Freitag, Dezember 09, 2011

Neue Unsicherheiten bei Erwerbern von sogenannten "Blockheizkraftwerken".

Nach der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH befindet sich nunmehr offensichtlich auch die RWI Real Wert Invest GmbH im Focus von Staatsanwaltschaft und Anlegerschützern.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, ist zwischenzeitlich offensichtlich auch die RWI Real Wert Invest GmbH in den Focus der Staatsanwaltschaft gerückt. Es steht zu befürchten, dass nach den Anlegern der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH nunmehr auch Anleger der RWI Real Wert Invest GmbH um ihr Anlagekapital bangen müssen.

Zur Erinnerung: Die GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH hat in der Vergangenheit gegenüber potenziellen Anlegern mit Blockheizkraftwerken geworben, die einen Wirkungsgrad von 75 % haben sollten. Die Versprechungen einzelner Berater veranlassten zahlreiche Anleger, über die GFE Blockheizkraftwerke zu erwerben, die dann gegen einen Pachtzins wieder verpachtet werden sollten. Neben der versprochenen Rendite wollten viele Anleger eine sinnvolle Investition in erneuerbare Energien tätigen.

Ein Gutachten, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren GFE erstellt wurde, kam jedoch in seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.

Zwischenzeitlich wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE mbH eröffnet.

Wie verschiedenen Meldungen zu entnehmen ist, wurden nunmehr offensichtlich auch die Büroräume der RWI Real Wert Invest GmbH von der Staatsanwaltschaft durchsucht. Verantwortliche der RWI wurden in Haft genommen. Auch die RWI bot Anlegern die Möglichkeit an, mit Hilfe von Blockheizkraftwerken zum einen eine Investition in erneuerbare Energien zu tätigen und zum anderen eine interessante Rendite zu erzielen.

Meldungen deuten jedoch darauf hin, dass auch den Verantwortlichen der RWI vorgeworfen wird, ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben zu haben. Das weckt Erinnerungen an die Vorwürfe, die gegen Verantwortliche der GFE erhoben werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät vor diesem Hintergrund Anlegern der RWI dringend an, den Sachverhalt weiter zu beobachten. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erscheint es bereits zum jetzigen Zeitpunkt sachgerecht, den Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen um zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „RWI Real Wert Invest GmbH" anzuschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO   www.pixelio.de 

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

AWD droht nach Bericht des Magazins Panorama vom 08.12.2011 neue Klagewelle

AWD kassierte bei einigen vertriebenen Fonds mehr als 15 % Provision! Allerdings läuft die Zeit für den AWD, denn in vielen Fällen droht Verjährung zum 31.12.2011

Dem Finanzvermittler AWD droht nach Informationen des Sendung Panorama vom 08.12.2011 eine neue Klagewelle. Bei den Medienfonds IMF 1 und IMF 2 sowie bei mehreren Falk – Fonds, insgesamt bei rund 20 Fondsprodukten hat der AWD, so NDR-Info, Provisionen von mehr als 15 % bis zu 20 % kassiert. Sofern die Kunden hierüber nicht aufgeklärt wurden, haftet der AWD auf Schadensersatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2002, Az.: III ZR 359 / 02 besteht für den freien Anlageberater, also auch für Beratungsgesellschaften wie den AWD, die Verpflichtung, Anleger ab einem Bezug einer Provision in Höhe von 15 %, den Anleger hierüber aufzuklären.

Seither vertritt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, dass Anleger bei geschlossenen Fondsmodellen über Provisionen, die 15 % überschreiten, aufzuklären sind.

Rechtsfolge einer unterbliebenen Aufklärung ist, dass der Anleger Schadensersatz verlangen kann, erklärt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger vertritt. Der mögliche Schadenersatz ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die ihm vermittelte Beteiligung nicht erworben, erklärt CLLB Rechtsanwälte weiter.

Die geleistete Einlage ist dem Anleger (abzüglich etwaig erhaltener Ausschüttungen) zurück zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf den Schädiger.

Anleger, die über einen Provisionsbezug von über 15 % bei Falk – Immobilienfonds und IMF 1 und IMF 2 Medienfonds nicht aufgeklärt wurden, sollten zügig überprüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. Denn soweit Beteiligungen vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, verjähren Schadensersatzansprüche bereits zum Ende diesen Jahres, also zum 31.12.2011.

Rechtsschutzversicherer decken, sofern der Versicherungsvertrag zum Beitrittszeitpunkt bestand, in der Regel die Kosten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung ab.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft AWD" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Dezember 08, 2011

Das Zeitfenster für DG-Anleger schließt sich

Die letzten 14 Tage waren für klagende DG-Anleger äußerst erfolgreich, ob LG oder OLG Stuttgart, LG Hamburg, Hildesheim, Aschaffenburg, Regensburg oder Hamburg. Stets bot sich das immergleiche Bild: Trotz Streitverkündung gelingt es den VR-Banken nicht mehr, mit ihren trickreichen Argumentationslinien durchzudringen.

Stets legen bereits die Gerichte den Banken nahe, zur Vermeidung einer Verurteilung ein attraktives Vergleichsangebot zu unterbreiten. Zwar wird hier noch versucht, mit dem üblichen 20%-Angebot durchzudringen. Aufgrund der eindeutigen und gefestigten Rechtslage wird bei sachkundiger Vertretung ein solches Angebot aber üblicherweise nicht angenommen werden. Zwischenzeitlich haben sich Vergleichsquoten zwischen 80 und 100% der Beteiligungssumme durchgesetzt. Scheitert eine solche Einigung, wird die Bank eben verurteilt. Auch hat sich die BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen zwischenzeitlich auch in den Instanzgerichten durchgesetzt.

Gleichwohl wird bankseitig noch immer auf Zeit gespielt. Einige Betroffene warten noch immer ab und hoffen noch immer auf vernünftige außergerichtliche Einigungen. Hier wird die "Freund/Feind-Kennung" ausgeschaltet und auf Gespräche mit der Bank gesetzt. Bemerkenswert ist auch, dass Banken nunmehr vermehrt dazu übergehen, Kunden eine Vertretung durch Bankanwälte gegenüber der DZ-Bank und der DG Anlage zu empfehlen. Dies trotz des Umstandes, dass ein solches Vorgehen bislang ausschließlich für die Fonds 31, 34 und 36, eventuell auch 26, Erfolgsaussichten hat.

Wer solchen Empfehlungen folgt, wiederholt den Fehler, der zum Abschluss der Beteiligung geführt hat. Ersichtlich geht es den Banken darum, eine eigene Inanspruchnahme vor dem 31.12.2011 zu verhindern, da ab diesem Zeitpunkt die berechtigten Ansprüche verjährt sein werden. Das Zeitfenster schließt sich. Wer weiter wartet, kann seinen Fonds endgültig abschreiben...

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht endgültig zum 31.12.2011 – Letzte Chance für die Anleger!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet vor dem Landgericht Urteil auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gegen den Anlageberater

Mit Urteil vom heutigen Tage verurteilte das Landgericht Lüneburg eine Anlageberatungsgesellschaft, die dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger in den Jahren 1999 und 2000 zwei Beteiligungen an Victory Medienfonds vermittelt hatte.

Das Landgericht Lüneburg deutete schon in der mündlichen Verhandlung an, dass es den Prospekt für fehlerhaft erachtet. Dies führt grundsätzlich dazu, dass der Anlagevermittler und nicht der Anleger darlegen und beweisen muss, dass er den Prospekt korrigiert bzw. ergänzt hat, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Rechtsanwalt Bombosch erklärt, dass dieses Urteil seines Erachtens nach auf alle Fonds übertragbar sein dürfte und mithin von allen Anlegern genutzt werden könnte, die ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen wollen. Dies funktioniere allerdings nur bis zum 31.12.2011, da dann spätestens sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren. Bis zum 31.12.2011 müssten betroffene Anleger also eine Klage einreichen oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergreifen.

Rechtsanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2002 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Victory" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Dezember 06, 2011

BCI Business Capital Investors Corp.: Die Vorgeschichte – und was jetzt zu tun ist!

Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hat in einer internationalen konzertierten Razzia gemeinsam mit mehreren ausländischen Ermittlungsbehörden gegen die BCI Business Capital Investors Corp. (BCI) wegen des Verdachts des schweren (gewerbsmäßigen) Betrugs ermittelt. Der Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann geht davon aus, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. Es sollen ca. 4.000 Anleger um insgesamt rund Euro 100 Mio. geprellt worden sein.

Die Sache hat eine Vorgeschichte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits 2005 versucht, die Geschäfte der BCI hier in Deutschland zu stoppen. Sie untersagten Herrn Bernd Richter die Vermittlung der Beteiligungen und Herrn Eberhard Dalluga, einem Aachener Rechtsanwalt, die Annahme der Anlegergelder. Die BaFin ging nämlich davon aus, dass es sich bei den Beteiligungen um sogenannte Einlagengeschäfte gehandelt habe. Einlagengeschäfte sind Investments, bei denen den Anlegern versprochen wird, zumindest einen Teil des eingesetzten Kapitals unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zurückzuerhalten. Wegen des besonderen Vertrauens der Anleger in diese Kapitalanlegen dürfen sie nur von besonders geprüften Personen, die über eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz verfügen, vermittelt oder betrieben werden. Weder Herr Richter noch Herr Dalluga verfügten über eine solche Erlaubnis. Deshalb war die Untersagung nur konsequent.

Die Stiftung Finanztest hat deshalb vor den Anlagegeschäften der BCI gewarnt. Sie setzte das Unternehmen auf die Warnliste.

Jetzt sieht es so aus, als wenn BCI von Anfang an die Absicht gehabt hat, die Gelder der Anleger zu keinem Zeitpunkt gewinnbringend zu investieren. Jedenfalls stellte der Düsseldorfer Oberstaatsanwalt Möller fest, dass er bis jetzt keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit des Unternehmens feststellen konnte. Und das, obwohl die BCI den Anlegern Renditen in Höhe von bis zu 15,5 % p.a. versprochen haben soll.

Betroffene Anleger haben gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. "Der Bundesgerichtshof hat in mehreren wegweisenden Entscheidungen klargestellt," so der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Matthias Gröpper von Gröpper Köpke Rechtsanwälte, "dass die Vermittlung und das Betreiben von Einlagengeschäften ohne die dafür notwendige Erlaubnis eine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung darstellt." Zudem dürften die Berater in vielen Fällen aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt in der Verantwortung stehen: "Wir halten das Anlagekonzept für unschlüssig. Es gab und gibt keinen Hinweis auf eine geregelte Geschäftstätigkeit der BCI. Das hätte der Vermittler aber prüfen müssen, bevor er so einen Anlagerat gibt," so Rechtsanwalt Gröpper weiter. Es gibt also mehrere gute Gründe für betroffene BCI-Anleger, auf Schadensersatz zu hoffen.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Montag, Dezember 05, 2011

Erfolg für Anleger von MPC-Schiffsfonds:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte schließen Vergleich mit 75 Prozent-Quote. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat vor dem Oberlandesgericht Celle für eine Rentnerin aus Osterholz-Scharmbeck bei Bremen mit der Kreissparkasse Osterholz einen Vergleich mit einer Quote von 75 Prozent geschlossen. Die Anlegerin erhält jetzt Schadensersatz in Höhe von 200.000 Euro.

Dafür muss die Anlegerin ihre drei Schiffsbeteiligungen auf die Bank übertragen. Die Anlegerin hatte auf Empfehlung eines Kundenberaters der Kreissparkasse Osterholz drei Schiffsfonds über insgesamt 250.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet. "Wenn man berücksichtigt, dass die Anlegerin noch Ausschüttungen in Höhe von 33.987,50 Euro erhalten hat und sie deshalb vorrangig nur auf ihren entgangenen Gewinn verzichtet", ist das nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ er.V. Vertrauensanwalts Peter Hahn "ein sehr gutes Ergebnis".

Bei den Beteiligungen handelte es sich um solche an der MS "Santa B-Schiffe" GmbH & Co. KG und der "Santa P-Schiffe" 2 vom Emissionshauses MPC Capital AG sowie an der MS "Esterbroker" Reederei Tamke GmbH & Co. KG. hrp hatte bereits vor etwas mehr als einem Jahr für die Rentnerin die Kreisparkasse Osterholz auf Schadensatz in Anspruch genommen und beim Landgericht Verden Klage erhoben. Der Vorwurf: Falschberatung und insbesondere Verheimlichung von Rückvergütungen. Unbestritten hatte der Kundenberater die Anlegerin nicht über von der Bank vereinnahmte Rückvergütungen von 23.000 Euro aufgeklärt. Das Landgericht Verden hatte die Klage mit einer nicht haltbaren Begründung abgewiesen. Das vermeintliche Argument der Richter war, dass es sich angeblich nicht um aufklärungsbedürftige Vertriebsprovisionen gehandelt habe. Dies sah das Oberlandesgericht Celle anders. Daraufhin einigten sich die Parteien mit dem oben genannten Ergebnis.

Deshalb macht Anwalt Hahn den Zehntausenden von geschädigten Schiffsfonds-Anlegern Hoffnung: "Eine Falschberatung einer anlageberatenden Bank eröffnet für den geschädigten Anleger sehr gute Chancen auf Schadensersatz. Das kann bis zur Rückabwicklung der kompletten Beteiligung gehen. Betroffene Anleger sollten sich von fachlich manchmal nicht sehr kompetenten Erstgerichten auf keinen Fall einschüchtern lassen." Mit zahlreichen Banken und Sparkassen ließen sich auch außergerichtliche Einigungen erzielen. Doch in der Regel, bedauert Hahn, "können wir über die erzielten Ergebnisse wegen vertraglich vereinbarter Stillschweigensvereinbarungen öffentlich nicht berichten".

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MPC" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Freitag, Dezember 02, 2011

Erfolg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG.

Der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg geht von fehlerhaftem Emissionsprospekt und einer Schadensersatzverpflichtung der ALAG Auto-Mobil GmbH zugunsten mehrerer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern aus.

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.12. 2011 zur Kenntnis nehmen müssen, dass auch dieser Senat des Gerichts den im Streitfall maßgeblichen Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG für fehlerhaft hält.

Erst vor wenigen Tagen hatte der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ebenfalls zu erkennen gegeben, dass er der Klage eines von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers stattgeben und die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen fehlerhafter Aufklärung des Anlegers zum Schadensersatz verurteilen wird. In jenem Verfahren hatte die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG den Klageanspruch sodann anerkannt. Der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts führte in dem von der Kanzlei CLLB geführten Verfahren aus, dass den Anlegern durch den Emissionsprospekt nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass die einmal erfolgten Ausschüttungen an die Anleger gegebenenfalls zurückzugewähren sein werden.
Sowohl der 13. als auch der 6. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vertreten die Auffassung, dass die Darstellung dieses konkreten Risikos, welches in der Vergangenheit auch bereits dazu geführt hat, dass die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG von ihren Anlegern an diese ausgezahlten Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückgefordert hat, unzureichend dargestellt wird.

Rechtsfolge ist, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, der die Kläger vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in den Verfahren gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG vertreten hat, dass die Anleger Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG nicht gezeichnet. Dies betrifft Anleger, welche in die Anlagevariante "Classic" oder "Classic-Plus" investiert haben. Diese Anleger haben nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen, abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen. Ferner haben sie Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Agios.
Der 6. Senat verhandelte am 01.12.2011 zudem einen Fall, in welchem der von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger eine Beteiligung in der Anlagevariante "Sprint" gezeichnet hatte. Da diese Anlagevariante keine Auszahlung von Ausschüttungen vorsieht, greift der zugunsten von "Classic"-Anlegern festgestellte Prospektfehler hier nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht ging vielmehr davon aus, dass der Emissionsprospekt insoweit zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufklärt.

Sehr positiv zu bewerten ist indes, dass der Senat eine Verjährung der Schadensersatzansprüche auch bei "Sprint"-Anlegern verneint, weil alleine der Umstand, dass der Anleger in der Beitrittserklärung unterzeichnet hat, dass er den Emissionsprospekt erhalten hat und der Verweis auf diverse Seiten im Emissionsprospekt nicht ausreicht, um eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Beratung und damit einen Beginn der Verjährung zu begründen.
Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sollten sich daher gegen Zahlungsaufforderungen, sei es auf Leistung weiterer Rateneinlagen in der Anlagevariante "Sprint" oder auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen in den Anlagevarianten "Classic" und "Classic-Plus" zur Wehr setzen, wenn sie über das Risiko der Verpflichtung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen einerseits oder über die Verlustrisiken einer derartigen Unternehmensbeteiligung an sich vor dem Beitritt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ALAG Auto Mobil AG & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Wie Sie den Verjährungseintritt „Last Minute“ aufhalten können

Zum Jahreswechsel 2011/2012 drohen aufgrund einer Gesetzesänderung alle zivilrechtlichen Ansprüche, die zum 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers zu verjähren (sog. verjährungsrechtliche Altfälle). Dies erfordert eine aufwändige Prüfung im Einzelfall, die Anwälte zu Mandatsbeginn durchführen müssen. Für Ansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Anlageberatung galt bis zum Jahr 2001 eine Verjährung von bis zu 30 Jahren, und solche Verjährungsfristen sind nunmehr durch die o.g. Gesetzesänderung „gekappt“ worden. Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2011 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2009 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen in 2012 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können. Dies wird die meisten Lehman-Zertifikate-Fälle betreffen, kann aber alle lang laufenden Geldanlagen wie geschlossene Fonds, Investmentfonds, stille Beteiligungen, Investments in Lebensversicherungsmänteln, finanzierte Lebensversicherungs-policen, Private-Equity-Investments u.ä. betreffen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Kapitalanlagerecht im weitesten Sinne, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Rechtsanwalt Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Des weiteren kann durch ein Gütestellenverfahren eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung ein, wenn „demnächst“ die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer, Stuttgart, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt, sondern sich sogar verbessert.

4. Hohe Erfolgsquote

Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten Güteverfahren eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

5. Vertraulichkeit

Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen getroffen werden.

7. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft des Antragsgegners/Schuldners voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Verfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle keine Vereinbarungen und Verträge geschlossen werden können, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Besondere Verfahrensweise zum Jahreswechsel 2011/2012

Postsendungen werden durch die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer im regulären Bürobetrieb bis Freitag, 30.12.2011, 15 Uhr, entgegengenommen, nach vorheriger schriftlicher Abstimmung im Einzelfall auch am Samstag, den 31.12.2011, 11-12 Uhr. Bezüglich des Brief- und Paketversands in der Vorweihnachtszeit und zum Jahresende wird um Beachtung der entsprechenden Empfehlungen der Postdienstleister gebeten.

Per e-Mail werden keine Anträge entgegen genommen.

Grundsätzlich können Anträge durchgängig per Telefax vorab bis 31.12.2011 eingereicht werden, dennoch wird eine rechtzeitige telefonische Abstimmung empfohlen.

Für Fragen zum Gütestellenverfahren und zur Verjährung steht Rechtsanwalt Staudenmayer ausnahmsweise unter 0711 / 89 66 03 70 am Samstag, den 10.12.2011 von 10-15 Uhr zur Verfügung.

Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer
Rechtsanwalt Staudenmayer
Steiermärker Str. 3-5, 70469 Stuttgart
Telefon: 0711 / 89660370
Telefax: 0711 / 89660371

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" oder auch jeder anderen BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

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Hannover Leasing Montranus Medienfonds - Ansprüche können teilweise zum Jahresende verjähren

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte empfehlen: Anleger sollten Chance nutzen!

Mehr als 9000 Anleger haben über 700 Millionen Euro eingezahlt und nicht wenige sind enttäuscht: es wird von drohenden, hohen Steuernachzahlungen berichtet und die Erträge sollen hinter den Prognosen zurückbleiben.

Enttäuschte Anleger, die sich beim Erwerb des Medienfonds schlecht beraten sehen, sollten noch dieses Jahr rechtlichen Rat einholen. Anlegern, die sich von der Kapitalanlage lösen möchten, bieten sich mehrere Handlungsoptionen an. Im Einzelfall bestehen Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater, der die Beteiligung empfohlen hat. Anlageberater müssen rechtzeitig vor Zeichnung über die mit einer Kapitalanlage verbundenen Risiken aufklären. Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits Anleger, die der Überzeugung sind, dass dies bei ihnen nicht der Fall war und die Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht haben.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass man sich insoweit beeilen sollte, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Ende des Jahres Verjährung derartiger Ansprüche eintreten kann. Hier sollten vor Jahresende in Abstimmung mit einem versierten und spezialisierten Rechtsanwalt geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um einen möglichen Verjährungseintritt zu verhindern.

Von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatten zudem vorgetragen, dass vom den Fonds vermittelnden Kreditinstitut aufklärungspflichtige Rückvergütungen pflichtwidrig verschwiegen worden waren. Auch dies kann einen Erfolg versprechenden Ansatz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen darstellen.

Weiterhin gibt es mehrere landgerichtliche Entscheidungen die bestätigen, dass Widerrufsbelehrungen der HELABA Dublin falsch sind und insoweit die Möglichkeit besteht, den Erwerb der Anlage rück abzuwickeln.

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt Anlegern der Montranus Fonds prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen und sie sich so von der Beteiligung lösen können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Überprüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Montranus Medienfonds" anzuschließen.

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Donnerstag, Dezember 01, 2011

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“) – Weitere Urteile zugunsten der Anleger zeichnen sich ab:

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern, ihre Rechte zeitnah durchzusetzen. Der geschlossene Immobilienfonds, der in das vom Stararchitekten Sir Norman Foster entworfene berühmte Londoner Bürogebäude THE GHERKIN investiert ist, befindet sich seit einiger Zeit in einer Schieflage, Anleger befürchten erhebliche Verluste.

Schuld daran ist ein zur Finanzierung des Fondsobjekts aufgenommenes Darlehen in Schweizer Franken, in dem eine sog. „Loan-to-Value-Klausel" festlegt, dass die Darlehensverbindlichkeiten nicht 65 % des aktuellen Gebäudewerts überschreiten darf. Der Höhenflug des Schweizer Franken und sinkende Büroimmobilienpreise in London führten zu einer massiven Überschreitung dieses Wertes. Dies führt zu der paradoxen Situation, dass der Fonds keinerlei Ausschüttungen leisten kann, obwohl die Mieten nahezu wie prospektiert vereinnahmt werden. Hintergrund: das finanzierende Bankenkonsortium ist berechtigt, höhere Zinsen und die Ausschüttungen als zusätzliche Sicherheiten einbehalten. Anleger fürchten um ihr eingesetztes Kapital.

Einige Anleger, die die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte beauftragten, sahen sich von den Banken nicht richtig beraten, die ihnen die Fonds vermittelt haben und reichten Klagen ein. Nachdem CLLB Rechtsanwälte in Wuppertal, Hanau und Frankfurt am Main Gerichts Urteile zugunsten der von ihnen vertretenen Anleger erstreiten konnten, hat nunmehr auch das Landgericht Köln während einer Verhandlung in der vergangenen Woche zu erkennen gegeben, dass es die Klage des dortigen Anlegers für begründet hält.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von CLLB Rechtsanwälte erklärt, dass die Anleger nach wie vor sehr gute Chancen haben, mit Erfolg auf eine Rückabwicklung zu klagen. Er empfiehlt Betroffenen so rasch als möglich kompetenten Rechtsrat einzuholen, da die für die Anleger äußerst riskante Krise des Fonds nicht vorbei ist. Mit Schreiben vom 02.11.2011 informierte die Geschäftsführung des Fonds die Anleger darüber, dass weiterhin keine Lösung mit dem Bankenkonsortium erzielt wurde.

Gelänge eine Einigung nicht, so könnten die Banken das Darlehen kündigen, was zu einem Totalverlust für die Anleger führen könnte. Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 01. Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Business Capital Investors: BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Mutmaßliches Schneeballsystem fliegt auf, über 120 Ermittler bei internationaler Razzia! Ca. 4000 Anleger verlieren voraussichtlich rund 100 Mio. Euro! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Bei einer internationalen Razzia, bei der Medienberichten der letzten Tage zufolge über 120 Ermittler beteiligt waren, sind Wohn- und Geschäftsräume der New Yorker Firma Business Capital Investors (BCI) und von deren Verantwortlichen in Deutschland, der Schweiz, Litauen, Spanien und Kanada durchsucht worden, gegen drei deutsche Beschuldigte wurden Haftbefehle vollstreckt. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich bei BCI um ein reines Schneeballsystem gehandelt hat und die Zinsen aus neu angelegten Geldern ausbezahlt wurden, die Anleger wurden mit Fantasierenditen von 15,5 % geködert.

"Wir haben bis jetzt keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens feststellen können", wird Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann zitiert. Insgesamt sollen ca. 4000 Anleger um einen Anlagebetrag von ca. 100 Mio. Euro geschädigt worden sein.

Das Landeskriminalamt hat inzwischen eine Hotline für Geschädigte unter der Rufnummer 0211/939-1564 ins Leben gerufen, bei der sich Geschädigte melden können, oder auch unter der E-Mail-Adresse Hinweis@polizei.NRW.de.

Die Vorkommnisse bei Business Capital Investors haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine Interessengemeinschaft ins Leben zu rufen, der sich Geschädigte anschließen können.

"Wir befürchten, dass ein großer Teil des bei den Anlegern über Finanzvermittler eingesammelten Geldes an Provisionen für die Vermittler verwendet worden ist" so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Mittwoch, November 30, 2011

Schiffsfonds in der Krise - MPC Offen Produktentanker Flotte – Totalverlust befürchtet.

Nachdem in den letzten Monaten bereits zahlreiche Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten, befindet sich nun mit dem MPC Offen Produktentanker Flotte ein weiterer Fonds in akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Einschätzung des Brancheninformationsdienstes fondstelegramm.de dürfte das Anlegerkapital verloren sein. Für die 3.000 Anleger, die mehr als 75 Millionen Euro in den Fonds einbezahlt haben, ist dies ein schwerer Schlag.

Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommen für die Geschädigten insbesondere zwei Ansatzpunkte. Zum einen ist hier ein Vorgehen gegen die Prospektverantwortlichen zu nennen. „Denn der Prospekt ist nach unserer Einschätzung fehlerhaft, da die Einnahmestruktur zu optimistisch gestaltet ist. In dem Fondsprospekt wird von einer Tagescharter ausgegangen, die unserer Ansicht nach nur unter äußerst günstigen Umständen zustande kommen konnte. Auf diesen Gesichtpunkt hätte in dem Prospekt nach Bewertung unserer Kanzlei hingewiesen werden müssen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt.

Der zweite Ansatzpunkt für Geschädigte besteht in einem Vorgehen gegen die Anlageberater. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die dem Offen-Produktentanker-Flotten-Fonds immanenten Risiken aufgeklärt haben", so Rechtsanwalt Luber weiter. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Ferner kann man sich gegebenenfalls auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MPC" anzuschließen.

Bildquelle: © Helmut J. Salzer / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Ein Anlageberater muss über strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche aufklären

Mit Urteil vom 10.11.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Anlageberater verpflichtet ist, einen Anleger über ein ihm bekanntes Ermittlungsverfahren, das sich gegen Fondsverantwortliche richtet, zu informieren.

Der BGH hat damit ein Urteil des OLG München bestätigt, das eine Anlageberatungsfirma aus Gräfelfing zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt hatte, der auf den Rat der Beraterin eine Anlage in Form einer Beteiligung an der zur ICON-Gruppe, Oberhaching, gehörenden Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG abgeschlossen hatte.

Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung war gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der KG und gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, das deren Engagement bezüglich früherer Fonds, nämlich die Alpina 1 KG und Alpina 3 KG, betraf. Nach Ansicht des BGH muss ein Anlageberater auch über solche Umstände aufklären, die die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen betreffen. Hierzu gehöre ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen.

Nach Meinung des BGH setzt die Aufklärungspflicht des Beraters auch nicht erst dann ein, wenn es zu einer strafrechtlichen Anklage oder Verurteilung gekommen ist, sondern bereits dann, wenn gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Eine Informationspflicht besteht nach dem BGH auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren nicht die konkrete Anlage betrifft, sondern andere Fondsgesellschaft, und zwar insbesondere dann, wenn wirtschaftliche und personelle Verflechtungen bestehen.

Nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die den Kläger vertreten hat, stärkt das Urteil des BGH die Verbraucherrechte, da einem Anleger nur durch eine entsprechende Aufklärung ermöglicht wird, zu entscheiden, ob er trotz eines Ermittlungsverfahrens eine Kapitalanlage eingehen will oder den Ausgang der Ermittlungen abwarten will bzw. die Anlage nicht tätigen will.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Oliver Busch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Volksbank Friedrichshafen in DG-Sache auch in zweiter Instanz chancenlos

Die Volksbank Friedrichshafen akzeptierte ihre Verurteilung zur Schadensersatzzahlung zugunsten eines DG30-Anlegers nicht und legte Berufung zum OLG Stuttgart ein. Bereits in erster Instanz fiel die Volksbank durch ungewöhnlich schwachen Sachvortrag auf und suchte ihr Heil in einmaligen Verzögerungstaktiken.

Insgesamt drei Verhandlungstage waren vor dem Landgericht Ravensburg vonnöten. Spät wurde durch die Volksbank der DZ Bank der Streit verkündet, so dass ein zweiter Termin nötig wurde, um den "Streithelfern" rechtliches Gehör zu verschaffen, obwohl im Termin seitens der Streithelferin nichts gesagt wurde und dieser allein zehn Minuten andauerte. Wegen einer unterbliebenen Ladung kam es zum dritten Termin. Der vom Gericht abgefragten Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde bankseitig eine Absage erteilt, obwohl das Landgericht Ravensburg den Rechtsstreit schon nach dem ersten Verhandlungstag als Entscheidungsreif im Sinne des Anlegers ansah. "Dann muss Dr. Schulze halt ein weiteres Mal aus Schweinfurt anreisen", so Rechtsanwalt H. für die Volksbank Friedrichshafen.

Ohne Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht Ravensburg die Volksbank sodann zu vollständiger Rückzahlung des Anlagebetrags, was Rechtsanwalt H. nicht akzeptierte. Er legte für die Volksbank Berufung ein und begründete diese abermals eher mäßig.

Das OLG Stuttgart machte nun deutlich, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten habe, nachdem es ausführlich und zutreffend die zwischenzeitlich eindeutige Rechtslage dargelegt hatte. Auch würdigte Fas OLG das Prozessverhalten der Volksbank dahingehend, dass es anmerkte, dass die Bank zum einzig potentiell erfolgreichen Aspekt der bankseitig möglichen Verteidigung nichts Relevantes vorgebracht habe und sich stattdessen mit Nebenkriegsschauplätzen wie dem rechtlichen Gehör der Streithelferin abgegeben habe.

Den gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf Rückzahlung von 90% der Anlagesumme akzeptierte die Volksbank nicht.

"Besonders bemerkenswert ist, dass der Anwalt der Volksbank Friedrichshafen selbst DG-Anleger vertritt und im Prozess angab, in diesen Verfahren Vergleiche von 1/5 des Anlagebetrages zu schließen", so der abermals erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Solche Vergleiche liegen aber noch unterhalb der ohnehin unangemessenen aber üblichen außergerichtlichen Vergleichsangebote der Genossenschaftsbanken in DG-Sachen", so Dr. Schulze weiter.

Erneut hat sich gezeigt, dass trotz eindeutiger Rechtslage allein die Beauftragung eines sachkundigen und spezialisierten Anwalts zum Erfolg führt.

"Die Volksbank Friedrichshafen erörtert nunmehr, ob sie Ihre aussichtslose Berufung zurücknehmen wird", so Dr. Schulze. Ansonsten wird es eben einen weiteren Eintrag auf der wöchentlich längeren Urteilsliste des Schweinfurter Anwalts geben.

Allerdings droht zum 31.12.2011 der Eintritt der absoluten Verjährung, weshalb Betroffene DG-Anleger nicht weiter zuwarten sollten. Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 29, 2011

Anleger dürfen gegen Rating-Agenturen vor deutschen Gerichten klagen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt eröffnet geschädigten Anlegern, welche auf die Urteile beziehungsweise Einschätzungen von Ratingagenturen vertraut haben und zum Beispiel in Lehman Zertifikate investierten, den Weg vor die deutsche Gerichtsbarkeit.

Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht das Landgericht Frankfurt dazu verpflichtet, sich mit einer Schadensersatzklage gegen die US-Ratingagentur Standard & Poor's, welche in Deutschland eine eigenständige Tochter mit eigenem Vermögen unterhält, zu befassen.

Viele Anleger haben auf die Einschätzungen von Ratingagenturen vertraut und insbesondere in Lehman Zertifikate investiert. Häufig war gerade die Einschätzung der Ratingagentur wesentlicher Anlagegrund. Daher kann ab sofort jeder Anleger, welcher aufgrund einer unter Umständen unzutreffenden Einschätzung der Ratingagentur Geld angelegt und dann verloren hat, Standard & Poors vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz verklagen.

Lehman Brothers ging im September 2008 in Insolvenz und löste damit maßgeblich eine weltweite Finanzkrise aus. Zahlreiche Banken, welche Lehman Zertifikate vermittelt haben, wurden bereits erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen. Nicht in jedem Fall sind jedoch Ansprüche gegen Banken begründet. Ferner können Anleger nur damit rechnen, einen Bruchteil ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren von Lehman Brothers zurückzuerhalten.

Der nunmehr eröffnete weitere Weg ist nach Einschätzung der BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier je nach Einzelfall eine weitere Möglichkeit, den erlittenen Schaden auszugleichen.

In diesem Zusammenhang wird zur Erinnerung an den Beitrag vom 19.10.2011 hingewiesen, in dem die BSZ Vertrauensanwälte darauf hinwiesen, dass eine Rechtsschutzversicherung dazu verurteilt worden ist, einem Versicherten Rechtsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte eine Deckungszusage bezüglich der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind, ausgeschlossen. Gerade wegen dieser veränderten Sachlage sollte im Hinblick auf eine mögliche drohende Verjährung am 31.12.2011 genauestens geprüft werden, ob nicht doch möglicherweise ein Anspruch durchgesetzt werden soll. Lange sollte man allerdings nicht zögern, denn es muss immer noch die Möglichkeit bestehen, gegebenenfalls verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten zu können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Razzia bei Business Capital Investors

Über 120 Ermittler sind wegen Kapitalanlagetrugs in dreistelliger Millionenhöhe zu einer internationalen Razzia ausgerückt. Rund 4000 Anleger sollen mit Anteilen an der New Yorker Firma Business Capital Investors (BCI) um rund 100 Millionen Euro geprellt worden sein, teilte die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft am Dienstag mit.

Die BCI-Anteile seien über Finanzberater vertrieben worden. Anleger wurden mit einer Rendite von 15,5 Prozent gelockt. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein Schneeballsystem handelt und vermeintliche Erträge aus neu angeworbenen Einlagen gezahlt wurden. "Wir haben bis jetzt keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens feststellen können", sagte Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann der Nachrichtenagentur dpa.

116 Ermittler des nordrhein-westfälischen Landeskriminalamts und sieben Staatsanwälte waren am Montag unterwegs, um dem Verdacht nachzugehen. Für Geschädigte wurde eine Hotline eingerichtet. 13 Wohnungen und Büroräume in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und Hessen wurden am Montag durchsucht. Weitere Durchsuchungen erfolgten in der Schweiz, Litauen, Spanien und Kanada.

Gegen drei deutsche Beschuldigte im Alter von 50, 64 und 66 Jahren wurden Haftbefehle vollstreckt. Die Festnahmen seien im niedersächsischen Oldenburg, im Raum Köln und im Ausland erfolgt. Die Ermittlungen seien auch durch Hinweise von Schweizer Strafverfolgern angestoßen worden.

Die Stiftung Warentest hatte schon 2005 vor BCI gewarnt und das Unternehmen auf seiner Warnliste geführt. Damals hatte die Finanzaufsicht Bafin einem Finanzberater das Verkaufen von BCI-Beteiligungen untersagt. Einem Aachener Rechtsanwalt wurde verboten, Anlegergeld für die BCI als Treuhänder anzunehmen.

Geschädigte Anleger sollten daher umgehend prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegeben sind und gegen wen diese durchgesetzt werden können. Es bestehen auf der Grundlage dieses Sachverhalts gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Business Capital Investors" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Betrifft Gesellschaftsbeteiligung an der ALAG Auto-Mobil Aktiengesellschaft & Co. KG

Aus den Prozessverhandlungen des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Dr. Ulf Solheid vor dem Oberlandesgericht Dresden Mitte November 2011 ist zu berichten, dass der entscheidungszuständige Senat des OLG aus Anlass eines Schadensersatzprozesses gegen einen Anlagevermittler die Rechtsauffassung geäußert hat, dass schon bei kursorischer Durchsicht des Emissionsprospekts 2003 zur Unternehmensbeteiligung auffalle, dass bei einem nach dem Plan einzuwerbenden Eigenkapital von 150 Millionen Euro vorab ein Betrag von 32,1 Mio EUR für Platzierungskosten anfalle.

Die Höhe der entstehenden sog. "Weichen Kosten" hat Auswirkungen auf den Erfolg der Geschäftsbetätigung.

Dies eröffnet geschädigten Anlegern dieser Beteiligung eine Chance, bei Geltendmachung von Schadensersatz rechtlich zur Überprüfung zu stellen, ob und inwieweit ein Vermittler /eine Vermittlerin der Plausibilitätsprüfungspflicht gerecht geworden ist, als das Produkt vermittelt oder Rahmen eines Beratungsgesprächs empfohlen wurde.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ALAG Auto Mobil AG & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ulf Solheid

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Montag, November 28, 2011

CSA Beteiligungsfonds: LG Dortmund verurteilt Südfinanz AG zum Schadensersatz/ Urteil rechtskräftig.

Mit Urteil vom 10.08.2011 hat das Landgericht Dortmund einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Die Anlegerin hatte auf Empfehlung der vormals in Regensburg und nun in Frankfurt am Main ansässigen Südfinanz AG eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG in Form einer kombinierten Einmal- und Ratenanlage erworben.

Die Südfinanz AG wurde vom Landgericht Dortmund nunmehr dazu verurteilt, der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin Schadensersatz in vierstelliger Höhe zu bezahlen und ferner die Anlegerin von den noch ausstehenden Zahlungsverpflichtungen aus der erworbenen CSA-Kommanditbeteiligung freizustellen. Die Freistellung hat zur Folge, dass die Anlegerin keine weiteren, noch ausstehenden (Raten-)Einlagen an die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG leisten muss.

Auf Empfehlung eines für die Südfinanz AG handelnden Anlageberaters hatte die Anlegerin eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG erworben. Bei dieser Beteiligung handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung. Überwiegend werden die eingeworbenen Fondsgelder von der CSA in nicht börsennotierte Unternehmen und in derivative Wertpapiere investiert. Für Anleger der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG besteht daher das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage.

Das Landgericht Dortmund hat in seinem Urteil die Beteiligung an der CSA daher zutreffend als Anlage mit vielfältigen Risiken qualifiziert. Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beteiligung an der CSA mit Risiken verbunden ist, die zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen können. Da der für die Südfinanz AG handelnde Berater es jedoch unterlassen habe, auf die mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Risiken hinzuweisen, hat die Südfinanz AG nach Einschätzung des Landgerichts Dortmund ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt.

Es sei davon auszugehen, so das Landgericht Dortmund weiter, dass die Anlegerin bei richtiger und vollständiger Aufklärung über diese für ihre Anlageentscheidung wesentlichen Umstände die Beteiligung an der CSA nicht erworben hätte. Die mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile musste sich die Anlegerin nicht schadensmindernd anrechnen lassen.

„Das Landgericht Dortmund hat damit unsere Auffassung bestätigt, dass die Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG hochriskant und daher zur Altersvorsorge ungeeignet ist“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit. Die Südfinanz hat gegen das Urteil zwar Berufung eingelegt, diese in der Zwischenzeit aber wieder zurück genommen. „Wir raten daher allen Anlegern der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Christian Luber, der das Urteil in dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund erstritten hat.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CSA" anzuschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann/AllSilhouettes.com / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung

Mit Urteil v. 08.07.2010 - III ZR 249/09- entschied der BGH., ein Anleger dürfe auf die Angaben des Beraters vertrauen und handele nicht grob fahrlässig, wenn er den Ausführungen des Vermittlers vertraut und den Inhalt des Prospektes nicht auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers überprüfe.

Es wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach) bereits vor dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine anderslautende Interpretation des § 199 BGB nur schwer tragbar sei. Wer einen Fachmann bittet, beratend tätig zu sein, darf sich darauf verlassen, dass dessen Angaben, etwa zu Risikoprofil und Seriosität vollständig und richtig sind.

Nunmehr stellt sich jedoch das Problem der sog. Ultimoverjährung.
Mit dem Ende des Jahres 2011 greift auch die vorstehend dargestellte verlängerte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Auf die Gefahr der Ultimoverjährung wird zurzeit von vielen Anleger beratenden Anwälten im Internet hingewiesen.

Anleger und Vermittler seien hier auf folgendes hingewiesen:

Nach § 203 BGB führt das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zu einer Hemmung der Verjährung. Unter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung ist hier der Meinungsaustausch über das Bestehen oder Nichtbestehen zu verstehen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird, BGH, NJW 2004,1654; 2007,587.

OLG Hamm: Urteil vom 26.02.2008 - 25 U 17/07
Für Verhandlungen i.S.d.§ 203 muss der Gläubiger zunächst klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 203 BGB Rdn. 2).

Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. BGH a. a. O. Rz. 39). Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, wofür genügen kann, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anzuschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann/Carlsberg1988 / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Freitag, November 25, 2011

Sonnengeld Mineo III: Schadensersatzansprüche für Anleger!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gehen von Schadensersatzansprüchen der Anleger aus! Falsche Angaben zu der Anlage! Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen den Fonds Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG geprüft und sind der Ansicht, dass Anleger gute Schadensersatzchancen haben dürften:

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte war nie die Realisierung des Projektes beabsichtigt. Auch wurde z.B. geworben mit einer Beteiligung an einer „GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG. Soweit die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte feststellen konnten, gab es aber keine Vorläufer-Kommanditgesellschaften (was man bei Angabe der Zahl 3 vermuten könnte).

Anlegern wurde auch teilweise mitgeteilt, dass der Solarpark überzeichnet sei, wenig später wurde allerdings erklärt, dass der Park nicht gebaut werden könne, weil zu wenige Investoren vorhanden gewesen seien.

Geworben wurde teilweise auch mit einem Auszug aus einer Fachzeitschrift namens „Investment“. Angeblich soll es sich bei dieser Zeitschrift um eine Pflichtlektüre für Investoren, Banker, Berater, Vermögensverwalter und Vermittler handeln. Dem BSZ e.V. ist diese Zeitschrift jedoch nicht bekannt.

Auch sollte nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Strafanzeige gestellt werden, da die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft wichtig erscheint. Dies auch deshalb, weil im Wege der sog. Rückgewinnungshilfe nach § 111 StPO auch auf eventuell durch die Staatsanwaltschaft gesicherte Vermögenswerte zurück gegriffen werden kann.

Geschädigte Sonnengeld Mineo-3-Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Sonnengeld Mineo anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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