Montag, November 28, 2011

Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Falschberatung

Mit Urteil v. 08.07.2010 - III ZR 249/09- entschied der BGH., ein Anleger dürfe auf die Angaben des Beraters vertrauen und handele nicht grob fahrlässig, wenn er den Ausführungen des Vermittlers vertraut und den Inhalt des Prospektes nicht auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers überprüfe.

Es wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Ulf Solheid (08468 Reichenbach) bereits vor dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass eine anderslautende Interpretation des § 199 BGB nur schwer tragbar sei. Wer einen Fachmann bittet, beratend tätig zu sein, darf sich darauf verlassen, dass dessen Angaben, etwa zu Risikoprofil und Seriosität vollständig und richtig sind.

Nunmehr stellt sich jedoch das Problem der sog. Ultimoverjährung.
Mit dem Ende des Jahres 2011 greift auch die vorstehend dargestellte verlängerte Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Auf die Gefahr der Ultimoverjährung wird zurzeit von vielen Anleger beratenden Anwälten im Internet hingewiesen.

Anleger und Vermittler seien hier auf folgendes hingewiesen:

Nach § 203 BGB führt das Schweben von Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zu einer Hemmung der Verjährung. Unter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände nach § 203 BGB zu einer Hemmung der Verjährung ist hier der Meinungsaustausch über das Bestehen oder Nichtbestehen zu verstehen, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird, BGH, NJW 2004,1654; 2007,587.

OLG Hamm: Urteil vom 26.02.2008 - 25 U 17/07
Für Verhandlungen i.S.d.§ 203 muss der Gläubiger zunächst klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will (vgl. dazu Palandt/Heinrichs § 203 BGB Rdn. 2).

Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. BGH a. a. O. Rz. 39). Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, wofür genügen kann, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anzuschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann/Carlsberg1988 / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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