Dienstag, Juni 30, 2020

Vorsicht bei Kauf- oder Tauschangeboten für Ihre Wertpapiere

Bei der BaFin sind in den vergangenen Monaten verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen. Mancher Anleger, der ein solches Angebot erhält, betrachtet es möglicherweise nicht kritisch genug, weil er den gesetzlichen Hintergrund nicht kennt und der Versender auch noch sein depotführendes Kreditinstitut ist.

Wenn Sie überlegen, ein solches freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot anzunehmen, das nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterliegt, sollten Sie die angebotene Gegenleistung und den Bieter sehr sorgfältig unter die Lupe nehmen und sich dabei nicht durch die Befristung des Angebots unter Zeitdruck setzen lassen.

Ein Anleger, der ein Kauf- oder Tauschangebot für ein in seinem Depot befindliches Wertpapier erhält, sollte zunächst klären, ob es sich um ein Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder um ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes handelt. Ist dasWpÜG anwendbar, muss der Bieter bei der Angebotserstellung eine ganze Reihe von Vorschriften beachten, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts dienen. Das erspart dem Anleger die Angebotsprüfung zwar nicht, vereinfacht sie aber erheblich. Ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot für ausschließlich im Freiverkehr gehandelte Aktien kann der Bieter dagegen grundsätzlich nach eigenem Dafürhalten verfassen, sodass der Anleger deutlich höheren Aufwand betreiben muss, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

  1. Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach demWpÜG

Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG betreffen Aktien oder aktienvertretende Wertpapiere von inländischen Gesellschaften, die zum Handel im regulierten Markt an einer deutschen Börse oder einem organisierten Markt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Dies sind „sonstige Erwerbsangebote“, „Delisting-Erwerbsangebote“, „Übernahmeangebote“ oder „Pflichtangebote“ – nicht aber Angebote von Unternehmen zum Rückkauf eigener Aktien. Derartige Angebote müssen Angaben über den Aktienerwerber, die angebotene Gegenleistung, die Finanzierung des Angebots durch den Erwerber und eine Reihe weiterer Informationen enthalten, die für einen am Verkauf interessierten Anleger relevant sind. Bei Übernahmeangeboten, Pflichtangeboten und Delisting-Erwerbsangeboten muss die angebotene Gegenleistung bzw. Geldleistung angemessen sein.

Von der BaFin gestattete, nach § 14 WpÜG veröffentlichte Kauf- und Tauschangebote werden in einerDatenbank auf der Website der BaFin erfasst. Dort finden Anleger auch eine Verlinkung zur jeweiligen Angebotsunterlage.

  1. Freiwillige öffentliche Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG

Eine ganz andere Angebotsart sind die hier im Fokus stehenden öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG, die auf nur im Freiverkehr gehandelte Wertpapiere Bezug nehmen oder sich auf solche Wertpapiere beziehen, die keine Aktien sind oder keine Aktien vertreten bzw. den Erwerb von Aktien und aktienvertretenden Wertpapieren zum Gegenstand haben (z.B. Anleihen). Diese sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt. Der Bieter kann insbesondere den Angebotspreis oder Tauschgegenstand grundsätzlich frei bestimmen und muss nicht darlegen oder nachweisen, dass er im Fall der Annahme des Angebots überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die angebotene Gegenleistung zu erbringen.

Solche öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote sind nicht per se negativ. Speziell bei marktengen bzw. wenig liquiden Wertpapieren finden sich jedoch manchmal Angebote, die für Anleger nachteilig sein können. Denn die angebotene Gegenleistung kann erheblich unter dem zum Veröffentlichungszeitpunkt bei einem Verkauf über die Börse angegebenen Verkaufskurs liegen. Bei derartigen Konstellationen ist es möglich, dass der Anleger, wenn er uninformiert oder übereilt darauf eingeht, unter Umständen deutliche, vermeidbare Verluste erleidet.

Verschiedentlich hat die BaFin daneben Gesetzesverstöße festgestellt. So sind im Gewand solcher (freiwilliger) öffentlicher Kauf- oder Tauschangebote auch Kaufangebote für Aktien, die zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, zutage getreten, die unter Verstoß gegen das WpÜG abgegeben und von der BaFin untersagt wurden.

Angebote für im Freiverkehr gehandelte Aktien oder andere Wertpapiere sind in der Regel als „freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ oder nur „öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ betitelt. Merkmal eines solchen Angebots ist insbesondere seine Kürze, weil der Bieter eben gerade keine Pflichtangaben machen muss. Leider sind die nachteiligen unter diesen Angeboten für den Anleger in der Regel nicht ohne weiteres zu identifizieren.

3. Aufgaben der BaFin

Soweit Angebote zum Erwerb von Wertpapieren dem WpÜG unterliegen, prüft die BaFin vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage, ob die darin enthaltenen Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen WpÜG-Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen verstoßen.

Bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten außerhalb des WpÜG-Anwendungsbereichs befasst sie sich hingegen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nicht vorab mit dem für einen Verkaufsinteressenten relevanten Angebotsinhalt. Sie prüft jedoch aufsichtsrechtliche Fragestellungen wie eine etwaige Erlaubnispflicht des Bieters. Denn Bieter, die Kauf- oder Tauschangebote für Wertpapiere veröffentlichen, können unter Umständen einer Erlaubnispflicht zur Erbringung des Eigenhandels als Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Des Weiteren geht die BaFin bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch hier Anhaltspunkten für mögliche Marktmanipulation nach.

  1. Rolle der depotführenden Kreditinstitute: In der Regel Weiterleiter

Die depotführenden Kreditinstitute übermitteln ihren betroffenen Kunden in der Regel unter Berufung auf Artikel 16 der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft freiwillige öffentliche Kauf- und Umtauschangebote neben solchen, die dem WpÜG unterliegen, zur Kenntnis. Jeder Anleger sollte sich daher bewusstmachen, dass sein depotführendes Institut, wenn es ein solches Angebot eines Bieters weiterleitet, ausschließlich die inhaltlich nicht geprüfte Nachricht eines Dritten übermittelt. Außerdem sollte der Anleger wissen, dass das depotführende Institut grundsätzlich nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Es muss jedoch bei der Weiterleitung der Informationen auf geeignete Weise, etwa durch Fettdruck hervorgehoben kenntlich machen, dass es lediglich die Nachricht eines Dritten weiterleitet und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft hat. Bei der Weiterleitung sowohl von gesetzlichen Abfindungs- und Umtauschangeboten als auch von freiwilligen Kauf- oder Umtauschangeboten ist zudem deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger die Werthaltigkeit des Angebots selber prüfen und entscheiden muss, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

  1. Tipps für Anleger

Nehmen Sie den Hinweis der depotführenden Kreditinstitute auf Ihre eigenverantwortliche Angebotsprüfung sehr ernst.

Klären Sie, ob Ihnen ein sonstiges Erwerbsangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Übernahmeangebot oder Pflichtangebot nach dem WpÜG oder ein freiwilliges öffentlichen Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes vorliegt.

Prüfen Sie bei einem Kauf- oder Tauschangebot nach dem WpÜG insbesondere die veröffentlichte Angebotsunterlage gewissenhaft.

Lassen Sie bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten außerhalb des WpÜG besondere Vorsicht walten:.

- Vergleichen Sie u.a. die angebotene Gegenleistung (Kaufpreis oder Wert der zum Tausch angebotenen Wertpapiere) mit dem an der Börse oder an einem anderen Handelsplatz erzielbaren Verkaufspreis – soweit es Ihnen möglich ist.

- Holen Sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters möglichst Informationen ein.

- Lassen Sie sich nicht durch eine etwaige kurze Angebotsfrist von einer sorgfältigen Prüfung abhalten.
-          Wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Angebots haben, können Sie die BaFin hierüber informieren.

Überlegen Sie sich bei jedweder Art eines öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots für Ihre Wertpapiere auch, externen Rat einzuholen – zum Beispiel bei Ihrer Bank, den Verbraucherzentralen oder Anlegerschutzorganisationen, sofern diese Einrichtungen einen solchen anbieten.

Die BaFin führt auf Ihrer Website eine Liste der veröffentlichten Angebote nach § 14 WpÜG. Ob ein Bieter über die Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt, kann anhand der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüft werden. Weiterführende Informationen zum Thema hält die BaFin in dem Artikel „Wertpapiere: Kauf- und Tauschangebote – Hinweise für Anleger“ bereit. Außerdem hat die BaFin ihrer Internetseite Näheres zurVerfolgung unerlaubter Geschäfte sowie zum Thema Marktmanipulation bzw. deren Aufdeckung durch dieBaFin veröffentlicht.

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de


  • Geschädigte Anleger können sich nun zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder der vom ESK  initiierten Fördergemeinschaft Cyber-Betrug anschließen.

Wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs zu sein, stellen Sie sicher, dass Sie keine weiteren Beträge zahlen. Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Ihnen eine Rückerstattung als Gegenleistung für eine Restzahlung versprochen wird, da dies eine Technik ist, die häufig von Betrügern verwendet wird, um zusätzliche Mittel zu erhalten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

  • Die Erfolgsaussichten sind für diese Geschädigten oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug  im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.

Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug   erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.

  • Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

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Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu

Montag, Juni 29, 2020

luxxcapital.com: auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite whistleblowertreff.24.eu am  29. Juni 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Webseite auf ihre Warnliste gesetzt:
www.luxxcapital.com

Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Website www.luxxcapital.com, auf der ein Unternehmen, das sich unter dem Namen LuxxCapital präsentiert, behauptet, im 3. Stock des Regus Kirchberg City Center, 2540 Luxemburg, gegründet zu sein an der 13 avenue de la Porte-Neuve, L-2227 Luxemburg, und bietet Handelsdienstleistungen unter Bezugnahme auf die Gesellschaft Luxembourg Capital SA an

Die CSSF informiert die Öffentlichkeit darüber, dass das Unternehmen, das sich als LuxxCapital präsentiert, nicht von der CSSF reguliert wird und keine Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder anderen Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg erhalten hat.

Die CSSF möchte darauf hinweisen, dass der in Luxemburg ordnungsgemäß zugelassene Luxemburger Spezialinvestitionsfonds Luxembourg Capital SA, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über Spezialinvestitionsfonds unterliegt, nicht mit der in dieser Warnung genannten Website verbunden ist.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!

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Erste Schritte für Anlage – und Cyber- Betrugsopfer zur Vermögenswiederherstellung auf Teil-Erfolgsbasis.




MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD: Auf der Warnliste der FMA in Österreich.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite whistleblowertreff.24.eu am 29. Juni 2020 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)https://www.fma.gv.at  folgende Firma auf ihre Warnliste gesetzt:

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD
Suite 19, Beachmont Business Center
Kingstown
St. Vincent und die Grenadinen
Website:
www.mycoinbanking.com
www.mycoin-banking.com
www.mycoinbanking1.com
Tel.: +442038074450
E-Mail: support@mycoinbanking1.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

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5 neue Webseiten auf der Warnliste der zypriotischen Börsenaufsichtsbehörde (CySEC)

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 29.06.2020 über seine Internetseite  http://whistleblowertreff.24.eu mitgeteilt wurde, hat die zyprische Wertpapier- und Börsenkommission („CySEC (CySEC) folgende  Website auf ihre Warnliste gesetzt.

Die zyprische Wertpapier- und Börsenkommission („CySEC“) möchte die Anleger darüber informieren, dass die folgenden Websites keinem Unternehmen gehören, dem eine Genehmigung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und / oder die Durchführung von Investitionstätigkeiten erteilt wurde in Artikel 5 des Gesetzes 87 (I) / 2017.

24bitx.com 
growthandlegacyukfx.com 
CMliveExperts.com 
apollotradexcoexcurrency.com
concept4x.com

CySEC fordert die Anleger dringend auf, ihre Website (www.cysec.gov.cy) zu konsultieren, bevor sie Geschäfte mit Wertpapierfirmen abwickeln Ermittlung der Unternehmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und / oder Anlagetätigkeiten lizenziert sind
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Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

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Betroffene Anleger finden Hilfe hier 



LionsFM: Auf der Warnliste der FMA in Österreich.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite whistleblowertreff.24.eu am 29. Juni 2020 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)https://www.fma.gv.at  folgende Firma auf ihre Warnliste gesetzt:

LionsFM

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

LionsFM
(EQUAL TARGET LTD)
Trust Company Complex,
Ajeltake Road, Ajeltake Island,
Majuro, Marshall Islands MH 96960
Tel: +420228887360,
+27105346146,
+81368514786
Web: https://www.lionsfm.com
E-Mail: support@lionsfm.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

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Betroffene Anleger melden sich unter:


Plattform 31fx/ JRV Euro Market Ltd und JRV Market Ltd: BaFin untersagt den unerlaubt erbrachten Eigenhandel.

Die BaFin hat mit Bescheiden vom 26. Juni 2020 gegenüber der JRV Euro Market Ltd und JRV Market Ltd aus London, Großbritannien, die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.

Die Unternehmen schließen über ihre Plattformen wie www.31fx.com und www.31fx.co mit deutschen Kunden finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD), die auf Währungen, Edelmetalle und Termingeschäfte laufen.

Damit betreiben die Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht und handeln daher unerlaubt.

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de


  • Geschädigte Anleger können sich nun zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder der vom ESK  initiierten Fördergemeinschaft Cyber-Betrug anschließen.

Wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs zu sein, stellen Sie sicher, dass Sie keine weiteren Beträge zahlen. Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Ihnen eine Rückerstattung als Gegenleistung für eine Restzahlung versprochen wird, da dies eine Technik ist, die häufig von Betrügern verwendet wird, um zusätzliche Mittel zu erhalten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

  • Die Erfolgsaussichten sind für diese Geschädigten oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug  im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.

Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug   erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.

  • Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

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Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu

Sonntag, Juni 28, 2020

Deutsche Autos: Erfolgsgeschichte und Niedergang.

In vielen Ländern der Erde war der Mercedes-Stern einmal bekannter als die deutsche Flagge. Das stolze  „Made in Germany“ stand auch für Daimler.

Heute haben Links-Grüne Kampftruppen das Land übernommen und legen die deutsche Wirtschaft in Schutt und Asche. Wenn in Deutschland der teilweise noch vorhandene hohe Lebensstandard erhalten bleiben und Wohlstand für möglichst breite Bevölkerungsschichten ermöglicht werden soll, ist eine effiziente Förderung zum Erhalt  der Arbeitsplätze in Deutschland erforderlich.  Die Grundvoraussetzung für Wohlstand und Lebensqualität eines Landes ist eine ausreichende Kaufkraft aller Bevölkerungsschichten.

„Dieses Ziel lässt sich nicht durch eine aus dem Ruder gelaufene Energiewende die in Deutschland für die höchsten Strompreise in Europa verantwortlich ist erreichen“, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.

Die Grüne Verbotstrategie hat in Deutschland zu einer gesellschaftlichen Spaltung und zu einer wirtschaftlichen Talfahrt geführt. „Offensichtlich haben die Deutschen ein Talent dafür, den falschen Propheten zuzujubeln und hinterher zu laufen“, konstatiert Horst Roosen.

„Deutschland verdankt hauptsächlich der Automobilindustrie seinen Wohlstand“ erinnert Roosen.  Deutschlands Automobilindustrie liefert (noch) Fahrzeuge der Spitzenklasse, Langstreckentauglich, luxuriös und mit einem Höchstmaß an automobilem Intelligenzquotienten ausgestattet. „Das Hightech-Highlight traditioneller Verbrenner-Kultur lässt keinen Zweifel daran, dass der Diesel allen Unkenrufen zum Trotz eigentlich die besten Tage noch vor sich hätte.

Wer noch Freude am Motorsport hat, kennt das Ritual bei der Formel 1 Siegerehrung. Da wird auf dem Siegerpodest Champagner aus Magnum-Flaschen des französischen Herstellers Carbon nach kräftigem schütteln, auf Freund und Feind verspritzt.

Eine Gemeinsamkeit zur Siegerehrung bei einem Grand Prix und  Talkshows mit Grüner Besetzung lässt sich daran festmachen, dass der Grüne Gast auch kräftig sprudelt – und zwar immer die gleichen leeren Worthülsen. Aber er schäumt nicht mit einer Magnum-Flasche Champagner, sondern mit einem Schaumwein Piccolo. Um es mit den Worten des legendären Bayern-Trainer Giovanni Trapattoni zu sagen,  „schwach wie eine Flasche leer!“  „Ich habe fertig

Mit freundlicher Empfehlung des Autors Peter Groschupf können Sie seinen auf https://automotive-opinion.com erschienenen Beitrag hier bei uns lesen.

Buchbesprechung: „Goldene Zeiten“  von Harald Kaiser – ein „Must read“

Es gibt wenige Autobücher, die nicht nur im Bücherregal stehen, sondern gelesen werden (sollten). Dieses Buch sollte von jedem gelesen werden, der sich für die automobile Nachkriegsgeschichte interessiert.. Gleichermaßen spannend wie faszinierend vermittelt Ex-Stern-Reporter und -Ressortleiter Harald Kaiser mit seinem „Blick in den Rückspiegel“ die Erfolgsgeschichte des Automobils in Deutschland und der Welt.

Als am 6. August 1955 VW und die Stadt Wolfsburg mit Pauken und Trompeten, Tänzerinnen aus dem Moulin Rouge, südafrikanische Chören und schottische Dudelsackspieler den Millionsten Käfer feierten, war zwar der Millionenseller der Grund für das furiose Spektakel vor 100.000 Menschen, gefeiert wurde aber vor allem ein Mann, dem das alles zu verdanken war: Generaldirektor Heinrich Nordhoff, dem König von Wolfsburg, beschreibt Harald Kaiser die Feier zum Volkswagen-Aufstieg.

Millionen-Feier: Der “König von Wolfsburg” Heinrich Nordhoff

„Unser Fest war ein Blick in die Welt, die der Volkswagen erobert hat und weiter erobern wird“, zitiert der Autor Nordhoff und meint: „Dramaturgisch glanzvoller und textlich genauer hätte sich Nordhoffs Auftritt kein Drehbuchschreiber ausdenken können. Mit der ihm eigenen Mischung aus Selbstbewusstsein und Selbstsicherheit nahm er die Huldigungen entgegen.“ 21 Millionen Käfer wurden bis 2003 produziert, die letzten liefen in Mexiko vom Band. Die Jahre bis zu den ersten 10.000 Fahrzeugen schildert Kaiser als entbehrungsreich. 1947 musste mangels Kohle die Produktion sogar kurzfristig eingestellt werden. 1948 gehörten bereits 8.400 Arbeiter zu VW, Durchschnitts-Lohn damals: 1,11 Mark pro Stunde.

„Nordhoff war in seinem Reich gleichermaßen Vaterfigur wie Mäzen. Er schenkte der Stadt damals das modernste Schwimmbad der Nation im Wert von einer Million Mark, ließ von der VW-eigenen Bauge- nossenschaft Siedlungshäuser hochziehen und ein gut ausgestattetes Ledigenheim errichten. „Stadt und Betrieb sind eins, und der Pass in Nordhoffs Territorium ist ein blauer Werksausweis“, schrieb der SPIEGEL im August 1955. Auf diesen Ausweis gab jeder Möbelhändler unbesehen 1000 oder 2000 Mark Kredit.“

Kaiser räumt auch mit der Legende auf, dass Ferdinand Porsche (allein) der Erfinder des Käfers gewesen sein soll. „Richtig ist, dass Porsche den Wagen noch vor dem Zweiten Weltkrieg entwickelt und dem Nazi-Regime präsentiert hat. Richtig ist aber auch, dass der bis heute nahezu unbekannte österreichische Autoingenieur Béla Baréyni bereits 1926 die Idee zum „kommenden Volkswagen“ hatte. So nannte Baréyni seine Erfindung weitsichtig und legte damals schon zentrale Konstruktionsmerkmale fest: Boxermotor im Heck, Luftkühlung, die Motoranordnung hinter und die des Getriebes vor der Hinterachse.“  Baréyni reüssierte später bei Daimler-Benz zum begnadeten Sicherheits-Ingenieur, der zum Beispiel die Knautschzone im Pkw erfunden hat. Kaiser erzählt die spannenden Hintergründe hinter dem Streit um die Urheberschaft des Käfers, in dem Baréyni letztlich vor Gericht gewann. Und dass der damalige Chef der Porsche-Presseabteilung, Richard von Frankenberg, hinter einem Pseudonym versuchte, Baréynis Erfindergeist zu desavouieren, habe ich so noch nirgendwo gelesen.

Käfer-Werbung in den Fünfzigern

Spannend beschreibt Kaiser die Persönlichkeit Nordhoffs. Wie er es schaffte aus 400 Stunden Arbeit pro Wagen auf 100 zu kommen, dass er in seinem Büro auf einem Feldbett schlief, um ständig ansprechbar zu sein, weil auch damals Produktions-Probleme eliminiert werden mussten. „Der Volkswagen hat mehr Fehler als ein Hund Flöhe.“, ist eines der vielen legendären Nordhoff-Zitate. „In unzähligen Versuchen ließ Nordhoff jedes Teilstück des Wagens immer wieder verbessern. Bis so gut wie keines mehr in Güte, Form und Abmessung mit den ursprünglichen Teilen identisch war“, berichtet Kaiser. Spannend auch, wie Nordhoff die Exportoffensive in die USA entwickelte und 1971 schon fünf Millionen Volkswagen auf amerikanischen Highways rollten. Ein Lehrstück für jeden Marketing-Manager.

Einfühlsam, als hätte er ihn persönlich gekannt, beleuchtet Kaiser den einmaligen Charakter Nordhoffs. Man fragt sich unwillkürlich, was der wohl heute zum Diesel-Betrug oder über den Schwenk zur Elektromobilität sagen würde. Jedenfalls hat Nordhoff schon früh erkannt, dass VW mit seinem Erfolg auch Neider in Europa auf sich lenken würde. Trotzdem baute er Volkswagen zu Weltmarke auf.

So träumten die Amerikaner von der Auto-Zukunft

Die Erfindung des Autos 1886 mit dem Benz-Motorwagen schildert Kaiser in einer Reportage-Fahrt, bei der er selbst fast umgekippt wäre. Im Motorwagen gab es halt noch keine elektronische Schleuderbremse ESP und der Elchtest war noch lange nicht erfunden. Dieser literarische Streifzug durch die Welt des Automobils ist absolut gelungen. Ich habe zahlreiche dicke Schinken Auto-Historie im Schrank stehen, die noch nicht einmal das Licht außerhalb ihrer Verpackung gesehen haben. Meist schwerfällig Dokumentationen aller technischer Daten, aber oft ohne die notwendige Emotion.

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