Bei der BaFin sind in den vergangenen Monaten
verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im
Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen.
Mancher Anleger, der ein solches Angebot erhält, betrachtet es möglicherweise
nicht kritisch genug, weil er den gesetzlichen Hintergrund nicht kennt und der
Versender auch noch sein depotführendes Kreditinstitut ist.
Wenn Sie überlegen, ein solches freiwilliges öffentliches
Kauf- oder Tauschangebot anzunehmen, das nicht dem Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (WpÜG) unterliegt, sollten Sie die angebotene Gegenleistung und
den Bieter sehr sorgfältig unter die Lupe nehmen und sich dabei nicht durch die
Befristung des Angebots unter Zeitdruck setzen lassen.
Ein Anleger, der ein Kauf- oder Tauschangebot für ein in
seinem Depot befindliches Wertpapier erhält, sollte zunächst klären, ob es sich
um ein Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder um
ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses
Gesetzes handelt. Ist dasWpÜG anwendbar, muss der Bieter bei der
Angebotserstellung eine ganze Reihe von Vorschriften beachten, die dem Schutz
der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts dienen. Das erspart dem Anleger die
Angebotsprüfung zwar nicht, vereinfacht sie aber erheblich. Ein freiwilliges
öffentliches Kauf- oder Tauschangebot für ausschließlich im Freiverkehr
gehandelte Aktien kann der Bieter dagegen grundsätzlich nach eigenem
Dafürhalten verfassen, sodass der Anleger deutlich höheren Aufwand betreiben
muss, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
- Öffentliche Kauf- oder
Tauschangebote nach demWpÜG
Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG betreffen
Aktien oder aktienvertretende Wertpapiere von inländischen Gesellschaften, die
zum Handel im regulierten Markt an einer deutschen Börse oder einem
organisierten Markt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen
sind. Dies sind „sonstige Erwerbsangebote“, „Delisting-Erwerbsangebote“,
„Übernahmeangebote“ oder „Pflichtangebote“ – nicht aber Angebote von
Unternehmen zum Rückkauf eigener Aktien. Derartige Angebote müssen Angaben über
den Aktienerwerber, die angebotene Gegenleistung, die Finanzierung des Angebots
durch den Erwerber und eine Reihe weiterer Informationen enthalten, die für
einen am Verkauf interessierten Anleger relevant sind. Bei Übernahmeangeboten,
Pflichtangeboten und Delisting-Erwerbsangeboten muss die angebotene
Gegenleistung bzw. Geldleistung angemessen sein.
Von der BaFin gestattete, nach § 14 WpÜG veröffentlichte
Kauf- und Tauschangebote werden in einerDatenbank auf der Website der BaFin erfasst.
Dort finden Anleger auch eine Verlinkung zur jeweiligen Angebotsunterlage.
- Freiwillige öffentliche Kauf-
oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG
Eine ganz andere Angebotsart sind die hier im Fokus
stehenden öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG, die
auf nur im Freiverkehr gehandelte Wertpapiere Bezug nehmen oder sich auf solche
Wertpapiere beziehen, die keine Aktien sind oder keine Aktien vertreten bzw. den
Erwerb von Aktien und aktienvertretenden Wertpapieren zum Gegenstand haben (z.B. Anleihen).
Diese sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt. Der Bieter kann
insbesondere den Angebotspreis oder Tauschgegenstand grundsätzlich frei
bestimmen und muss nicht darlegen oder nachweisen, dass er im Fall der Annahme
des Angebots überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die angebotene
Gegenleistung zu erbringen.
Solche öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote sind nicht per
se negativ. Speziell bei marktengen bzw. wenig liquiden Wertpapieren
finden sich jedoch manchmal Angebote, die für Anleger nachteilig sein können.
Denn die angebotene Gegenleistung kann erheblich unter dem zum
Veröffentlichungszeitpunkt bei einem Verkauf über die Börse angegebenen
Verkaufskurs liegen. Bei derartigen Konstellationen ist es möglich, dass der
Anleger, wenn er uninformiert oder übereilt darauf eingeht, unter Umständen
deutliche, vermeidbare Verluste erleidet.
Verschiedentlich hat die BaFin daneben Gesetzesverstöße
festgestellt. So sind im Gewand solcher (freiwilliger) öffentlicher Kauf- oder
Tauschangebote auch Kaufangebote für Aktien, die zum Handel am regulierten
Markt zugelassen sind, zutage getreten, die unter Verstoß gegen das WpÜG abgegeben
und von der BaFin untersagt wurden.
Angebote für im Freiverkehr gehandelte Aktien oder andere
Wertpapiere sind in der Regel als „freiwilliges öffentliches Kauf- oder
Tauschangebot“ oder nur „öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ betitelt.
Merkmal eines solchen Angebots ist insbesondere seine Kürze, weil der Bieter
eben gerade keine Pflichtangaben machen muss. Leider sind die nachteiligen
unter diesen Angeboten für den Anleger in der Regel nicht ohne weiteres zu
identifizieren.
3. Aufgaben der BaFin
Soweit Angebote zum Erwerb von Wertpapieren dem WpÜG unterliegen,
prüft die BaFin vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage, ob
die darin enthaltenen Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen WpÜG-Vorschriften
und die entsprechenden Verordnungen verstoßen.
Bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten
außerhalb des WpÜG-Anwendungsbereichs befasst sie sich hingegen gemäß
ihrem gesetzlichen Auftrag nicht vorab mit dem für einen Verkaufsinteressenten
relevanten Angebotsinhalt. Sie prüft jedoch aufsichtsrechtliche Fragestellungen
wie eine etwaige Erlaubnispflicht des Bieters. Denn Bieter, die Kauf- oder
Tauschangebote für Wertpapiere veröffentlichen, können unter Umständen einer
Erlaubnispflicht zur Erbringung des Eigenhandels als Finanzdienstleistung nach
dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Des Weiteren geht die BaFin bei
entsprechenden Verdachtsmomenten auch hier Anhaltspunkten für mögliche
Marktmanipulation nach.
- Rolle der depotführenden
Kreditinstitute: In der Regel Weiterleiter
Die depotführenden Kreditinstitute übermitteln ihren
betroffenen Kunden in der Regel unter Berufung auf Artikel 16 der
Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft freiwillige öffentliche Kauf- und
Umtauschangebote neben solchen, die dem WpÜG unterliegen, zur
Kenntnis. Jeder Anleger sollte sich daher bewusstmachen, dass sein
depotführendes Institut, wenn es ein solches Angebot eines Bieters
weiterleitet, ausschließlich die inhaltlich nicht geprüfte Nachricht eines
Dritten übermittelt. Außerdem sollte der Anleger wissen, dass das depotführende
Institut grundsätzlich nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die
weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind.
Es muss jedoch bei der Weiterleitung der Informationen auf geeignete Weise,
etwa durch Fettdruck hervorgehoben kenntlich machen, dass es lediglich die
Nachricht eines Dritten weiterleitet und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft
hat. Bei der Weiterleitung sowohl von gesetzlichen Abfindungs- und
Umtauschangeboten als auch von freiwilligen Kauf- oder Umtauschangeboten ist
zudem deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger die Werthaltigkeit des
Angebots selber prüfen und entscheiden muss, ob er das Angebot annimmt oder
nicht.
- Tipps für Anleger
Nehmen Sie den Hinweis der depotführenden Kreditinstitute
auf Ihre eigenverantwortliche Angebotsprüfung sehr ernst.
Klären Sie, ob Ihnen ein sonstiges Erwerbsangebot,
Delisting-Erwerbsangebot, Übernahmeangebot oder Pflichtangebot nach dem WpÜG oder
ein freiwilliges öffentlichen Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses
Gesetzes vorliegt.
Prüfen Sie bei einem Kauf- oder Tauschangebot nach dem WpÜG insbesondere
die veröffentlichte Angebotsunterlage gewissenhaft.
Lassen Sie bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder
Umtauschangeboten außerhalb des WpÜG besondere Vorsicht walten:.
- Vergleichen Sie u.a. die angebotene
Gegenleistung (Kaufpreis oder Wert der zum Tausch angebotenen Wertpapiere) mit
dem an der Börse oder an einem anderen Handelsplatz erzielbaren Verkaufspreis –
soweit es Ihnen möglich ist.
- Holen Sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Bieters möglichst Informationen ein.
- Lassen Sie sich nicht durch eine etwaige kurze
Angebotsfrist von einer sorgfältigen Prüfung abhalten.
-
Wenn
Sie Zweifel hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Angebots haben, können Sie
die BaFin hierüber informieren.
Überlegen Sie sich bei jedweder Art eines öffentlichen Kauf-
oder Tauschangebots für Ihre Wertpapiere auch, externen Rat einzuholen – zum
Beispiel bei Ihrer Bank, den Verbraucherzentralen oder
Anlegerschutzorganisationen, sofern diese Einrichtungen einen solchen anbieten.
Die BaFin führt auf Ihrer Website eine Liste der
veröffentlichten Angebote nach § 14 WpÜG. Ob ein Bieter über die
Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt, kann anhand der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüft
werden. Weiterführende Informationen zum Thema hält die BaFin in dem
Artikel „Wertpapiere:
Kauf- und Tauschangebote – Hinweise für Anleger“ bereit. Außerdem hat
die BaFin ihrer Internetseite Näheres zurVerfolgung unerlaubter Geschäfte sowie
zum Thema Marktmanipulation bzw. deren Aufdeckung
durch dieBaFin veröffentlicht.
- Geschädigte
Anleger können sich nun zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder der
vom ESK initiierten Fördergemeinschaft Cyber-Betrug anschließen.
Wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs zu sein, stellen Sie
sicher, dass Sie keine weiteren Beträge zahlen. Seien Sie besonders
vorsichtig, wenn Ihnen eine Rückerstattung als Gegenleistung für eine
Restzahlung versprochen wird, da dies eine Technik ist, die häufig von
Betrügern verwendet wird, um zusätzliche Mittel zu erhalten.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte
oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte,
Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen
Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige
Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine
Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten
auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige
physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten
also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in
Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein
oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber,
zum Schadensersatz verpflichtet.
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die
Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
- Die
Erfolgsaussichten sind für diese Geschädigten oft so gut, dass die ESK
Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des
Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die
Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug
erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK
Vertragsanwälte profitieren.
- Die
ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als
Rechtsanwälte mit Rat und Tat in
Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch
schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann
sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen
finanziellen Einbußen führen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online
Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular
zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung
Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu