Samstag, Juli 16, 2005

Quo vadis Anlegerschutzanwälte?

Ist der Kapitalanleger ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten. Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Es sind gut klingende Inserate oder was noch viel schlimmer ist: die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben. Auch in den Medien finden sich überwiegend Jubelartikel über die renditeträchtigen Angebote der Finanzbranche. Jahr für Jahr werden Milliardenbeträge für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.

Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.

Um zu retten was noch zu retten ist, ist dann eine im Anlagerecht erfahrene Anwaltskanzlei die einzige richtige Adresse. Verwundert reibt sich allerdings der Anleger, der mitunter noch gar nicht weis, dass seine Anlage in Gefahr ist, die Augen, wenn er einen Brief von einem Rechtsanwalt erhält in dem ihm mitgeteilt wird, was man für eine tolle Kanzlei sei, und dass man seine Ansprüche gerne für ihn durchsetzen würde. Da fragt sich der Angeschriebene doch, woher haben die meine Adresse? Woher wissen die, dass ich bei der Fa. XY Geld angelegt habe?
Da kämpfen renommierte Anlegerschutzkanzleien um Mandanten, wie der Hund um den Knochen. Dabei erweisen sich diese Kanzleien gegenseitig und nicht zuletzt dem Anlegerschutz einen Bärendienst.

Der eine greift den anderen wegen dessen Abkassieren bei einer wahnsinnig schnell rekrutierten Anleger- Interessengemeinschaft an. Dabei hat der Angreifer das beanstandete Gebührenmodell selbst entwickelt. Der andere hat es einfach nur kopiert und den Urheber dann quasi überholt.

Mitunter wird auch die Erstattung einer Strafanzeige als Rekrutierungsinstrument missbraucht. Der geschädigte Anleger wird kaum erkennen, dass dies oft nur ein medienwirksamer Schnellschuss mit wenig Substanz ist. Wird die Anzeige dann abgewiesen, ist das natürlich wieder Munition für den anderen Anwalt.

Aus der Sicht der DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ist so eine Vorgehensweise äußerst schädlich und ärgerlich. Wenn sich bekannte Anlegerschutzkanzleien gegenseitig mit Schmutz bewerfen, leidet der Ruf der ganzen Branche. Muss doch danach verstärkt gegen „verbrannte Erde“ und Vorurteile angekämpft werden. Die DSK im BSZ® e.V. hat keineswegs etwas dagegen, wenn eine gute Leistung höher honoriert werden soll. Allerdings muss dann tatsächlich auch eine gute Leistung vorhanden sein.

Die DSK im BSZ® e.V. rät geschädigten Anlegern, jeglichen Kontakt mit dem Vermittler und allen in die Sache involvierten Personen zu meiden. Gerade die Vermittler beherrschen oft sehr meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Die Anleger sollten sich weder durch Versprechungen noch von Drohungen beeindrucken lassen. Nicht angeforderte schriftliche oder telefonische Hilfsangebote, egal ob von Rechtsanwälten, Interessengemeinschaften oder sogenannten Kapitalwiederbeschaffern sollten unbedingt ignoriert werden. So manche Absender solcher „Hilfs- Angebote“ halten den Anleger nämlich für ein Lebewesen, dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann.

Stattdessen sollte umgehend ein im Kapitalanlagerecht erfahrener Anwalt aufgesucht werden. Auch eine Interessengemeinschaft geschädigter Anleger, sofern Sie von Rechtsanwälten geführt wird und keine Erfolgsprovisionen abkassiert, ist immer eine gute Adresse.
Geschädigte Anleger können über die Interessengemeinschaften der DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen. Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus. Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Montag, Juli 11, 2005

Geschädigte Venturion Anleger rufen Schlichtungsstelle an

Die Rechtsanwälte der „DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Venturion“ kämpfen mit viel Engagement um Schadenersatz für die geschädigten Venturion-Anleger. Jetzt ist ein weiterer Schritt in Richtung Schadenersatz, für die geschädigten Anleger aus dem Umfeld der Venturion Insolvenz getan.

Im Juni wurden von der mit der Führung der „DSK/BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Venturion“ betrauten Kanzlei, die ersten 62 Güteanträge an die Schlichtungsstelle übersandt. Die DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte finden es sehr erfreulich, dass die Schlichtungsstelle auf die eingereichten Anträge bisher auch umgehend reagierte.

Gleichzeitig werden täglich weitere Güteanträge an die Schlichtungsstelle übersandt, um die drohende Verjährung von Ansprüchen zu unterbrechen. Im Interesse einer rationellen Bearbeitung der Anträge, in dieser für die Anleger so emotionalen Situation, versuchen die Rechtsanwälte alle Anträge von Geschädigten im Monat Juli, spätestens aber im August an die Schlichtungsstelle zu übersenden.

Parallel hierzu werden für Mandanten, die sich dem Schlichtungsverfahren nicht anschließen wollten, Mahnbescheide bei Gericht beantragt. Dies entspricht zwar nicht der Empfehlung der Rechtsanwälte, da hierdurch ein gerichtlicher Prozess unausweichlich erscheint, aber selbstverständlich steht auch diese Alternative, auf ausdrücklichen Wunsch der Mandanten, zur Verfügung.

Zusätzlich wird das in Auftrag gegebene Gutachten über die Plausibilitätsprüfung des der Kanzlei vorliegenden Wertgutachtens, über die Macro-Plan AG und die Conrenta AG aus dem Jahr 2002, nun spätestens Ende Juli fertig gestellt sein. Nach Durchprüfen der endgültigen Fassung wird dann seitens der Rechtsanwälte versucht werden, ein Verfahren vor der Wirtschaftsprüfungskammer gegen die Wirtschaftsprüfer einzuleiten, die damals an der Erstellung des Wertgutachtens mitgewirkt haben. Über diesen Schritt soll versucht werden, für die geschädigten Anleger eine Schadenersatzzahlung zu erreichen, ohne dass ein gerichtlicher Prozess gegen die Wirtschaftsprüfer angestrengt werden muss. Sofern dies nicht machbar sein sollte, wird auch gegen die Wirtschaftsprüfer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Auch hier wird jedoch ebenfalls die Möglichkeit eines Mahnbescheides gegeben sein, sofern die Mandanten dies wünschen.

Ob und wie die Gegenseite nun auf diese Schlichtungsanträge reagieren wird, kann nicht vorhergesagt werden. Im Interesse der Mitglieder der Interessengemeinschaft wurden jedoch bereits die Anspruchsschreiben sehr ausführlich gehalten, um der Gegenseite bewusst zu machen, dass die beauftragten Rechtsanwälte gewillt sind um die Gelder der Mitglieder zu kämpfen. Aus den Anspruchsschreiben sollte auch ersichtlich sein, dass die Obsiegenschancen innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durchaus gar nicht so schlecht stehen würden. Natürlich kann niemand vorhersagen, wie ein Gericht entscheiden würde, zumal das Landgericht Frankfurt/Main, das Landgericht Dortmund und das Amtsgericht Hamm mit einer Klage gegen die Vorstände der einzelnen Gesellschaften der Venturion Gruppe befasst wäre. Dies birgt natürlich auch immer die Möglichkeit von abweichenden Entscheidungen der Gerichte untereinander. Innerhalb der Gerichte wären, sofern es solche Kammern gibt, die Handelskammern zuständig. Das sollte für die notwendige Qualifikation der Richter und einem entsprechenden Verständnis für die Situation der Geschädigten sorgen und damit letztlich für die Mitglieder der Interessengemeinschaft sprechen.

Betroffene Anleger die bisher noch nichts unternommen haben um ihr Geld wieder zurückzuerhalten, haben jetzt noch die Möglichkeit sich dem Schlichtungesverfahren anzuschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-2089906
Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Freitag, Juli 01, 2005

Immer mehr Anleger verlieren Ihr Geld auch bei scheinbar seriösen Kapitalanlagen

Wer Geld zur Alterssicherung anlegen möchte ist natürlich daran interessiert, dass die Anlage eine möglichst hohe Rendite bringt.

Die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. macht immer wieder die Erfahrung, dass viele Anleger die Wahl Ihrer Anlage alleine auf Grund der versprochenen Rendite treffen und dabei Gefahr laufen in die Hände einer kriminellen Anlage-Clique zu geraten oder bei einem scheinbar seriösen Unternehmen ihr Erspartes in den Sand setzen. Wer dann seine Schadensersatzansprüche durchsetzen will, ist meist sehr erstaunt, wenn ihm das Gericht ein Mitverschulden bescheinigt.

Ein Mitverschulden kann nämlich schon demjenigen angelastet werden, der sich nicht ausreichend informiert hat. Wer nicht nachhakt und keine Fragen stellt, kann sich im Nachhinein nicht auf seine Unwissenheit berufen. Die Aussichten, später erfolgreich auf Schadenersatz zu klagen, sind wie folgendes Beispiel zeigt gering.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren Anlagegelder unterschlagen worden. Der Generalagent einer Anlagevermittlung hatte Kundengelder abgezweigt. 9,5 % Rendite sollte es geben. Ohne sich konkret darüber zu informieren, hatten die Kunden in ein angebliches Investmentdepot eingezahlt. Später wurde ihnen ein anderes Konto angegeben. Dort ging das Geld durch Unterschlagung verloren. Hier hatten die Opfer insofern Glück, als die Anlagevermittlung für den Betrug des Agenten haftet. Das eigene Mitverschulden wurde vom BGH jedoch mit 40 % Abzug von der Klageforderung angesetzt. (Az. III ZR 258/04).

Anleger die betrogen wurden, sollten nach der Empfehlung der DSK/BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte, keinesfalls mit dem Vermittler, Treuhänder oder einer sonst in den Betrug verwickelten Personen Kontakt aufnehmen. Vermittler täuschen gerne vor, selbst geschädigt worden zu sein. Außerdem haben sie als mögliche Anspruchsgegner zumindest teilweise ganz andere Interessen als die Geschädigten. Die geschädigten Anleger sollten sofort einen Anwalt aufsuchen oder sich einer vielleicht schon bestehenden Interessengemeinschaft anschließen.

Resignieren und das Geld abschreiben dient nur den Finanzbetrügern, ist aber der absolut falsche Weg. Es gibt viele Möglichkeiten Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts kommen insbesondere Schadensersatzansprüche aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung und Prospekthaftung in Betracht. Die vertraglichen Ansprüche können aus einer mangelhaften, unvollständigen oder unterlassenen Aufklärung über die Art, die Eigenschaften und die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage resultieren. Die deliktischen Ansprüche können sich aus Betrug, Kapitalanlagebetrug, Unterschlagung und der Verleitung zu Börsengeschäften ergeben. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist dabei nicht auf die Höhe der Einzahlung beschränkt, sondern kann diese unter Umständen auch übersteigen.

Ansprüche können auch bereits daraus hergeleitet werden, dass der Gegner formelle Versäumnisse begangen hat, z. B. dessen Risikoaufklärung nicht den strengen Vorschriften des BörsenG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einbezahlten Beträge zurückgefordert werden können – selbst dann, wenn tatsächlich an der Börse platziert wurde und dort Kursverluste entstanden sind.

Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die Anlagefirma selbst. Darüber hinaus können Anspruchsgegner auch der Geschäftsführer, der Initiator sowie die Telefonverkäufer persönlich sein. Besonders, wenn das Unternehmen nicht mehr tätig bzw. in Konkurs ist, kommen nur Ansprüche gegen die o. g. persönlich Haftenden in Betracht. Auch gegen den Vermittler und Berater einer Kapitalanlage sind Schadensersatzansprüche denkbar. Weiterhin ist die Haftung von Wirtschaftsprüfern (falsche Bilanztestate), von Aufsichtsräten (Unterlassung der Kontrollpflichten) sowie gegebenenfalls eine Staatshaftung zu prüfen. In Betracht kommt Letztere etwa bei der Untätigkeit von Behörden sowie der Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht.

Schließlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erst seit September 1998 bestehenden Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW). Unter strengen Voraussetzungen können Ansprüche gegen diese – dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) unterstellten – Behörde erhoben werden, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Da die deliktischen Ansprüche nach deutschem Recht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung verjähren, empfiehlt es sich, möglichst schnell fachlichen Rechtsrat einzuholen. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die genaue Kenntnis von Schaden, Schädiger und Anschrift/Aufenthalt des Schädigers an.

Vertragliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlageberater oder - Vermittler, verjähren nunmehr - nach der Schuldrechtsreform - innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (§ 199 BGB n. F.), spätestens aber in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab Beteiligung.

Auskünfte, wonach die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Vermittlern generell schwierig und wenig erfolgversprechend sei, sind von interessierter Seite gern verbreitete Gerüchte die aber unzutreffend sind. Dies zeigen zahlreiche Urteile, in denen Anlegern Ansprüche zuerkannt wurden. Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz der Vermittlungsunternehmen ist zu berücksichtigen, dass viele Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die eintrittspflichtig ist. Wenn der Gegner seine Vermögenswerte auf andere Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) übertragen hat, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen, muss man nicht aufgeben. Speziell für diese Fälle gibt es das Anfechtungsgesetz (AnfG), aufgrund dessen solche Übertragungen rückabgewickelt werden können.

Betroffene können über die Interessengemeinschaften im DSK/BSZ® e.V. von DSK/BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Geschädigten können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

Ist noch keine DSK/BSZ® Interessengemeinschaft eingerichtet, wird zu den gleichen Konditionen eine entsprechend neue initiiert.

BSZ® e.V. Gr.-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg, Telefon . 06071-823780 Fax: 23295e-mail: BSZ-ev@t-online.de
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