Wenn sich ein Berater einer Bank, bei seiner Aufklärung, eines sogenannten „finanztechnischen Vokabulars“ bedient, kann er nicht damit rechnen, dass der Anleger dies versteht. Dies bedeutet im Klartext, dass der Berater dem Anleger mit einfachen und verständlichen Worten die Funktion und Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage erläutern muss und sich vor allem auch vergewissern muss, dass der Anleger seine Erklärungen auch richtig verstanden hat.“
Eine pensionierte Lehrerin hat vor dem Landgericht Chemnitz auf ihre Klage hin erreicht, dass die Commerzbank AG, als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, zum Schadenersatz verurteilt wurde, weil das Gericht festgestellt hat, dass die Klägerin von der Beraterin der Dresdner Bank nicht ausreichend anlässlich des Erwerbs einer Kapitalanlage über Risiken aufgeklärt worden ist.
Die Pensionistin hatte auf Empfehlung der Kundenberaterin der Dresdner Bank insgesamt 6 Zertifikate der Dresdner Bank in den Jahren 2006 und 2007 erworben. Bei diesen Zertifikaten war die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nicht garantiert. Die Papiere bezogen sich auf Aktienindizes, die bestimmte Kursschwellen nicht berühren oder unterschreiten duften, um 100 % des eingezahlten Kapitals zurückgezahlt zu erhalten. Aufgrund der Finanzmarktkrise kam es bei den Papieren der Pensionistin zur Unterschreitung dieser Kursschwellen und damit zu erheblichen Verlusten.
Die Klägerin hatte vorher lediglich in sichere Geldanlagen, wie z. B. Schatzbriefe, investiert und wollte keineswegs riskante Geldgeschäfte eingehen, weil es sich um ihr aus ihrem Arbeitsleben erspartes Kapital handelte. Die Anlegerin: „ Die Beratung hat größtenteils telefonisch stattgefunden. Als langjährige Kundin habe ich meiner Bank vertraut, dass diese mich meinen Anlagevorstellungen entsprechend berät und aufklärt.“
Die Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka aus Chemnitz, die die Klägerin vor dem Landgericht Chemnitz vertreten haben, weisen daraufhin, dass es sich bei Zertifikaten um spekulative Geldanlagen handelt, was sich auch am Beispiel der sogenannten „Lehmann-Zertifikate“ eindrucksvoll erwiesen hätte.
Rechtsanwalt Limmer: „Im Beratungsgespräch mit unserer Mandantin musste wir feststellen, dass dieser aufgrund ihres Anlegerprofils diese Papiere nicht oder nur nach sorgfältigster Beratung über deren Charakter und Risiken hätten verkauft werden dürfen. Eine solche Beratung lag nicht vor, so dass wir unserer Mandantin zur Klage geraten haben.“
Diese Auffassung wurde durch das Landgericht Chemnitz nunmehr bestätigt. Auch das Gericht geht von einem Beratungsfehler seitens der Dresdner Bank aus und kommt zu der Auffassung, dass die Beratung der Klägerin durch die Mitarbeiterin der Dresdner Bank nicht anleger- und objektgerecht war. Da die Risikobereitschaft der Klägerin bei der Dresdner Bank als „niedrig“ eingestuft war, hätte diese die Klägerin vor Erwerb der umstrittenen Zertifikate in einer für die Klägerin verständlichen Art und Weise darauf hinweisen müssen, dass bei diesen Anlagen Verluste bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sind. Eine solche Aufklärung der Klägerin ist auch nach den Aussagen der Beraterin im Prozess nicht erfolgt.
Rechtsanwalt Limmer: „Bemerkenswert an dem vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass selbst nach der eigenen Aussage der Beraterin keine ausreichende Aufklärung unserer Mandantin erfolgt ist. Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Berater einer Bank, wenn er sich bei seiner Aufklärung, wie im vorliegenden Fall, sogenannten „finanztechnischen Vokabulars“ bedient, er nicht damit rechnen kann, dass der Anleger dies versteht. Dies bedeutet im Klartext, dass der Berater dem Anleger mit einfachen und verständlichen Worten die Funktion und Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage erläutern muss und sich vor allem auch vergewissern muss, dass der Anleger seine Erklärungen auch richtig verstanden hat.“
Nach der Erfahrung der Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka, die häufig ähnliche Fälle in ihrer täglichen Praxis zu behandeln haben, findet eine solche Aufklärung in der Regel nicht statt, insbesondere, wenn es sich um ältere Anleger handelt. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nun auch das Landgericht dieser Beratungspraxis eine Absage erteilt.
Darüber hinaus wurden der Pensionistin auch entgangene Zinsen zugesprochen, die sie erzielt hätte, wenn sie das Geld in eine sichere Anlage investiert hätte. Das Gericht hat dabei den allgemein üblichen Zinssatz auf 3 % p. a. im Durchschnitt geschätzt.
Die Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka raten Anlegern, die solche oder ähnliche Kapitalanlagen erworben haben, sich an spezialisierte Anwälte zu wenden, um abklären zu lassen, ob sie ausreichend beraten wurden und falls ein Beratungsfehler vorliegt, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.