Samstag, Juli 06, 2013

MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich - hohe Verluste drohen!

Über 1000 Anleger sind am MPC Sachwert-Rendite-Fonds Österreich beteiligt. Der Zweitmarktwert ist auf ca. 26 % gesunken, die Ausschüttungen erfolgen nicht, wie projektiert. Was tun?


Wie viele der geschlossenen Immobilienfonds befindet sich auch dieser in einer wirtschaftlichen Schieflage. Geworben wurde im Prospekt mit Ausschüttungen von 7 bis 7,5 % jährlich. Doch schon 2006 zeichnete sich ab, dass dies so nicht funktionieren würde. Insgesamt wurde nur etwas mehr als die Hälfte als geplant ausgeschüttet, mit weiteren Ausschüttungen ist nicht zu rechnen. Dies laut Angaben von MPC wegen der Leerstände im Immobilienkomplex.

Viele Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden. Von diesem Ziel sind die Anleger leider weit entfernt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass:

die persönlichen Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.

Der BGH hat auch entschieden, dass z. B. geschlossene Fonds wie der MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich prinzipiell nicht zur Altersvorsorge geeignet sind!

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

die Höhe der Vertriebskosten
die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
der hochspekulativen Charakter der Anlage incl. Totalverlustrisiko
das Provisionsinteresse der Berater (bei Banken und Sparkassen)
die etwaige Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Ausschüttungen

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die die Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, dass für die Gesellschafter des Sachwert Rendite-Fonds Österreich gute Chancen auf Schadensersatz bestehen! Zum damaligen Zeitpunkt war es auf Seiten der Vertriebe gängige Praxis, über die Provisionen nichts offen zu legen!

Was sind die nächsten Schritte? - Handeln Sie, damit Ihr Geld nicht verloren ist!

Der Fonds wurde seit 2003 aufgelegt und Mitte 2004 geschlossen. Allerspätestens taggenau 10 Jahre nach der Zeichnung verjähren die Schadensersatzansprüche! Wenn Sie also z. B. am 01. September 2003 den Zeichnungsschein unterschrieben haben, verjähren Ihre Ansprüche am 01. Oktober 2013! Vorher muss also eine Klage bei Gericht eingereicht sein!  Eile ist daher geboten, bevor es zu spät ist!

Angesichts der ungewissen Zukunftsperspektiven des Fonds sollten sich die Anleger einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden! Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne Ihre Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds!
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MPC Sachwert Rendite-Fonds Österreich gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt

Medico 29: Erfolg gegen Bonnfinanz!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreitet beim LG Karlsruhe Schadensersatz für Anleger!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 11.06.2013 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 29 verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an  Medico Fonds Nr. 29 empfohlen.

Das Landgericht Karlsruhe bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde der Bruder des Klägers sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kläger die Geldanlage nahe gebracht, obwohl es ihm vor allem um die Altersvorsorge und in zweiter Linie um eine Steuerersparnis ging.

Das Landgericht hat ausgeführt, dass, obwohl der Prospekt übergeben worden war, dieses nicht ausreicht, da die mündliche Beratung für den Anlageinteressenten das entscheidende Kriterium ist, so dass selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts allenfalls eine widersprüchliche Aufklärung des Klägers vorliege, die nicht ausreichend sei.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Karlsruhe auch nicht als verjährt an. Die unterbliebene Lektüre des Emissionsprospektes könne dem Anleger, so das Landgericht, nicht vorgehalten werden, dass der Kapitalanlageinteressent regelmäßig auf die ihm erteilte mündliche Beratung vertrauen dürfe und nicht gehalten sei, deren Richtigkeit durch Lektüre des Prospekts zu überprüfen. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Lektüre der übersandten Rechenschaftsberichte, denn ansonsten hätte der Schuldner, in diesem Fall die Bonnfinanz, es in der Hand, durch Übersendung entsprechender gegebenenfalls unübersichtlicher Unterlagen die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis gem. § 199 BGB zu schaffen.

Die erhaltenen Steuervorteile muss sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen. Das Gericht hat allerdings die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Insofern wird diese Frage die  2. Instanz klären müssen. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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driröt

Freitag, Juli 05, 2013

Medico Nr. 31: Auch LG Baden-Baden verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.06.2013 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das Landgericht Baden-Baden geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, dass die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, dass der Berater den Kl. nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, dass die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers wurden die Beratungspflichten verletzt.

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

"Zeuge.......... Erklärte, dass er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, dass er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, dass er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluss nahe, dass ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich
der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Dr. Inge Rötlich auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen........ So war es auch hier.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, dass er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kläger für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar! Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, dass 3 % p.a. gerechtfertigt sind. So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Die Bonnfinanz hat wie üblich Berufung eingelegt. Angesichts der frappierenden Offenheit des Beraters bleibt zu hoffen, dass die Gerechtigkeit waltet und der Anleger letztendlich seine über 100 000 Euro wieder bekommt, für die er jahrelang gezahlt hat.
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driröt

Steuer-CD: ,,Selbstanzeige und kein Ende der Diskussion" - der Weg in die Steuerehrlichkeit!

Wenn in der Presse über den Ankauf einer Steuer-CD berichtet wird klingeln bei dem BSZ e.V. in Dieburg die Telefone. Aufgrund der vielfachen Berichterstattung des BSZ e.V. zu diesem Thema nehmen Betroffene gerne das Expertennetzwerk des BSZ e.V. als erste Hilfe Station in Anspruch. 


Der BSZ e.V. ist der Meinung dass sich der Staat nicht zum Handlanger von Rechtsbrechern machen darf, die diese  Daten-CD´s wohl kaum auf legale Art und Weise erworben haben. Wenn sich der Staat schon unsauberer Methoden bedient, wie will er dann von seinen eigenen Bürgern ein moralisch einwandfreies Verhalten einfordern. Gerade wegen den moralischen Auswirkungen dieser Vorgehensweise sollte man zurückhaltender sein, bevor eine Treibjagd auf die diejenigen Bundesbürger erfolgt, die unbestrittener Maßen rechtswidrig ihre ins Ausland transferierten Einkünfte am Fiskus vorbeigeleitet haben. Um es nochmals klarzustellen, dieser Vorgehensweise soll nicht das Wort gesprochen werden, es sollen aber die Dimensionen zurecht gerückt werden und insbesondere den Parteien und dem Staat bei ihrem Handeln etwas mehr Zurückhaltung angeraten sein.

Der BSZ e.V. rät Steuersündern dringend zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Aber Achtung! Interessierte Kreise lassen ständig in der Presse verlautbaren, den betroffenen Bürgern sei nur die sofortige (möglichst unüberlegte) Selbstanzeige anzuraten. Hierbei wird geflissentlich verschwiegen, dass diese Vorgehensweise nicht unproblematisch ist und sich der Einzelne sorgfältig beraten lassen sollte, bevor er diesen Schritt unternimmt. Es kommt sehr genau darauf an, wie im Einzelnen eine solche Offenbarung formuliert wird.

Der BSZ e.V. hat den bekannten Heidelberger  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Herrn  Axel Widmaier gebeten einen Beitrag zu diesem Thema zu verfassen, den Sie hier nun lesen können:

Mit dem Satz "Steuergerechtigkeit ist unverzichtbar" scheint dem rheinland-pfälzischen Finanzminister Kühl jegliches Mittel Recht zu sein, mit mehr als fragwürdigen Mitteln, was übrigens auch einem Rechtsstaat unwürdig ist, erneut eine CD mit 40.000 Datensätze aufzukaufen, wie jüngst der Presse zu entnehmen war. Die CD, so ,,tagesschau.de", habe 4 Millionen EUR gekostet und soll angeblich von ausgezeichneter Qualität sein, was einige Mandanten des Verfassers dieses Beitrages in der Tat spüren mussten.

Mittlerweile seien aufgrund der Datenauswertungen deutschlandweit Razzien erfolgt, was ebenfalls bestätigt werden kann. Nach Informationen von "Spiegel Online" handelt es sich um deutsche Steuerpflichtige mit Konten in der Schweiz, wobei es um ca. 10.000 Kunden geht. Auch das Bundesfinanzministerium stellte sich hinter den Ankauf.

Unabhängig davon stellt dies eine mehr als fragwürdige Methode dar, denn immerhin werden Personen in anderen Staaten dadurch animiert, sich unrechtmäßig Daten von Bankkunden zu verschaffen und diese gewinnbringend an den deutschen Staat zu veräußern. Manche Parteien scheinen nunmehr auch weniger moralische Probleme zu haben und stoßen in das gleiche Horn, gegen Steuersünder massiv vorzugehen, nachdem in der Vergangenheit die eigenen Schwarzkonten in der Schweiz aufgedeckt wurden, frei nach dem Motto, wenn wir schon nicht mehr die Möglichkeit haben, sollen es die anderen auch nicht dürfen.

Deshalb sollte jeder Betroffene über die Möglichkeit einer Nacherklärung/Selbstanzeige nachdenken, was dringender denn je wird, denn die Schweizer Banken, und nicht nur diese, erhöhen massiv den Entscheidungsdruck für Konteninhaber. Wie der "Steuertip" berichtete, bzw. der Verfasser dieses Berichtes selbst auch bei der Bearbeitung einer Vielzahl von Nacherklärungen/Selbstanzeigen für Mandanten erfahren musste, erhalten Kapitalanleger in den letzten Tagen und Wochen Post oder einen Anruf ihrer Schweizer Banken mit dem mehr oder weniger deutlichen Hinweis, sie mögen gefälligst ihre Steuerehrlichkeit nachweisen oder eine Nacherklärung/Selbstanzeige erstatten. Dies geht soweit, dass teilweise keine Abhebungen vom Konto mehr möglich sind, solange nicht der Nachweis erbracht worden ist. Unabhängig davon schwebt natürlich auch immer das "Damaklosschwert" über den Betroffenen, als sie nicht wissen können, ob nicht der Name und die Kontendaten auf einer der von den Bundesländern, allerdings in rechtlich zweifelhafter Art, erworbenen Daten CDs enthalten ist. `Die Konsequenz hieraus`war, dass einer Vielzahl von Betroffenen unangenehmer Besuch am frühen Morgen durch die Steuerfahndung ins Haus stand.

Wie dies normalerweise abläuft, können Sie meinem Videobeitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen" (www.rechtsanwalt-widmaier.de ) entnehmen. Sofern man sich für den Weg einer sogenannten Nacherklärung/Selbstanzeige entscheidet, sollte man sich unbedingt fachkundigen Rat einholen. Die Hürden für eine solche Erklärung wurden in der Vergangenheit nach und nach verschärft, sodass im Falle eines Fehlers das Bemühen umsonst war und man noch mit einem Strafverfahren überzogen wird.

Folgende Punkte sind in jedem Fall zu beachten:

 - die Erklärung muss vollständig sein (alle unversteuerten Einkünfte aus in- und/oder ausländischen Quellen)
- Beachtung des Zeitraums von 10 Jahren (unter Berücksichtigung diverser An- und Ablaufhemmungstatbestände)
- Berichtigungszeitraum von fünf Jahren für die gesamten strafrechtlich noch verfolgbaren Berichtigungszeiträume
- es müssen alle Steuerarten erklärt werden, die Vollständigkeit bezieht sich nicht nur auf eine Steuerart, wenn andere auch davon betroffen sind (z.B. Einkommensteuer und/oder Umsatzsteuer und/oder Gewerbesteuer)

Bei Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 371 AO wirkt eine Nacherklärung/-Selbstanzeige nicht mehr. Die wesentlichen Punkte sind:

- Zustellung einer Prüfungsanordnung
- Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung beim Steuerpflichtigen
- Bekanntgabe über die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen
- war die Unrichtigkeit bisheriger Angaben vor dem Zeitpunkt der Abgabe einer Selbstanzeige schon aktenkundig

Ein weiteres Problem entsteht, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerart und Besteuerungszeitraum mehr als 50.000 EUR betragen. Das Überschreiten dieser Grenze ist für die straftbefreiende Wirkung der Selbstanzeige faktisch allerdings nicht relevant, aber die Grenze entscheidet darüber, ob zu den Hinterziehungszinsen noch ein Strafzuschlag von 5% des Hinterziehungsbetrages (bei Überschreiten der obigen Grenze) zu entrichten ist. Hier muss sich natürlich in diesem Zusammenhang für jeden Betroffenen die ganz wichtige Frage stellen, ob er über genügend Vermögen/Liquidität verfügt, um die hinterzogenen Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen und ggf. Strafzuschlages tatsächlich fristgerecht zahlen zu können. Es ist unbedingt darauf zu achten, ausreichende Liquidität zu schaffen.

Vielfach wurde die Frage an den Verfasser dieses Artikels gerichtet, ob denn die Nacherklärung/Selbstanzeige auch möglich ist, wenn noch nicht alle Unterlagen von der Bank vorliegen. Die eindeutige Antwort ist ja und man sollte nicht zögern zu handeln, bevor möglicherweise aufgrund der vorgenannten Umstände (Ankauf von CDs, Prüfungsanordnung der Steuerbehörden etc.) alles zu spät ist. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, eine sogenannte abgestufte Nacherklärung/Selbstanzeige einzureichen, was in der Vielzahl der Fälle in der Praxis des Verfassers ohnehin der Fall ist. Man wendet diese Möglichkeit dann an, wenn es "brennt" und ein Ausschlusstatbestand droht sowie die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung der konkreten Zahlen noch nicht so schnell beigeschafft werden können. Dies ist auch den Steuerbehörden bekannt, denn die ausländischen Banken sind derzeit überfrachtet mit derartigen Anforderungen und können zeitgerecht gar nicht den Aufträgen nachkommen. In jedem Fall muss dann eine grobe Schätzung erfolgen, welche unbedingt die tatsächlichen Beträge zu übersteigen hat. Wird zu wenig geschätzt, so hat der Bundesgerichtshof klargemacht, darf dies nur eine Fehleinschätzung von maximal 5% nach unten sein. Von dem Verfasser wird grundsätzlich empfohlen, sowohl bei der Ermittlung der Erträgnisse einen Aufschlag zu machen, als auch bei der Einschätzung der dann zu zahlenden Steuer. In jedem Fall wird ein Überschuss ohnehin rückerstattet, aber man läuft nicht Gefahr, dass man "zu kurz" gegriffen hat.

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass für die betroffenen Steuerpflichtigen eigentlich nur ein Weg als sinnvoll erscheint, nämlich den Gang der Nacherklärung/Selbstanzeige zu wählen. Unabhängig davon, wie die anstehende Bundestagswahl ausgehen wird, sicher ist eines, der § 371 AO wird weiter verschärft werden. Droht uns eine rot-grüne Regierung, ist davon auszugehen, dass die Vorschrift gänzlich abgeschafft wird. Spätestens dann wird es für eine Nacherklärung/Selbstanzeige zu spät sein, sodass ohne in Panikmache zu verfallen, ein akuter Handlungsbedarf zu konstatieren ist. Zumindest die politischen Rahmenkonstellationen lassen nichts Besseres, sondern eher Schlechteres, was die Möglichkeit des Weges in die Steuerehrlichkeit angeht, erwarten.

Verfasser dieses Beitrags:
Rechtsanwalt
Axel Widmaier
Fachanwalt für Steuerrecht
Bergstraße 55
69120 Heidelberg
Tel. 06221.402652
Fax 06221.402645
eMail: awidmaier@widmaier-ra.com 

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es für Betroffene auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.  Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.


Donnerstag, Juli 04, 2013

Debi Select: abgesagte Infoveranstaltung - Ankündigung neuer Infoveranstaltungen für August!

Debi Select - Weitere Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zur Vorabinformation zur geplanten Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften in Frankfurt / Berlin / München


In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner eine weiteres Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die ursprünglich für den 29.06.2013 geplante Informationsveranstaltung nun doch nicht stattfindet. Stattdessen sollen nunmehr im August sowohl in Frankfurt, als auch in Berlin und München entsprechende Informationsveranstaltungen stattfinden. Die Anleger werden also weiter vertröstet, während die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater, Prospektverantwortliche und weitere Haftungsgegner fortschreitet.

Auch nach Erhalt dieses weiteren Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Debi Select riefen eine Vielzahl von Anlegern bei den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten an und baten um eine Einschätzung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB, die derzeit mehr als 400 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 20.06.2013 derzeit wie folgt:

Der Informationsgehalt des Schreibens ist äußerst gering. Der Themenschwerpunkt liegt auf der angeblich anstehenden Eröffnung einer Deponieentgasungsanlage in der Nähe von Minsk in Weißrussland. Fragt sich nur, welcher Anleger, der eine Beteiligung an einem der Debi Select Fonds gezeichnet hat, in Deponieentgasungsanlagen in Weißrussland investieren wollte. Wo finden sich im Prospekt der Debi Select die entsprechenden Risikohinweise über Energieprojekte in Weißrussland. Welcher Anlageberater hat über diese Risiken aufgeklärt?

Auf der Internetseite ,,Wikipedia" findet sich zu Weißrussland u.a. wie folgender Passus:

,,Westliche Beobachter bezeichnen das Land häufig als ,,letzte Diktatur Europas""

Die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger wollten in gesicherte Forderungen investieren, nicht aber in Energieanlagen in Weißrussland. Zudem ist nach wie vor nicht geklärt, in welcher Beziehung die von den Anlegern der Debi Select zur Verfügung gestellten Einlagen zu den Energieanlagen in Weißrussland stehen. Offenbar werden die Anlagen in Weißrussland nicht von der Debi Select, sondern einer Firma Namens ,,Ecotech" konzipiert und betrieben.

Warum sollte diese Firma, die nach Angaben der Kanzlei Klumpe & Schröder die Anlagen konzipiert und betreibt, die daraus erwachsenden Gewinne an die Debi Select Fonds auszahlen und den Anlegern in Deutschland schenken? Welche vertaglichen Regelungen bestehen zwischen den Debi Select Fonds und der Firma Ecotech? Sind bisher Geldbeträge aus den Debi Select Fonds an die Ecotech geflossen und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang? Welche Sicherungsrechte wurden vereinbart?

Weiter stellt sich natürlich auch die Frage, warum die Anleger hierüber nicht bereits im Zeitpunkt der Investition informiert wurden.

Den Anlegern der diversen Debi Select Fonds wurde im Rahmen einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens (Höhe des Werts einer Debi Select Beteiligung nach Kündigung) mitgeteilt, dass sich der Wert ihrer Beteiligung an den Debi Select Fonds zwischen 0% und 10% des eingesetzten Kapitals bewegt. Es wurde somit ein Verlust in Höhe von 90% festgestellt!

Was ist mit diesen 90% passiert?

Wie ist das Geld der Fonds tatsächlich investiert worden? Warum gibt es hierüber bis heute keine nachvollziehbare Darstellung von Seiten des Fonds und seiner anwaltlichen Vertreter.

Und wer bezahlt die Reisekosten der Teilnehmer der Informationsreise nebst Kammermann und Journalist, die zur feierlichen Eröffnung der Deponieentgasungsanlagen nach Weißrussland fahren? Es bleibt abzuwarten, ob all diese ungeklärten Fragen auf der Informationsveranstaltung geklärt werden können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird für die von ihr vertretenen Anleger auf der Infoveranstaltung vor Ort sein und die angekündigten Sanierungsbemühungen weiter beobachten.

Fazit:

Konkretes wird von Seiten der Debi Select bisher nicht erklärt. Nach wie vor fehlt die Aufklärung über den Verbleib der bei den Anlegern eingesammelten Gelder.
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Mittwoch, Juli 03, 2013

OLG München bestätigt Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG

Debi Select - OLG München bestätigt die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte geltend gemachten  Prospektfehler auch im Zusammenhang mit der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG - LG München I verurteilt weiteren Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 9.400,00 an Debi Select Anleger.


Mit Beschluss vom 24.06.2013 hat das OLG München nunmehr auch die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Classic 2 GmbH & Co. KG bestätigt.

Damit wurden nunmehr von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB für die von ihr vertretenen Anleger der Debi Select für alle drei Debi Select Fonds (Debi Select classic Fonds GbR, Debi Select Flex Fonds GbR, Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG) Prospekthaftungsurteile erstritten.

Die Prospektverantwortlichen der Debi Select Fonds wurden jeweils dazu verurteilt, den von der Kanzlei vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen in die Fonds zurückzuerstatten und die Anleger von etwaigen weiteren Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an den Debi Select Fonds freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten sind aufgrund des Urteils von den Prospektverantwortlichen in voller Höhe zu erstatten.

Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die von der Debi Select verwendeten Prospekte  fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt. 

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select Fonds und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.

Mit Urteil vom 02.07.2013 wurde ein weiterer Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 9.400,00 an einen Anleger der Debi Select verurteilt.

Das Gericht verurteilte den Berater zur Rückerstattung sämtlicher auf die Beteiligung geleisteter Einlagen sowie zur Freistellung des Anlegers von etwaigen künftigen Forderungen, die sich aus der Beteiligung an der Debi Select ergeben können. Der Berater wurde zudem dazu verpflichtet, dem Anleger sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Das Gericht sprach dem Anleger damit eine vollständige Rückabwicklung seiner Beteiligung zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 400 Anleger der  Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Juli 02, 2013

Die ORTUS SE und der Dresdener Mitternachtsnotar

Besitzer von  Eigentumswohnungen in Dresden, Chemnitz, Zwickau, Leipzig und Riesa sind auf die Machenschaften einer unheiligen Allianz hereingefallen und haben viel Geld verloren.


Geschäftszweck der ORTUS SE bzw. deren Rechtsvorgänger die ORTUS AG ist u.a. der Verkauf von Eigentumswohnungen. Damit sie ihre überteuerten Eigentumswohnungen schnell verkaufen konnte, hat ein Dresdener Mitternachtsnotar nachgeholfen und Kaufinteressen ganz schnell unter Dach und Fach gebracht. Die überteuerten und auch viel zu voreilig gekauften Wohnungen sind nun Gegenstand für Beschwerden von Mandanten der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Reime aus Bautzen. Es liegen Kauf- und Mietverträge von meist kleinen Eigentumswohnungen vor, deren Kaufpreise das bis zu 26- fache der Jahresnettomiete betragen. Schon das allein ist für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Reime ein problematischer Sachverhalt. Richtig düster wird die Anlageberatung durch die ORTUS SE aber wenn man die Vollfinanzierungsangebote der beteiligten Bank und das fliegende Engagement des verantwortlichen Notars berücksichtigt.

Fachanwalt Jens Reime: ,,Banken, die zuvor die der Ortus SE den Kauf der Immobilien durch Vollfinanzierung ermöglicht haben, haben anschließend den Privatanlegern völlig überzogene Kaufpreise vollfinanziert. Die Berater mussten wissen, dass die Wohnungen zu teuer sind!" Und zum Mitternachtsnotar: ,,Der hat ganz besonders aufs Gas gedrückt - warum ist eigentlich klar: Er dürfte an Beurkundungen außerhalb der Dienstzeit in den Abendstunden gut verdient haben!" Durch die schnelle Beurkundung sollten die Kunden und deren Berater keine Chance bekommen, das konkrete Angebot (Wert, Lage, Größe) mit sachlicher Distanz zu überprüfen.

Reime sieht für seine Mandanten große Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückabwicklung der Anlage Der beteiligte Mitternachts-Notar hat zweifelsfrei  den seit 2002 geltenden Überrumpelungs- bzw. Verbraucherschutz in §17Abs.2a Beurkundungsgesetz missachtet. Danach muss im Regelfall dem Verbraucher zwei Wochen vor Beurkundung der Text des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden.

Wer aber unmittelbar nach dem Anlageberatungsgespräch zum Notar geführt wurde, konnte gar nicht den Vertrag samt Konditionen in aller Ruhe prüfen oder prüfen lassen. Triftige sachliche Gründe für diese krassen Fristunterschreitungen lagen in der Regel nicht vor. Geschäftsunerfahrene Verbraucher, häufig in steuersparrechtlich uninteressanten Steuerklassen, wurden mit künstlich aufgebauten Entscheidungsdruck zur sofortigen Beurkundung bewegt, ohne dass überlegtes Handeln sichergestellt gewesen wäre.

Wohnungseigentümer die auf diese Weise in die Verschuldung getrieben wurden, stehen Schadensersatzansprüche zu. Reime: ,,Ergebnisse rechtlicher Auseinandersetzungen können ein voller Schadensersatz oder ein völliger oder ein Teilerlass von Darlehensverbindlichkeiten sein. Zur Thematik überteuerter und übereilter Eigentumswohnungskäufe gibt es bereits eine Vielzahl positiver Urteile, die sich auf die hiesigen Fälle anwenden lassen.  ,,

Reime zieht seine Sicherheit aus eindeutiger Rechtslage und zahlreichen anlegerfreundlichen Urteilen: Der Notar haftet, weil er seine Pflichten aus §17Abs.2a BeurkG verletzte (BGH III ZR 121/12). Der Verkäufer haftet, weil er die Überrumpelung erst möglich gemacht hatte (LG Leipzig 5 O 3707/10) und die Bank haftet, wenn sie vollfinanzierte und der Kaufpreis sittenwidrig überhöht war (OLG Dresden 9 U 1758/11) oder der Anlageberater unwahre Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Immobilieninvestition machte und die Bank sich diese Falschberatung zurechnen lassen muss ( Kammergericht Berlin 12 U 218/10 .

Im Einzelnen geht es  um Eigentumswohnungen in Dresden (Am Wüsteberg, Wöhlerstraße, Karlsruher Straße), Chemnitz  (Vetterstraße),  Zwickau (Franz- Mehring-Straße), Leipzig (Clara - Wieck- Straße) und Riesa (Großenhainer Straße).

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Carpevigo setzt Bedienung von Anleihen aus

Ende der vergangenen Woche trat die Carpevigo AG mit dem Eingeständnis an die Öffentlichkeit, die Solar - Krise habe nunmehr auch die Carpevigo - Gruppe erfasst. Die zum 30.06.2013 anstehende Zinsfälligkeit könne nicht mehr erfüllt werden.


Die Unternehmung hat bereits zu Gläubigerversammlungen für den 18.07.2013 eingeladen. Das Ziel soll im Rahmen eines geordneten Sanierungsprozesses eine Anpassung der Zinsbelastungen und der Endrückführungen an die aktuelle Lage sein.

Interessierten Anlegern der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen bietet der BSZ die Möglichkeit, sich der Interessengemeinschaft ,,Carpevigo" anzuschließen und mehr zu erfahren über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen. 
jg

Freitag, Juni 28, 2013

K1-Fonds/Vienna Life-Fondspolice: Oftmals gute Aussichten für Anleger!

Zahlreiche Klagen gegen Vienna Life Lebensversicherung.  BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben zahlreiche Klagen gegen die Vienna Life Lebensversicherung eingeleitet. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!


Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht.

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: ,,Unserer Ansicht nach ist die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Prüfungspflichten hinsichtlich der zugrunde liegenden K1-Fonds nicht in ausreichendem Maße nachgekommen,  wofür sie unserer Ansicht nach haftet."

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall gegen die Vienna Life-Lebensversicherung nochmals ausdrücklich bestätigt, international für Klagen gegen die Vienna Life-Lebensversicherung zuständig zu sein, obwohl die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Sitz in Liechtenstein hat und obwohl die beklagte Vienna Life-Lebensversicherung angeführt hat, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig sein sollten, sondern die Gerichte in Liechtenstein.

Geschädigte Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice sollten daher nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht länger warten, sondern umgehend tätig werden, zumal in diversen Fällen auch in Kürze Verjährung einzutreten droht.

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Donnerstag, Juni 27, 2013

CFB Fonds 167 Containerriesen der Zukunft 1- Schadensersatzforderungen gegen Commerzbank

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Schiffsfonds CFB Fonds 167 Containerriesen der Zukunft 1 übernommen und bereitet Klagen gegen die Commerzbank vor, die den Beitritt zu diesem Fonds empfohlen hat.


Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der oft als ,,sicher" angepriesenen Investition erweist sich als problematisch. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen in Investment-, Immobilien-, Medien-, Schiffs- und sonstigen Fonds geraten haben, schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/CFB Fonds 167" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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  • Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 06. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".


Mittwoch, Juni 26, 2013

MS Rio Alster: Insolvenzverfahren eröffnet - Anleger fürchten Totalverlust

Die Insolvenzwelle bei Schiffsfonds geht weiter. Das Amtsgericht Niebüll hat mit Beschluss vom 14.06.2013 das Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds MS Rio Alster eröffnet. Für betroffene Anleger dürfte dies den Verlust ihrer Einlagen bedeuten.


MS Rio Alster

Die Anleger des Schiffsfonds MS Rio Alster (,,Rio Alster" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) beteiligten sich 2004 und 2005 an einem Vollcontainerschiff. Der Kauf des Schiffes sollte einerseits durch Kommanditeinlagen der Anleger in Höhe von EUR 15.570.000,00 sowie anderseits durch Schiffshypothekendarlehen in Höhe von EUR 21.530.000,00 finanziert werden. Nach dem Fondskonzept sollten die Anlegern Ausschüttungen von 143 % bezogen auf ihr investiertes Kapital erhalten. Diese Angaben erwiesen sich jedoch als nicht haltbar.

Aufgrund des Insolvenzverfahrens droht den Anlegern nunmehr nicht nur der Totalverlust Ihrer Einlage, sondern auch, dass ihre bisher erhaltenen Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Hintergrund des Insolvenzverfahrens sind die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der ,,Rio Alster" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Einnahmen des Fonds blieben bis Ende 2011 um ca. 30 % hinter den angekündigten Werten, während die Ausgaben des Fonds die erwarteten Werte um über 20 % überstiegen. Dementsprechend blieben auch die Ausschüttungen an die Anleger um über 30 % unter den prospektierten Werten.

Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Die betroffenen Anleger sind jedoch nicht rechtlos gestellt.  Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte rät den betroffenen Anlegern dringend zu einer Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Kreditinstitute bzw. Anlageberater, welche die Fondsbeteiligungen an der MS Rio Alster vermittelt haben. Diese sind verpflichtet, die Anleger vollständig und richtig über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören etwa das Kapitalverlustrisiko, die eingeschränkte Veräußerbarkeit und die Gefahr der Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen.

Außerdem sind Kreditinstitute nach der anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dazu verpflichtet, ungefragt über die genaue Höhe der für den Vertrieb der Fondanteile erhaltenen Provisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufzuklären. Kreditinstitute und Anlageberater, die bei der Vermittlung der Fondsbeteiligungen gegen die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung verstoßen, sind zum Schadensersatz verpflichtet. Geschädigte Anleger können dadurch ihre Fondsbeteiligung rückabwickeln.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/MS Rio Alster gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 06. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Dienstag, Juni 25, 2013

ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L.: Hohe Verluste für Anleger drohen!

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet von der Informationsveranstaltung am 24.06.2013 in München - Hohe Verluste für Anleger drohen!


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte in der vergangenen Woche berichtet hatte, fand am heutigen Tage in München die Informationsveranstaltung des Abwicklers der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. statt. Die Ergebnisse sind für die Anleger allerdings als alles andere als erfreulich zu bewerten.

Wie der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 KWG eingesetzte Abwickler Rechtsanwalt Robert Kramer erläuterte, bestünde seine Aufgabe nach Entzug der KWG-Lizenz im Jahr 2011 darin, die ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. und ihre ,,Schwestergesellschaft" ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. 2. KG abzuwickeln. Neugeschäft solle hingegen nicht akquiriert werden. Insgesamt, so der Abwickler weiter, hätten sich bei der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. über 1.000 Anleger mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 16,5 Millionen Euro beteiligt. Hiervon seien allerdings wegen der Möglichkeit, Ratenverträge abzuschließen, 2,3 Millionen Euro noch nicht einbezahlt. Es bestünde daher die Möglichkeit, die noch nicht einbezahlten Vertragssummen sowie die von der Fondsgesellschaft an die Anleger ausbezahlten gewinnunabhängigen Entnahmen ein- bzw.  wider zurück zu fordern. Ob dies auch wirklich gemacht werde, sei aber noch nicht entschieden.

Insgesamt stellt sich die Situation der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. nach dem Bericht des Abwicklers als enttäuschend dar. Ursächlich hierfür sei, wie Rechtsanwalt Kramer erläuterte, das fragwürdige Handeln der Fondsverantwortlichen in der Vergangenheit. Hierzu gehöre eine Kostenstruktur, die Vertriebsprovisionen in Höhe von 25 % beinhalteten, die Annahme leasing-ungeeigneter Engagements und die mangelhafte Absicherung der Engagements durch nicht ausreichende Sicherheiten. Dies verursacht einen großen Anteil nicht vertragsgemäß verlaufender Verträge und dadurch einen hohen Beitreibungsaufwand.

Dies alles, so der Abwickler der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L., habe zur Folge, dass sich die aktuelle Liquiditätsquote mit einem Anteil von 0,14 darstelle, sodass ein Anleger, der einen Nominalbetrag in Höhe von EUR 10.000,00 investiert habe, bei heutiger Beendigung eine Liquidation der Gesellschaft einen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1.400,00 zurückerhalte. Der Abwickler erklärte hierzu, dass er zwar hoffe, die Quote zu erhöhen. Signifkant sei das aber wohl nicht möglich.

"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger somit mit einem Verlust nahe am Totalausfall Ihres Nominalbetrages rechnen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits Anleger der  ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. vertritt. ,,Allerdings - und dies ist die positive Nachricht - stehen die Anleger nicht chancenlos dar. Denn es bestehen nach unserer Einschätzung durchaus realistische Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und den Vertrieb der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die Provisionsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Provisionen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen, sofern die Provisionen eine Grenze von 15 % der Nominalbeteiligungshöhe übersteigen. ,,Diese Grenze wurde vorliegend nach unserer Einschätzung mit 25 % deutlich überschritten." so Rechtsanwalt Christian Luber.

,,Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Verkaufsprospekte nach unserer Bewertung nicht plausibel sein dürften ", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., weiter. ,,Denn weder erläutern sie unserer Ansicht nach ausreichend, wie trotz einer Kapitalvermittlungsprovision in Höhe eines Viertels der Beteiligungssumme durch die Fondsgesellschaft Gewinne erwirtschaftet werden sollen. Noch erläutern sie dementsprechend hinreichend das bestehende Klumpenrisiko, das sich daraus ergibt, dass von der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG Leasingverträge mit einer überdurchschnittlich hohen Vertragssumme abgeschlossen wurden."

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ML:RBeteiligungsgesellschaftmbh&Co.KGi.L. gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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S & K Gruppe: BSZ e.V.-Anwälte bereiten erste Klagen gegen TÜV Süd vor!

Durchsuchung bei TÜV Süd! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereiten erste Klagen gegen TÜV Süd vor!


Medienberichten zufolge (z.B. www.procontra-online.de  hat im Zusammenhang mit dem S & K-Skandal die Staatsanwaltschaft nun auch die Räumlichkeiten des TÜV Süd in München durchsucht. Der TÜV Süd soll aber nicht als Beschuldigter im Fokus stehen, sondern die Staatsanwaltschaft soll nach Dokumenten und Unterlagen suchen, die bei der Aufklärung des noch zu beweisenden Schneeballsystems helfen sollen.

Es bleibt abzuwarten, welche Ergebnisse die Durchsuchungen bringen werden. Die Vorgänge zeigen jedoch, dass der TÜV Süd immer mehr in Erklärungsnot gerät: Bereits am 25.10.2012 gab die Pressesprecherin von TÜV Süd an, dass für S & K ein internes Audit durchgeführt worden sei, und 120 An- und 190 Verkäufe (Zeitraum Januar 2003 bis Mai 20
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.11) von Immobilien der Deutsche ,,S & K Sachwerte AG" auditiert worden seien.  Der TÜV Süd hat nach eigenen Angaben kein Wertgutachten oder sonstiges Zertifikat erstellt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu:
,,Uns überzeugen die Angaben von TÜV Süd leider nicht. Viele Anleger berichten uns gerade davon, dass sie aufgrund der Tatsche, dass eine TÜV-Bescheinigung für die S & K Immobilien vorlag, nochmals Vertrauens gefasst haben und gerade dies die Anlage bei S & K seriös erscheinen ließ.

So hat TÜV-Süd in einer den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten vorliegenden Bescheinigung vom 01.08.2011 bescheinigt, dass die S & K-Gruppe in der Zeit von Januar 2006 bis Mai 2011 Immobilien im Wert von 2
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.28.510.984,00,- EUR erworben habe und der derzeitige Immobilienbestand der S & K-Gruppe mit Stand vom 01.08.2011 einen Verkehrswert von 101.413.399,00,- EUR haben würde. Die Ergebnisse seien in Prüfberichten und Aufstellungen dokumentiert.

Es konnte noch nicht geklärt werden, aufgrund welcher Prüfungen der TÜV Süd die Bescheinigung austellte. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereiten daher die ersten Schadensersatzklagen gegen TÜV Süd vor wegen der zweifelhaften Bescheinigung des Immobilienbestandes der S & K-Gruppe.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

drwspä

Montag, Juni 24, 2013

Weiteres positives Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG erstritten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Pasquay hat ein weiteres positives Urteil gegen die Postbank Finanzberatung AG erstritten. Der Kunde, ein Lehrer im Ruhestand, war bereits seit vielen Jahren Kunde der Postbank AG. Im Jahr 2006 wurden ihm in einem einzigen Gespräch drei geschlossene Beteiligungen vermittelt.


Die Postbank Finanzberatung AG wird verurteilt, die vollständige Einlage zu erstatten, Zug um Zug gegen Übertragung der drei notleidenden Beteiligungen.

Das Landgericht Hannover geht in seinem Urteil eindeutig davon aus, dass die Postbank Finanzberatung AG ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat. Die Beratung hat sich nicht an Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlagezielen des Kunden orientiert. Der klagende Anleger wurde jedenfalls nicht darüber informiert, dass die Ausschüttungen im Wege der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 AGB gegebenenfalls wieder zurückzubezahlen sein würden.

Zwar verwendete die Postbank Finanzberatung AG im Rahmen des Gesprächs so genannte ,,Persönliche Beraterbögen", auf denen einige der möglichen Risiken aufgeführt waren, dem als Zeugen geladenen Berater gelang jedoch nicht der Nachweis, über weitere Risiken aufgeklärt zu haben.

Da sämtliche Beteiligungen auch im ersten und einzigen Gespräch gezeichnet wurden, ging das Gericht zu Recht davon aus, dass eine rechtzeitige Prospektübergabe nicht erfolgt sein kann. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die Postbank Finanzberatung AG über die von ihr vereinnahmten Provisionen hätte aufklären müssen. Zu Recht durfte und musste der Anleger davon ausgehen, er sitze einem Vertreter der Postbank AG gegenüber. Insbesondere konnte der Handelsvertreter der Postbank Finanzberatung AG während des Gesprächs einen Depotcheck durchführen und auf Formulare der Postbank AG zugreifen. Des Weiteren wurden auch Angebote der Postbank AG besprochen.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt, dass Kunden der Postbank Finanzberatung AG durchaus gute Chancen haben, die ihnen durch die Postbank Finanzberatung AG häufig im reinen Provisionsinteresse vermittelten Beteiligungen wieder los zu werden und ihren Schaden ersetzt erhalten. Eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhalts durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht empfiehlt sich dringend, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Postbank Finanzberatung AG"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. Juni 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Freitag, Juni 21, 2013

HSC Optivita UK II und HSC Optivita VI Deutschland: erstes Urteil für Anleger erstritten

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft hat das - soweit bekannt - erste Schadensersatzurteil für eine Anlegerin erstritten, die sich an den Lebensversicherungsfonds HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG und HSC Optivita VI Deutschland GmbH & Co. KG beteiligt hat.


Am 14. Juni 2013 verurteilte das Landgericht Stade die Sparkasse Harburg-Buxtehude zu Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 63.300 Euro. Die Klägerin hatte 2005 auf Anraten und im Anschluss an die Beratung der Sparkasse eine Beteiligung an der HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gezeichnet. Das Geld sollte für den Ruhestand der Klägerin und ihres Ehemannes angelegt werden. Für das gleiche Anlageziel wurde 2006 auf Anraten der Sparkasse eine weitere Beteiligung in Höhe von 30.000 Euro am Lebensversicherungsfonds HSC Optivita Deutschland VI GmbH & Co. KG gezeichnet.  

Die Klägerin hat der Sparkasse Harburg-Buxtehude insbesondere zum Vorwurf gemacht, keine für die Rentenvorsorge geeigneten Kapitalanlagen empfohlen zu haben, sondern unternehmerische Beteiligungen mit einem Totalverlustrisiko. Weiter wurden zahlreiche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den britischen und den deutschen Lebensversicherungen gerügt. Das Landgericht Stade hat der Schadensersatzklage mit der Begründung stattgegeben, die Sparkasse habe die Anlegerin nicht ordnungsgemäß über die tatsächliche Höhe der Rückvergütungen informiert. Sie habe der Klägerin verschwiegen, dass sie für die Vermittlung der Beteiligungen acht Prozent Provisionen erhält.

,,Das Urteil sollte", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Brockmann, ,,allen anderen investierten Anlegern Mut machen, ihre Ansprüche auch zu verfolgen." Dr. Petra Brockmann ist Expertin für Lebensversicherungsfonds und weiß aus Erfahrung, dass die Anleger zumeist nicht ordnungsgemäß über die Besonderheiten und Risiken derartiger Lebensversicherungsfonds beraten worden sind.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " HSC Optivita UK II und HSC Optivita VI Deutschland"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drbrock

Donnerstag, Juni 20, 2013

MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2): Informationsveranstaltung für Anleger

Abwickler RA Kramer hält Informationsveranstaltung für Anleger der Fondsgesellschaft ab. Neben der Informationsveranstaltung der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR) findet am 24.06.2013 in München auch eine Informationsveranstaltung des Abwicklers Herr Rechtanwalt Kramer  für alle Anleger der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2)  statt.


Hier wird der Abwickler den Anlegern Rede und Antwort zu diversen Fragen der Abwicklung der Fondsgesellschaft, eines möglichen Liquidationsergebnisses und des weiteren Verlaufes der Liquidation stehen.  Eine rege Teilnahme ist daher den Beteiligten dringend zu empfehlen. 

Der bisherige Verlauf der Liquidation lässt durchaus auf ein Liquidationsergebnis  zugunsten der Anleger hoffen. Genauere Angaben  erhofft sich Fachanwalt für Steuerrecht Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena nun von Herrn Kramer am 24.06.2013 zu erfahren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen ist mit der Gemengelage der Fondsgesellschaft, sowie deren Schwestergesellschaften - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR); - Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova), sowie der  CLF Car Lease und Factoring AG i.L. (CLF) bestens vertraut.  So führt die Kanzlei bereits seit Jahren mehrere Rechtsstreite gegen die Innova2 zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und deren Schwestergesellschaft die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Ferner erhofft sich RA Dr. Morgenstern auch Neuigkeiten zu den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu erfahren. Hier laufen Ermittlungsverfahren gegen mehrere Personen und deren strafrechtliche Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem Management  und dem Vertrieb der Anteile an der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR) und der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2).

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern empfiehlt daher allen Betroffenen sich auf der Informationsveranstaltung durch im Bank und Kapitalmarktrecht erfahrene Anwälte vertreten zu lassen oder selber teilzunehmen. Empfehlenswert ist es aufgrund der schwierigen Gemengelage zwischen den Fondsgesellschaften seine individuellen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Hier sollten auch eventuell mögliche Ansprüche gegen die Initiatoren geprüft werden.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2) gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Morgenstern
      
   
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
mhgdrmorg

Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova): Infoveranstaltung des Abwicklers

Abwickler RA Kramer hält Informationsveranstaltung für Anleger der Fondsgesellschaft ab. Neben den Informationsveranstaltungen der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR) und der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2) findet am 25.06.2013 in München auch eine Informationsveranstaltung des Abwicklers Herr Rechtanwalt Kramer  für alle Anleger der Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova)  statt.


Hier wird der Abwickler den Anlegern Rede und Antwort zu diversen Fragen der Abwicklung der Fondsgesellschaft, eines möglichen Liquidationsergebnisses und des weiteren Verlaufes der Liquidation stehen.  Eine rege Teilnahme ist daher den Beteiligten dringend zu empfehlen. 

Der bisherige Verlauf der Liquidation lässt für die Anleger wenig Gutes erahnen. Die Fondsgesellschaft konnte Ende 2011 zwar auf aktive Investitionen in Höhe von 8,0 Mio. EUR verweisen. Bezogen auf diese Investitionssumme wurden im Rahmen des Jahresabschlusses aber 81 % der getätigten Gesamtinvestitionen als risikobehaftet bzw. gefährdet (Risikostufe B bis D) eingestuft.  Genauere Angaben  erhofft sich  Fachanwalt für Steuerrecht Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena nun von Herrn Kramer am 25.06.2013 zu erfahren.

Interessant werden die Ausführungen des Abwicklers Herrn Kramer insbesondere auch für die vielen Ratenzahler des Fonds sein. Schließlich sollen deren Einzahlungen in den Fonds im Jahr 2013 in Summe 512.490 EUR betragen. Für das Jahr 2014 sind Einzahlungen in Höhe von 346.260 EUR avisiert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen ist mit der Gemengelage der Fondsgesellschaft, sowie deren Schwestergesellschaften - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR); - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2)), sowie der  CLF Car Lease und Factoring AG i.L. (CLF) bestens vertraut.  So führt die Kanzlei bereits seit Jahren mehrere Rechtsstreite gegen die Innova2 zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und deren Schwestergesellschaft die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern empfiehlt daher allen Betroffenen sich auf der Informationsveranstaltung durch im Bank und Kapitalmarktrecht erfahrene Anwälte vertreten zu lassen oder selber teilzunehmen. Empfehlenswert ist es aufgrund der schwierigen Gemengelage zwischen den Fondsgesellschaften seine individuellen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Hierbei sollte auch dringend geprüft werden, ob weitere Ratenzahlungen in die Gesellschaft geleistet werden müssen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova) gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
   
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern
   
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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Mittwoch, Juni 19, 2013

ML:RBeteiligungsgesellschaftmbh&Co.KGi.L.: Informationsveranstaltung des Abwicklers.

ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L.: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger auf der Informationsveranstaltung am 24.06.2013 in München.


Die stark verunsicherten Anleger der sich in Liquidation befindlichen ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. warten seit mehreren Monaten vergeblich auf verbindliche Informationen über die von Ihnen investierten Gelder.

Am 24.06.2013 findet nun in München eine Informationsveranstaltung des Abwicklers statt. Der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 KWG eingesetzte Abwickler Rechtsanwalt Robert Kramer möchte hierbei über den Ablauf der Abwicklung informieren sowie die demnächst anstehenden Schritte und rechtlichen wie wirtschaftlichen Entscheidungen der Liquidation erläutern. Ferner sollen die Anleger auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob Aussicht auf ein Auseinandersetzungsguthaben besteht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte werden an der Veranstaltung teilnehmen und die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Auf der Versammlung wird sich zeigen, welche Pläne der Abwickler erstellt hat, um die seitens der Anleger erlittenen Verluste zu kompensieren.

"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger mit einem Totalausfall Ihres Nominalbetrages rechnen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.

Betroffene Anleger befinden sich daher in einer schwierigen Situation. Zum einen wäre es natürlich wünschenswert, wenn möglichst viele Anleger einem koordinierten Vorgehen des Abwicklers zustimmen. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass der Abwickler nicht ausschließlich die Interessen der Anleger vertritt. Vielmehr ist er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht primär dazu eingesetzt worden, die Abwicklung der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG durchzuführen."

Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach unserer Erfahrung allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ML:RBeteiligungsgesellschaftmbh&Co.KGi.L. gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
  
Foto: Logo BSZ e.V.    

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 19.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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