In den letzten Tagen wurden die Anleger des Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 seitens des zuständigen Insolvenzverwalters aufgefordert, die bisher erhaltenen Ausschüttungen innerhalb einer Frist bis zum 11.11.2006 zurück zu bezahlen.
Der Insolvenzverwalter begründet seinen Rückforderungsanspruch damit, dass die Ausschüttungen nicht aus dem Gewinn, sondern dem Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt worden seien. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von geschädigten Anlegern der Falk-Gruppe vertreten, raten den Anlegern dringend, prüfen zu lassen, ob die Rückforderungsansprüche begründet sind.
Zudem kommen für Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 weitere Ansprüche auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung in Betracht, falls Sie nicht, oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron, kommen insbesondere auch dann Ansprüche auf Rückabwicklung gegenüber den jeweiligen Anlageberatern, Anlageberatungsgesellschaften und finanzierenden Banken in Betracht, wenn der Berater nicht auf das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hingewiesen hatte.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder vor dem OLG München eine vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 erreichen. Der Berater, so das Gericht in seinen Urteilsgründen, hätte den Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Zudem, so das OLG München, sei der Prospekt der Falk-Gruppe nicht geeignet, über die Risiken aufzuklären. (OLG München, Az. 20 U 3198/06).
Im vorgenannten Verfahren wurde der Anlageberater dazu verurteilt, dem Anleger sämtliche bisher erbrachten Zahlungen zu ersetzen und ihn von den weiteren Verbindlichkeiten eines zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens freizustellen.
Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zustehen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital “ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-823780
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