Wie der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) mitteilt, hat die Conzept Treuhand Steuerberatungsgesellschaft GmbH, München, die Zeichner der Fondsbeteiligungsgesellschaft am Falk 75 GmbH & Co KG zur Erbringung eines Sonderopfers in Höhe eines etwa 5%-tigen Anteils der Beteiligungssumme aufgefordert.
Hierdurch soll versucht werden, die wirtschaftliche Schräglage des Zeichnungskonzepts zu sanieren.
Damit ist die wirtschaftssensible Entscheidung jedes Beteiligungszeichners gefordert.
Die Anleger erhalten zurzeit aus den verschiedensten Interessenkreisen Anschreiben, die allerdings eher auf die Möglichkeiten einer Rückabwicklung und/oder Geltendmachung von Schadensersatz aufmerksam machen.
Daher besteht Anlass, auf einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den die Anleger mit ins Kalkül ziehen sollten rät der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (08468 Reichenbach)
Nach dem deutschen Schadensersatzrecht besteht, § 254 BGB, die Verpflichtung jedes geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Wenn einem (geschädigten) Anleger also ein schlüssiges Konzept zur Schadensabwendung bei Aufwendung eines relativ geringen zusätzlichen Risikos unterbreitet wird, und er unterlässt es, dieses einer genaueren Prüfung zu unterziehen, riskiert er, sich in einem späteren Schadensersatzprozess dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, er habe seinerseits nicht alles erforderliche getan, den Schaden abzuwenden.
Natürlich sollte der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nicht ohne den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts stattfinden, der beispielsweise dafür zu sorgen hat, dass die Gelder gesichert und zweckgebunden eingesetzt werden.
Grundsätzlich ist die Konstruktion des "Sonderopfers" auch unter dem Gesichtspunkt des § 172 Abs. IV HGB interessant. Auf die Treuhändersicherheit des Sonderopfers ist zu achten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital“ anschließen.
Hierdurch soll versucht werden, die wirtschaftliche Schräglage des Zeichnungskonzepts zu sanieren.
Damit ist die wirtschaftssensible Entscheidung jedes Beteiligungszeichners gefordert.
Die Anleger erhalten zurzeit aus den verschiedensten Interessenkreisen Anschreiben, die allerdings eher auf die Möglichkeiten einer Rückabwicklung und/oder Geltendmachung von Schadensersatz aufmerksam machen.
Daher besteht Anlass, auf einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den die Anleger mit ins Kalkül ziehen sollten rät der BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. jur. Ulf Solheid (08468 Reichenbach)
Nach dem deutschen Schadensersatzrecht besteht, § 254 BGB, die Verpflichtung jedes geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Wenn einem (geschädigten) Anleger also ein schlüssiges Konzept zur Schadensabwendung bei Aufwendung eines relativ geringen zusätzlichen Risikos unterbreitet wird, und er unterlässt es, dieses einer genaueren Prüfung zu unterziehen, riskiert er, sich in einem späteren Schadensersatzprozess dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, er habe seinerseits nicht alles erforderliche getan, den Schaden abzuwenden.
Natürlich sollte der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nicht ohne den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts stattfinden, der beispielsweise dafür zu sorgen hat, dass die Gelder gesichert und zweckgebunden eingesetzt werden.
Grundsätzlich ist die Konstruktion des "Sonderopfers" auch unter dem Gesichtspunkt des § 172 Abs. IV HGB interessant. Auf die Treuhändersicherheit des Sonderopfers ist zu achten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital“ anschließen.
Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.
Vorteile der BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.
Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:
eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um den Anspruch durchzusetzen.
Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann, wie die Erfolgsausichten sind,
mit welchen Kosten zu rechnen ist,
ob eventuell bereits ein Musterfeststellungsantrag für ein Musterverfahren eingereicht wurde,
ob sich die Klage für ein Musterverfahren eignet,
ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.
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