der MiFid) gem. § 31 Abs. 2 WpHG bei der Durchführung von Wertpapierdienstleistungen von ihren Kunden Angaben über deren Erfahrungen oder Kenntnisse in derartigen Geschäften, über die mit diesen Geschäften verfolgten Ziele und über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zu verlangen haben, so weit dies zur Wahrung der Kundeninteressen und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Zur Erleichterung der Einholung der nach § 31 Abs. 2 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) vor Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erforderlichen Angaben wurde der sog. „WpHG-Erhebungsbogen“ entwickelt. Dieser Erhebungsbogen dient auch dem Kreditinstitut als Dokumentation und zur nachvollziehbaren Aufzeichnung der Kundenangaben.
Von Gerichten wurde dabei teilweise angenommen, dass der Kunde einen Anspruch gegen die Bank gemäß § 810 BGB i.V.m. § 242 BGB auf Herausgabe des Wertpapiererhebungsbogens gemäß § 31 WpHG hat (so z.B. das AG Charlottenburg in einem Urteil, Az. 215 C 300/05).
Geschädigte sollten daher umgehend ihre möglichen Regressansprüche gegenüber den Banken prüfen, die Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. bringt geschädigten Zertifikate-Anlegern mehrere erhebliche Vorteile:
1. Hochqualifizierte Erstberatung durch BSZ® e.V-Vertrauensanwälte
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz in Deutschland gehören. Geschädigte Zertifikate-Anleger erhalten, wenn sie sich für eine Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. entschließen, für 75 € eine hoch qualifizierte Erstberatung von einer sehr kompetenten Kanzlei, für die in der Regel nach dem RVG bereits ein Betrag in Höhe von 190 € netto, d.h., zzgl. MwSt, fällig werden würde, unter besonderer Berücksichtigung des speziellen Einzelfalles. Jeder einzelne Fall in diesem Bereich ist anders und muss individuell betrachtet werden, dies ist bei der Anmeldung zu einer BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft hervorragend gewährleistet, so dass Geschädigte hier eine fundierte Einschätzung erhalten, ob, gegen wen und in welcher Höhe erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden müssen.
Diese Erstberatungsgebühr wird, falls die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte später vom Geschädigten beauftragt werden, mit dem Honorar verrechnet.
2. BSZ® e.V. jahrelang im Bereich Inhaberschuldverschreibungen für seine Mitglieder erfolgreich tätig
Der BSZ® e.V. und die mit ihm zusammen arbeitenden Kanzleien haben im Bereich Inhaberschuldverschreibungen, zu denen letztlich auch Zertifikate zählen, schon seit Jahren hunderte von geschädigten Anlegern erfolgreich betreut, So z.B. WBG Leipzig-West AG, ca. 800 betreute Geschädigte durch alle BSZ® e.V.-Vertrauenskanzleien, DM-Beteiligungen AG, ca. 300 betreute Geschädigte durch den BSZ® e.V., EECH AG, ca. 700 Geschädigte durch den BSZ e.V., First Real Estate Grundbesitz GmbH, ca. 200 betreute Geschädigte durch den BSZ e.V., Vermögensgarant AG, ca. 80 Geschädigte, die vom BSZ® e.V. betreut werden.
Hierbei konnten vom BSZ® e.V. auch bereits große Erfolge für Geschädigte erzielt werden, z.B.: WBG Leipzig-West AG: BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erstreitet erstes Urteil in Deutschland gegen einen der Wirtschaftsprüfer; First Real Estate GmbH, DM Beteiligungen AG: BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth erstreitet erste Urteile gegen Verantwortliche; EECH AG: BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien CLLB und Gröpper/Köppke erstreiten erste Urteile auf Rückabwicklung gegen EECH AG und gegen einen der Vorstände der EECH AG, Vermögensgarant AG: BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth erstreitet diverse Urteile gegen mehrere Vermittler der Anlage, in denen diese zum Schadensersatz verurteilt werden.
Auch im Bereich der von Banken emittierten und vertriebenen Zertifikate konnte dabei ganz aktuell ein erster Erfolg für eine 84-jährige Anlegerin, die von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth vertreten wurde, erzielt werden: Eine Anlegerin erwarb auf Anraten des Bankberaters ihrer Hausbank (in dem konkreten Fall die Dresdner Bank) diverse Zertifikate (in diesem Fall keine Lehman-Brothers-Zertifikate, sondern u.a. DRESD.G.CHAM.IIZ10 BSKT, UBS LDN GER.CH.4Z10) und erlitt damit Verluste in Höhe von ca. 12.000,- €. Bereits außergerichtlich konnte die Hausbank der Anlegerin, die auf Aufforderung von Rohde & Späth zunächst einen Betrag zur Schadensregulierung in Höhe von 4.000,- € anbot, nach nochmaligen Verhandlungen dazu bewegt werden, diesen Betrag letztendlich auf 8.000,- € zu erhöhen, bei gleichzeitiger Kostenaufhebung (jedoch ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht). Das bedeutet, dass es der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth gelang, dass die Anlegerin nach Abzug der Anwaltskosten bereits ca. die Hälfte ihres Schadens kompensieren konnte, und zwar völlig ohne Prozessrisiko. Auch dieser Fall, bei dem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth u.a. mit mangelhafter Beratung und Risikoaufklärung, Verstoß gegen das Transparenzgebot und Verstoß gegen die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH argumentiert wurde, zeigt, dass Geschädigte durchaus Chancen haben, ihren Schaden, den sie mit diversen Zertifikaten erlitten haben, zu kompensieren, teilweise schon außergerichtlich.
3. Forderungsdurchsetzung in den USA durch renommierte US-Kanzleien möglich
Sollte es im Fall Lehman Brothers (oder auch in anderen Fällen) für Zertifikate-Inhaber tatsächlich in einiger Zeit erforderlich werden, z.B. im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch in den USA tätig zu werden, so ist auch dieses über eine Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. möglich, denn auch hierzu kann der Kontakt zu einer US-Kanzlei durch den BSZ® e.V. vermittelt werden. Der BSZ® e.V. arbeitet auch mit Kanzleien in den USA zusammen, unter anderem mit Herrn Rechtsanwalt und Attorney at Law Helge Naber in Montana/USA, der in der Vergangenheit bereits erfolgreich für geschädigte Kapitalanleger in diversen anderen Verfahren tätig werden konnte, so dass auch in den USA eine umfassende Vertretung der Interessen geschädigter Zertifikate-Anleger möglich wäre. Geschädigte Zertifikate-Anleger gehen durch die Anmeldung beim BSZ® e.V. auch sicher, keine Fristen, z.B. hinsichtlich der Forderungsanmeldung zu verpassen, denn hierum muss sich der Anleger voraussichtlich, speziell in den USA, selber kümmern. Sie können also als Anleger z.B. von Lehman-Zertifikaten, durch die Anmeldung beim BSZ® e.V. sicher sein, keine wichtigen Fristen zu verpassen.
Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers oder von anderen Emittenten gibt es also mehrere gute Argumente, sich entweder der Interessengemeinschaft Lehman Brothers oder aber der Interessengemeinschaft Zertifikate anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.10.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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