Freitag, März 16, 2012

Commerzbank AG zum Schadenersatz an Anlegerin verurteilt.

Wenn sich ein Berater einer Bank, bei seiner Aufklärung, eines sogenannten „finanztechnischen Vokabulars“ bedient, kann er nicht damit rechnen, dass der Anleger dies versteht. Dies bedeutet im Klartext, dass der Berater dem Anleger mit einfachen und verständlichen Worten die Funktion und Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage erläutern muss und sich vor allem auch vergewissern muss, dass der Anleger seine Erklärungen auch richtig verstanden hat.“

Eine pensionierte Lehrerin hat vor dem Landgericht Chemnitz auf ihre Klage hin erreicht, dass die Commerzbank AG, als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, zum Schadenersatz verurteilt wurde, weil das Gericht festgestellt hat, dass die Klägerin von der Beraterin der Dresdner Bank nicht ausreichend anlässlich des Erwerbs einer Kapitalanlage über Risiken aufgeklärt worden ist.

Die Pensionistin hatte auf Empfehlung der Kundenberaterin der Dresdner Bank insgesamt 6 Zertifikate der Dresdner Bank in den Jahren 2006 und 2007 erworben. Bei diesen Zertifikaten war die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nicht garantiert. Die Papiere bezogen sich auf Aktienindizes, die bestimmte Kursschwellen nicht berühren oder unterschreiten duften, um 100 % des eingezahlten Kapitals zurückgezahlt zu erhalten. Aufgrund der Finanzmarktkrise kam es bei den Papieren der Pensionistin zur Unterschreitung dieser Kursschwellen und damit zu erheblichen Verlusten.

Die Klägerin hatte vorher lediglich in sichere Geldanlagen, wie z. B. Schatzbriefe, investiert und wollte keineswegs riskante Geldgeschäfte eingehen, weil es sich um ihr aus ihrem Arbeitsleben erspartes Kapital handelte. Die Anlegerin: „ Die Beratung hat größtenteils telefonisch stattgefunden. Als langjährige Kundin habe ich meiner Bank vertraut, dass diese mich meinen Anlagevorstellungen entsprechend berät und aufklärt.“

Die Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka aus Chemnitz, die die Klägerin vor dem Landgericht Chemnitz vertreten haben, weisen daraufhin, dass es sich bei Zertifikaten um spekulative Geldanlagen handelt, was sich auch am Beispiel der sogenannten „Lehmann-Zertifikate“ eindrucksvoll erwiesen hätte.

Rechtsanwalt Limmer: „Im Beratungsgespräch mit unserer Mandantin musste wir feststellen, dass dieser aufgrund ihres Anlegerprofils diese Papiere nicht oder nur nach sorgfältigster Beratung über deren Charakter und Risiken hätten verkauft werden dürfen. Eine solche Beratung lag nicht vor, so dass wir unserer Mandantin zur Klage geraten haben.“

Diese Auffassung wurde durch das Landgericht Chemnitz nunmehr bestätigt. Auch das Gericht geht von einem Beratungsfehler seitens der Dresdner Bank aus und kommt zu der Auffassung, dass die Beratung der Klägerin durch die Mitarbeiterin der Dresdner Bank nicht anleger- und objektgerecht war. Da die Risikobereitschaft der Klägerin bei der Dresdner Bank als „niedrig“ eingestuft war, hätte diese die Klägerin vor Erwerb der umstrittenen Zertifikate in einer für die Klägerin verständlichen Art und Weise darauf hinweisen müssen, dass bei diesen Anlagen Verluste bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sind. Eine solche Aufklärung der Klägerin ist auch nach den Aussagen der Beraterin im Prozess nicht erfolgt.

Rechtsanwalt Limmer: „Bemerkenswert an dem vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass selbst nach der eigenen Aussage der Beraterin keine ausreichende Aufklärung unserer Mandantin erfolgt ist. Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Berater einer Bank, wenn er sich bei seiner Aufklärung, wie im vorliegenden Fall, sogenannten „finanztechnischen Vokabulars“ bedient, er nicht damit rechnen kann, dass der Anleger dies versteht. Dies bedeutet im Klartext, dass der Berater dem Anleger mit einfachen und verständlichen Worten die Funktion und Risiken einer empfohlenen Kapitalanlage erläutern muss und sich vor allem auch vergewissern muss, dass der Anleger seine Erklärungen auch richtig verstanden hat.“

Nach der Erfahrung der Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka, die häufig ähnliche Fälle in ihrer täglichen Praxis zu behandeln haben, findet eine solche Aufklärung in der Regel nicht statt, insbesondere, wenn es sich um ältere Anleger handelt. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat nun auch das Landgericht dieser Beratungspraxis eine Absage erteilt.

Darüber hinaus wurden der Pensionistin auch entgangene Zinsen zugesprochen, die sie erzielt hätte, wenn sie das Geld in eine sichere Anlage investiert hätte. Das Gericht hat dabei den allgemein üblichen Zinssatz auf 3 % p. a. im Durchschnitt geschätzt.

Die Rechtsanwälte Limmer & Dr. Schlomka raten Anlegern, die solche oder ähnliche Kapitalanlagen erworben haben, sich an spezialisierte Anwälte zu wenden, um abklären zu lassen, ob sie ausreichend beraten wurden und falls ein Beratungsfehler vorliegt, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 16. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, März 15, 2012

Privatanleger und Griechische Staatsanleihen - Auswege und Handlungsoptionen –

In den letzten Tagen melden sich immer mehr verunsicherte Gläubiger von griechischen Staatsanleihen bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" und bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte um Rat.

So haben Privatanleger, die griechische Staatsanleihen besitzen, in den vergangenen Tagen Post von ihrer Bank bekommen. Inhalt war das in der Tagespresse äußerst kontrovers diskutierte Umtauschangebot aus Griechenland. Nach dem griechischen Angebot sollten die deutschen Privatanleger auf mindestens 53,5% ihrer Forderungen gegenüber Griechenland verzichten.

Die zum Tausch angebotenen neuen Anleihen haben eine Laufzeit von 30 Jahren. Da die Offerte von der erforderlichen Mehrheit der Privatanleger angenommen wurde, kam es nun zum Zwangsumtausch auch für diejenigen Anleger, die das Angebot abgelehnt hatten.

Nach dem nun vereinbarten Schuldenschnitt stehen viele Anleger, die in Besitz griechischer Staatsanleihen sind, vor herben Verlusten.

Doch nicht alle Gläubiger, die den Umtausch abgelehnt haben, wollen sich mit der Situation abfinden.

Im Gegenteil:

Viele Anleger versuchen nun, die ihnen entstandenen Schäden direkt gegenüber Griechenland und den beteiligten Banken durchzusetzen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Anlegern Argentinischer Staatsanleihen gerichtlich vertreten hatte.

Ob die derzeit vorbereiteten Klagen in Griechenland oder den USA eingereicht werden müssen, wird gerade intensiv geprüft. "Wir suchen einen Weg, der für die Gläubiger am einfachsten zu gehen und die höchste Rechtssicherheit gewährleistet", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Von der Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird u.a. auch geprüft, ob der vereinbarte Schuldenschnitt überhaupt mit den deutsch- griechischen Investitionsschutzabkommen vereinbar ist, das die deutschen Anleger vor politischen Risiken schützen sollte.

Zudem kommen gegenüber den jeweiligen Banken, die griechische Staatsanleihen an Privatpersonen verkauft haben, auch Beratungshaftungsansprüche in Betracht, sofern die Anleger bei Erwerb der Anleihen nicht ordnungsgemäß über die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anleihen bestehenden Risiken aufgeklärt wurden.

Anleger, die vor dem Erwerb der griechischen Papiere beraten worden sind, sollten daher in einem ersten Schritt alle Unterlagen zusammenstellen, die sie im Zusammenhang mit dem Kauf der Anleihen erhalten haben, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Sollte die Falschberatung im Einzelfall bewiesen werden können, besteht gegenüber der jeweiligen Bank ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts. Der Anleger wäre in diesem Fall so zu stellen, als hätte er die griechischen Staatsanleihen nie erworben.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG-Fonds: Verfahren vor dem LG Ulm endete mit vollständiger Rückzahlung geleisteter Zahlungen

Ein Verfahren vor dem Landgericht Ulm endete für die betroffene DG-Anlegerin höchst erfreulich. Diese erhält nunmehr durch einen abgeschlossenen Vergleich mit der betroffenen VR-Bank sämtliche geleisteten Zahlungen, insgesamt knapp EUR 140.000,- zurück.

Bislang war dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze noch keine Entscheidung des LG Ulm in DG-Sachen bekannt. Umso größer war die Verunsicherung, als eine Güteverhandlung zunächst nicht durchgeführt, sondern sofort in die Beweisaufnahme eingetreten wurde.

Die betroffene Apothekerin hatte die Rückabwicklung dreier DG-Fonds eingeklagt, nachdem eine außergerichtliche Einigung mit der betroffenen Bank nicht möglich war. Intensiv und äußerst kritisch wurde die Anlegerin unmittelbar nach Beginn der insgesamt über drei stündigen Verhandlung befragt. Die Richterin machte sodann deutlich, dass sie der Anlegerin nicht glaube und auch der Rückvergütungsrechtsprechung der Obergerichte äußerst kritisch gegenüberstehe. Gleichwohl sehe sie keine Möglichkeit, der beklagten Bank zu helfen.

Die Sach- und Rechtslage wurde sodann intensiv erörtert. Hierbei wurde auch deutlich, dass die intensiven Ausführungen der beklagten Bank zur angeblichen Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin, sowie der angeblichen Verpflichtung zum Abzug von Steuervorteilen - trotz grundsätzlicher Sympathie der zuständigen Richterin - in einem Urteil nicht geteilt würden.

Sodann wurde ein Vergleich abgeschlossen, welcher eine vollständige Rückzahlung sämtlicher von der Klägerin in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen gegen Übertragung der Fondsanteile an die Bank beinhaltet. "Erfreulicherweise konnte die Sache zeitnah zu einem guten Ende gebracht werden", so der Schweinfurter BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze, welcher auch diese Klägerin vertrat. "Statt jahrelangen und mit Kosten verbundener Wartezeit erhält die Anlegerin nicht einmal sechs Monate nach erfolgter Mandatierung ihr Geld - und auch noch vollständig - zurück." Erneut ein Ergebnis, dass sich sehen lassen kann.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

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Mittwoch, März 14, 2012

CFB-Fonds Nr. 159: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte schließt Vergleich für Anleger.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich hat vor dem Landgericht Ravensburg für einen Anleger des CFB Fonds Nr. 159 ein überaus erfreuliches Ergebnis erzielt. Die beklagte Bank verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleichs, an den Anleger den gesamten Nominalbetrag seiner Beteiligung sowie das Agio zu zahlen. Lediglich die erhaltenen Ausschüttungen muss sich der Anleger anrechnen lassen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte, nachdem es zu keiner außergerichtlichen Einigung gekommen war, für den Anleger Klage vor dem Landgericht Ravensburg erhoben und dabei geltend gemacht, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen. Gestützt wurden diese Ansprüche zum einen auf den Umstand, dass der Anleger nur sichere Anlagen zeichnen wollte, ihm stattdessen aber solche mit dem Risiko des Totalverlustes vermittelt wurden. Zum anderen warf der Anleger der Bank vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass dieser für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung Provisionen zuflossen. Nachdem das Gericht deutlich seine vorläufige Rechtsansicht dahingehend geäußert hatte, dass die Ansprüche begründet sein könnten, zeigte die Bank Vergleichsbereitschaft. Mit Datum vom 14.07.2011 wurde daraufhin ein Vergleich geschlossen, wonach die beklagte Bank eine Zahlung in oben genannter Höhe leistet.

„Dieser Vergleich bestätigt unsere Rechtsansicht, wonach Banken im Rahmen einer Anlageberatung über den Erhalt von Rückvergütungen aufklären müssen, vollumfänglich," so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vor dem Landgericht Ravensburg geführt hat. „Denn das Landgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Beratung für fehlerhaft hält. Für die Anleger des CFB Fonds Nr. 159 ist dieser Vergleich ein positives Zeichen - dies insbesondere angesichts der zurzeit auf dem Zweitmarkt gehandelten Kurswerte, die deutlich unter dem Nominalbetrag liegen."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CFB-Fonds Nr. 159" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG-Fonds: VR-Bank Rhön-Grabfeld erstattet Einlage zurück!

Im Jahr 2004 erstritt der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze vor dem LG Schweinfurt das bundsweit erste Urteil zugunsten eines DG-Anlegers. In der Folge folgte eine unübersehbare Vielzahl von weiteren positiven Vertretungen betroffener DG-Anleger.

Nunmehr kam es zu einem Wiedersehen vor dem Landgericht Schweinfurt. Auf Empfehlung seines Schwagers hatte der Anleger eine Beteiligung am DG-Fonds Nr. 36 gezeichnet. Trotz der bereits erfolgten Verurteilung und der in der Zwischenzeit ergangenen Vielzahl vergleichbarer Entscheidungen sperrte sich die VR-Bank Rhön-Grabfeld gegen eine außergerichtliche Erledigung.

Der Empfehlung des Genossenschaftsverbandes folgend wurde eine Münchner Kanzlei mit der Abwehr der Schadensersatzansprüche beauftragt, welche die in jedem Verfahren gleiche - üblicherweise erfolglose - Verteidigungslinie einschlug. So wurde eine Beratung ebenso bestritten wie der Umstand, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen geflossen waren, Verwirkung und Verjährung eingewandt und es erfolgte selbstverständliche die obligatorische Streitverkündung, deren Sinn sich bis heute keinem betroffenen Verfahrensbeteiligten erschließt.

Nachdem sodann die übliche "Materialschlacht" in Form von über 1000 Seiten umfassenden Schriftsätze gewechselt wurden, kam es nun zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Schweinfurt. Gleich zu Beginn machte das Gericht deutlich, dass es der eindeutigen Rechtsprechung des BGH sowie des OLG Bamberg zu folgen gedenke. "Der Wind steht günstig für die Klägerin", signalisierte der Einzelrichter gleich zu Beginn des Verhandlung. Nach einer Diskussion der Frage, ob Steuervorteile vom Schadensbetrag in Abzug zu bringen seien erfolgte ein Vergleichsschluss, welcher eine vollständige Rückzahlung der erbrachten Einlagen des Anlegers, lediglich gemindert um die diesem zugeflossenen Ausschüttungen beinhaltete. Ein Ergebnis, mit dem sowohl der betroffene Anleger, als auch dessen Anwalt, der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze durchaus zufrieden sein können.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

LG Göttingen verurteilt Volksbank Einbeck zur vollständigen Rückabwicklung eines DGI 34.

Wegen verschwiegener Rückvergütungen verurteilte das Landgericht Göttingen die Volksbank Einbeck zur Rückabwicklung eines DGI 34. Die Bank hat nun EUR 117.000 zzgl. Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen.

Dass die Bank sich überhaupt gegen den geltend gemachten Anspruch wehrte, ist dem Anwalt der Klägerin unverständlich. So hatte die Bank unstreitig eine Empfehlung zum Erwerb der Anlage ausgesprochen und unstreitig im Beratungsgespräch weder auf den Umstand der Provisionszahlung noch deren Höhe hingewiesen.

"Die Bank verwies auf den Inhalt des Emissionsprospekts", so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Michael Schulze. Der BSZ-Vertrauensanwalt hat bereits eine Vielzahl von DG-Anlegern bundesweit erfolgreich vertreten. "Obwohl zwischenzeitlich sämtliche befassten Oberlandesgerichte und sogar der Bundesgerichtshof entschieden haben, dass die DG-Prospekte über die Provisionen nicht aufklären, beantragte die Bank Klageabweisung und sprach gegenüber der DG Anlage Gesellschaft eine Streitverkündung aus", so Dr. Schulze.

"Ansonsten bediente sich die Bank allein der immergleichen - längst überholten - Verteidigungsargumentation der Verjährung, Verwirkung, des unverschuldeten Verschweigens der Provisionen, etc.". Das Gericht war in die Rechtslage gut eingearbeitet und folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch Steuervorteile nicht in Abzug gebracht wurden.

"Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird", so der Schweinfurter Anwalt. "Erfahrungsgemäß legen Banken auch ohne Erfolgsaussichten Berufung gegen stattgebende Urteile ein..."

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Dienstag, März 13, 2012

dtp Game Portfolio 2007 Fondsgesellschaft mbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Postbank Finanzberatung AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Fonds dtp Game Portfolio 2007 Fondsgesellschaft mbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Postbank Finanzberatung AG, Filiale Düsseldorf, auf Schadensersatz vorbereitet, die die Beteiligung empfohlen hatte. Die gegen sie zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut oder einem ihm nahestehenden Unternehmen beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien-, Schiffs- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Finanzierungsaufwendungen und Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „dtp Game Portfolio 2007" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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 Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo – Top - Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Debi Select: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet erste Urteile gegen Debi Select!

Anträge auf Einsicht in Geschäftsunterlagen werden von Seiten der Fondsgesellschaft weiterhin zurückgewiesen – BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reicht weitere Klagen gegen Anlageberater ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr die ersten Urteile gegen diverse Debi Select Fonds erstritten. Die Fonds wurden in Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt, den Anlagern den Wert ihrer jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen.

Die Anleger haben nunmehr die Möglichkeit, diesen seit dem 01.07.2011 bestehenden Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Fonds durchzusetzen und sodann in einem zweiten Schritt auch den sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsanspruch gegen die Fonds zu vollstrecken, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der diversen Debi Select Fonds vertritt.

Auch wenn von Seiten der neuen Rechtsanwälte der Debi Select Gruppe immer wieder versichert wird, dass nunmehr zeitnah auch die von vielen Anlegern begehrte Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird, ist bis heute nichts geschehen. Im Gegenteil: Vor Gericht beantragte die Debi Select nunmehr sogar, die entsprechenden Klagen auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen abzuweisen. Eine Begründung für diesen Abweisungsantrag liegt allerdings noch nicht vor. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger sind mehr als irritiert über das in diesem Punkt äußerst widersprüchliche Verhalten der Debi Select.

„Aufgrund der aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eindeutigen Sach- und Rechtslage hinsichtlich der geltend gemachten Einsichtsrechte, ist davon auszugehen, dass auch diese Verfahren zeitnah zu Gunsten der klagenden Anleger entschieden werden“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Für die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger ist es zudem völlig unverständlich, warum auf Seiten der Debi Select weitere Anwalts- und Gerichtskosten produziert werden, wenn auf der anderen Seite außergerichtlich den Anlegern der Eindruck vermittelt wird, man beabsichtige, mit den Anlegern zu kooperieren.

Zwischenzeitlich hat auch die Staatsanwaltschaft Landshut weitere Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der Debi Select aufgenommen. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte diesbezüglich gestellte Antrag auf Akteneinsicht wurde bislang noch nicht beschieden.

Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei CLLB auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.

Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern. Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select. Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

In letzter Zeit kursieren im Internet auch weitere Anwaltsschreiben an Anleger der Debi Select Fonds, wonach bei Falschberatungen kein Rückabwicklungsanspruch bestehen soll. Das Schreiben der Anwälte, das der Kanzlei CLLB vorliegt, bezieht sich jedoch ausschließlich auf Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht aber auf Ansprüche gegenüber Anlageberatern und Anlageberatungsgesellschaften.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Nach Schilderung der Anleger stehen bei einzelnen Fonds die zugesagten Ausschüttungen seit September 2011 zur Zahlung aus. Die bereits mehrfach angekündigten Zahlungen wurden bis heute nicht bedient. Auch die bereits angekündigte Gesellschafterversammlung wurde bis heute nicht einberufen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi-Select" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Verfahren eines DG-30-Anlegers endet mit Vergleich vor dem LG Traunstein

Die Volksbank Rosenheim-Chiemsee verpflichtete sich zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Verurteilung nunmehr zu einer Zahlung von EUR 18.500,- an den Erben eines DGI 30.

"Die Bank hat es sich hier sehr leicht gemacht", so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, welcher den Kläger vertrat. "Außer Ihrer Existenz bestritt die Bank den gesamten Klagevortrag mit Nichtwissen, selbst den Umstand, dass sie überhaupt eine Provision erhalten hat".

Das Landgericht Traunstein indes lies dieses Bestreiten nicht zu, da das Bestreiten eigener Wahrnehmungen gem. § 138 ZPO nicht zulässig ist. Auch der aus Hamburg stammende Anleger zeigte sich hoch erfreut. Ursprünglich war befürchtet worden, dass das oberbayerische Gericht der Klage kritisch gegenüberstehen könnte. Die befürchtete Begrüßung "Ach, Sie sind der Preiss, der unsere Volksbank verklagt - des krigg ma scho" blieb aus und das Gericht lies keinen Zweifel daran, in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Volksbank verurteilen zu wollen, sollte nicht ein angemessener Vergleich abgeschlossen werden, was dann auch geschah.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

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Montag, März 12, 2012

GARBE Logimac AG – Entscheidung des Hanseatischen OLG steht an. Die Anleger können hoffen!

An die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haben sich bereits eine Reihe von besorgten Anlegern der GARBE Logimac AG gewandt, um Hilfe im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung zu erhalten.

„In einigen Fällen wurden bereits Klagen gegen die GARBE Logimac AG und teilweise auch die Beratungsgesellschaften, auf Grund deren Empfehlung Beteiligungen an der GARBE Logimac AG gezeichnet wurden, eingereicht. In diesen Verfahren wurden Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung sowie aufgrund des nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaften Emissionsprospektes geltend gemacht. Nunmehr steht eine Entscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht an“, teil Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit.

In einem von CLLB Rechtsanwälte geführten Parallel-Verfahren, welches eine Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zum Gegenstand hatte, erhielt der durch CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger seinen eingezahlten Betrag sowie einen entgangenen Gewinn zurück. „Der erkennende Einzelrichter des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sah den Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG hinsichtlich der Darstellung der potentiellen Rückzahlungsverpflichtung der gewinnunabhängig gewährten Ausschüttungen als fehlerhaft an“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz weiter.

Werden Anleger einer Publikumsgesellschaft mittels eines fehlerhaften Emissionsprospektes geworben, so begründet dies grds. eine Pflichtverletzung, sofern der Vertrieb nicht auf die Ungeeignetheit des Prospektes zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Anlegers hinweist.

Die Emissionsprospekte der GARBE Logimac AG und der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sind nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte hinsichtlich der Darstellung der Rückzahlungsverpflichtung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen vergleichbar. „Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht der Rechtsauffassung von CLLB Rechtsanwälte auch im Zusammenhang mit dem Emissionsprospekt der GARBE Logimac AG folgen, so könnte die Befreiung von potentiellen Zahlungsverpflichtungen sowie auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt eine Reihe von Anlegern der GARBE Logimac AG und wurde bereits von geschädigten Anlegern der GARBE Logimac AG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt. Anleger der GARBE Logimac AG sollten sich an eine auf Kapitalmerkrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um überprüfen zu lassen, ob auch diesen Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlagebratung und aufgrund des wohl fehlerhaften Emissionsprospektes zustehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GARBE Logimac“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 12.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG-Anleger: LG Ravensburg schenkt Bankberater keinen Glauben.

Mal wieder LG Ravensburg. Mal wieder die Südwestbank. Eigentlich sollte man meinen, ist die Rechtslage zugunsten der DG-Anleger zwischenzeitlich geklärt. Gleichwohl wird bankseitig unverändert gegen Ihre Kunden "zu Felde gezogen", um deren begründete Ansprüche zunichte zu machen.

Als erfolglos erwies sich dies abermals für die Südwestbank vor dem Landgericht Ravensburg. Ein Ehepaar hatte auf Empfehlung der Südwestbank eine Beteiligung an den DG-Fonds 26 und 31 gezeichnet. Die Besonderheit dieses Falles zeigte sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht. Der Bankberater, welcher aktuell für die Volksbank Friedrichshafen tätig ist, gab an, "in 100% aller Fälle darüber aufgeklärt zu haben, daß das Agio die Provision der Bank sei". Trotz des Umstandes, daß mehrere von diesem beratende Kunden eine solche Angabe der Beraters nicht erinnern konnten, blieb dieser bei seiner Aussage. Erst in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg ruderte er zurück und gab an "Beschwören kann ich dies allerdings nicht...".

Das Landgericht schenkte dem Bankberater denn auch keinen Glauben und verurteilte die Südwestabnk zur Rückabwicklung der Beteiligungen. Ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen oder die Südwestbank - wie üblich - Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.

"Die Verteidigungstaktik der Banken scheint sich zum Jahresende geändert zu haben", so der erneut erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Während in der Vergangenheit bestritten wurde, daß Beratungen erfolgt seien und insbesondere in rechtlicher Hinsicht damit argumentiert wurde, daß es sich bei den Provisionen nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe, die Bank kein Verschulden hinsichtlich des Verschweigens der Provisionen träfe, da eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht bekannt gewesen sei, die verschwiegenen Provisionen nicht kausal für den eingetretenen Schaden seien, etc., ist nunmehr festzustellen, daß plötzlich annähernd sämtlich Banken trotz der unbekannten Aufklärungspflicht über die Provisionen aufgeklärt haben wollen.

Die Landgerichte Bückeburg und Ravensburg haben bereits entschieden, daß dieses Vorbringen wenig glaubwürdig ist. Wieso sollte die Bank ohne Kenntnis einer solchen Aufklärungspflicht auch entgegen dem Prospektinhalt mitteilen, daß nicht die Fondsgesellschaft, sondern sie das Agio erhalten und darüber noch eine weitere Provision erhalten hat?", so der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze, welcher auch hier die betroffenen Anleger vertrat.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 12.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schadensfall Griechenland: Der Staat haftet - Anlegeranwälte bereiten Klagen vor.

BSZ e.V. hat eine Interessengemeinschaft Griechenland-Anleihen für Geschädigte gegründet.

Der BSZ e.V. hat in Zusammenarbeit mit den BSZ e.V. Anlegeranwälten GRÖPPER KÖPKE eine Schutzgemeinschaft für Käufer von Griechenland-Anleihen gegründet. Die Kanzlei vertritt die Forderungen von mehr als 110 Griechenland-Anleihe-Opfern. Die Anlegeranwälte bereiten die ersten Schadensersatzklagen gegen Banken und den Staat Griechenland vor.

Durch den Schuldenschnitt sind private Anleger, die griechische Staatsanleihen gekauft haben, besonders betroffen. Sie verlieren nach dem derzeitigen Stand der Dinge bis zu 90% ihres Investments.

Das muss nicht sein. Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte bundesweit tätige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt Griechenland-Anleihen-Geschädigte. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Die Betroffenen sind häufig falsch beraten worden. Wenn Ihnen die Bank nicht gesagt hat, dass sie ihren ganzen Einsatz verlieren können, haftet sie.“ Die Banken hätten spätestens seit der Argentinien-Pleite wissen müssen, dass Staatsanleihen nicht sicher sind.

Zudem dürfte Griechenland haften. Der griechische Staat beabsichtigt, die Investoren, die dem Schuldenerlass nicht ausdrücklich zugestimmt haben, durch die rückwirkende Einführung von Umschuldungsklauseln faktisch zu enteignen. Rechtsanwalt Gröpper: „Das ist rechtswidrig. Zwischen Deutschland und Griechenland besteht ein Investitionsschutzvertrag. Der Vertrag schützt die deutschen Anleger bei Investitionen in Griechenland vor politische Risiken. Griechenland muss die Anleger im Fall von Enteignungen entschädigen. Und das wäre unseres Erachtens ein Fall der Enteignung.“

Die Forderungen müssen in den meisten Fällen in London, Washington oder in Athen geltend gemacht werden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte arbeitet deshalb mit amerikanischen, englischen und griechischen Rechtsanwälten zusammen.

Griechenland ist pleite, ich bekomme so oder so kein Geld. Rechtsanwalt Gröpper: „Das ist so nicht richtig. Der Staat hat außerhalb seines Hoheitsgebiets erhebliches Vermögen. Man denke nur an die Botschaften. Das sind wertvolle Liegenschaften. In einem Prozess gegen Argentinien wurde ein argentinisches Kriegsschiff beschlagnahmt. Das bringt Millionen. Das könnte im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Griechenland auch denkbar sein.“

GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte rät: Geschädigte Anleger sollten ihre Ansprüche von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Viele Geschädigte können Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Griechenland Anleihen" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 12.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


CONTI 58. Container Schifffahrts - GmbH & Co. KG MS „CONTI DAPHNE“

Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Schiffsfonds CONTI 58. Container Schifffahrts - GmbH & Co. KG MS „CONTI DAPHNE“ übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird eine Schadensersatzklage gegen die Commerzbank AG, Filiale Kaltenkirchen, vorbereitet, die zur Anlage in diesem Fonds geraten hatte.

Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS „CONTI DAPHNE" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 12.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo – Top - Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Samstag, März 10, 2012

CAPITAL GARANT – Eine Erfolgsstory ???

Der Managing Partner der CAPITAL GARANT Gruppe Herr Roland Buchta hat auf der Firmenwebseite ein10-jähriges Bestehen gefeiert und behauptet eine „bis heute andauernde Erfolgsgeschichte".

BSZ-Rechtsanwalt Steffen Hielscher, der eine Reihe von Fondsanlegern vertritt, meint hierzu: „Wenn man sich einmal die konkreten Ergebnisse der beiden Fonds der CAPITAL GARANT Gruppe - den CAPITAL GARANTIEFONDS 02 und den CAPITAL GARANT Ratenfonds- näher betrachtet, wird aus Sicht der Anleger dieser Fonds deutlich, dass der vorgebliche Erfolg wohl zwei Seiten hat. Während sich das Fondsmanagement bemüht, die Anlegergelder zu verwalten, blieb für CAPITAL GARANT Anleger bislang nur das Nachsehen."

So hat das Fondsvolumen des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 ausweislich der jüngst veröffentlichen Jahresbilanz für das Jahr 2010 durch erneute Verluste weitere Einbußen erlitten. Insbesondere die Finanzanlagen -die Basis des Fonds zur Renditeerwirtschaftung- sind in 2010 wieder erheblich geschrumpft. Mit den Verlusten befinden sich die Kapitalkonten der Anleger weiter auf Talfahrt. Bemerkenswert dabei ist, dass der Jahresverlust des Fonds in 2010 trotz kräftig steigender Aktienkurse an den deutschen Börsen in 2010 „erwirtschaftet" wurde. Die ursprünglichen Fondsziele sind in weite Ferne gerückt. Wahrlich, ein toller Erfolg!

Auch der zweite Fonds der CAPITAL GRANT Gruppe, der CAPITAL GARANT Ratenfonds, weist in seiner nun veröffentlichten Jahresbilanz 2010 einen beunruhigenden Negativtrend auf.

So wollte dieser Ende 2007 gegründete Fonds laut seiner ambitionierten Zielstellung bis Ende 2012 ein Fondsvolumen von knapp 50 Mio. € erreichen. Zum Jahresende 2009 betrugen die Höhe der gezeichneten Kommanditanteile noch rund 2,6 Mio. €, am Jahresende 2010 jedoch nur noch 2,3 Mio. €. Statt einer in der Anwerbephase zu erwartenden Erhöhung der Kommanditanteile habe sich diese also verringert! „Da ist wohl in 2010 mehr Anlegerkapital abgeflossen, als neu angeworben werden konnte" vermutet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher. „Das in den verbleibenden Jahren 2011 und 2012 nun diese Negativtendenz gestoppt und auch nur annähernd das Fondsziel von knapp 50 Mio. € Kommanditanteilen erreicht werden kann, ist für mich vor diesem Hintergrund sehr fraglich."

Auch lässt sich der Bilanz von 2010 keine Finanzanlage entnehmen, woraus nach Auffassung des Rechtsanwaltes folgt, dass bis dahin nur Geld eingesammelt und mit diesem vordringlich Kosten für Fonds und Vertrieb beglichen wurden.

Der Ratenfonds wies in der Bilanz 2010 jedoch im Jahr 2009 schon einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 372.000,- € und im Jahr 2010 einen Fehlbetrag von noch 250.314,- € auf.

„Daher befürchte ich, dass jeder Euro der dem Fonds in Raten aus dem Anlegergeld zufließt, letztlich für die Fondsverwaltung aufgezehrt wird, da für mich nicht ersichtlich ist, ob überhaupt genug Geld für eine sinnvolle Renditeerwirtschaftung nebst der versprochenen Absicherung vorhanden ist, wenn man auch noch die jährlichen Kosten mit einbezieht" meint der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher aus Jena.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Capital Garantiefonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, März 09, 2012

Delta Korona: Verantwortliche und Anlageberater erneut zu Schadensersatz verurteilt

Das Amtsgericht Ettenheim hat mit Urteil vom 17.01.2012 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Verantwortlichen der Delta Korona S.L. und einen Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Geltend gemacht wurden Schadensatzansprüche im Zusammenhang mit einer im Jahr 2005 abgeschlossenen Geschäftsbeteiligung an der Delta Korona S.L.. Der Anlageberater hatte hierzu mit der Sicherheit der Kapitalanlage bei gleichzeitig hoher Rendite geworben.

Wie der Anlegerin aber nicht mitgeteilt worden war, handelt es sich bei der Beteiligung um eine hochriskante Anlageform, die das Risiko des Totalverlustes beinhaltet. Hierüber hätte der Berater aufklären müssen. Stattdessen bezeichnete er die Anlage als eine sichere Sache. Da somit die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht war, haftet der Anlageberater nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Ettenheim auf Schadensersatz.

Auch die drei Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. wurden zu Schadensersatz verurteilt. Auch hier folgte das Gericht der Argumentation der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, wonach die Delta Korona S.L. Bankgeschäfte ohne die nötige Erlaubnis der BaFin getätigt hat. Neben der Anlagesumme müssen die Beklagten auch Zinsen i.H.v. 4 % p.a. an den Kläger bezahlen.

„Das Urteil ist ein weiterer Schritt für die Anleger der Delta Korona S.L. zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut hat. „Aufgrund des Umstandes, dass vier Beklagte gemeinschaftlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden, sehen wir auch realistische Chancen, die Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können.“

Anleger der Delta Korona sollten etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und gegen die Verantwortlichen des Unternehmens anwaltlich prüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Delta Korona " anzuschließen.

Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    www.pixelio.de

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Schiffsbeteiligungen: 11 weitere Fonds in Seenot!

Erneut sind auch namhafte Emissionshäuser wie MPC und König & Cie. Betroffen.
Elf weitere Schiffsfonds haben derzeit erhebliche finanzielle Probleme.

Insgesamt mehreren Tausend Fondsanlegern drohen erhebliche Vermögenseinbußen. Die aus heutiger Sicht zu erwartenden Mindestverluste betragen, je nach Fondsbeteiligung, zwischen zehn und mehr als siebzig Prozent des Kapitaleinsatzes. Bei einer Schiffsbeteiligung ist sogar der Totalverlust absehbar.

Faktisch pleite ist die Gesellschaft der Schiffsbeteiligung „Renditefonds 62 MT King Edwin“ des Emissionshauses König & Cie. Das vorherige Sanierungskonzept war wirkungslos. „Nach unseren Informationen sollen nur gut 70 Prozent des von den Anlegern eingebrachten Kapitals in die Finanzierung des Schiffes geflossen sein“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Somit seien beinahe 30 Prozent des Kapitals als „Weichkosten“ versickert. Rund zwei Drittel davon haben nach unseren Recherchen die Banken als Vergütung für die Vermittlung von Fondsanteilen erhalten“, fügt Ahrens hinzu. Nach KWAG-Erkenntnissen erfolgte der Vertrieb vor allem über diverse Volks- und Raiffeisenbanken sowie über die BB-Bank in Karlsruhe.

Hohe Weichkosten – also Kapital, das nicht in das Investitionsobjekt investiert wird – sind einer der Gründe, weshalb momentan mehr als hundert Schiffsfonds wirtschaftliche Probleme haben. Denn „je mehr Geld sich Initiatoren und der Vertrieb in die eigenen Taschen stecken, desto geringer die Ertragschancen für Investoren. Falls für sie überhaupt etwas übrig bleibt“, sagt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens. Und je größer der Weichkostenanteil, desto anfälliger wird eine Schiffsbeteiligung für externe Probleme.

Zum Beispiel sinkende und deshalb nicht auskömmliche Charterraten sowie höhere Finanzierungskosten wegen Währungsverschiebungen. „Bei vielen Schiffsfonds wurde das Fremdkapital in den traditionellen Niedrigzins-Währungen Schweizer Franken oder japanischem Yen aufgenommen“, erläutert Jan-Henning Ahrens. Werten diese Währungen, wie in der Vergangenheit, zum europäischen Einheitsgeld auf, steigen die in Euro gerechneten Zins- und Tilgungsverpflichtungen für den Fonds erheblich. Oft so stark, dass die Fondsgesellschaft ohne ein Sanierungskonzept, bei dem fast immer eine Zuführung von weiterem Eigenkapital erforderlich wird, nicht überlebensfähig wäre.

Manche Sanierungskonzepte funktionieren, einige – wie beim jüngsten Beispiel der Schiffsbeteiligung „King Edwin“ von König & Cie. – nicht. „Das Nachsehen haben praktisch immer die Investoren, die entweder einen erheblichen Teil oder ihren kompletten Kapitaleinsatz verlieren“, sagt Jan-Henning Ahrens.

Bei den zehn Schiffsbeteiligungen, die noch nicht Pleite sind (siehe Übersicht unten), sollen Sanierungskonzepte das Schlimmste verhindern. Je nach Fonds drohen Anlegern Mindestverluste zwischen zehn und mehr als siebzig Prozent ihres Kapitaleinsatzes. „Allerdings lässt sich auch nicht ausschließen, dass ein Sanierungskonzept hier und da nicht greift, deshalb die Investitionen mit einem Totalverlust enden“, warnt Fachanwalt Ahrens.

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn „in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können“, betont Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder mangelhafter Prospektgestaltung anzumelden.

Schiffsfonds in Seenot

Fonds/Schiff Emittent Volumen in Mio. € Anleger Mindestverlust/%

King Edwin König & Cie ca. 33 ca.500 Sanierung gescheitert
TonnageIII* Ownership 24,3 ca. 1.100 ca. 22
MS Cape Melville König & Cie 40,7 500 ca. 77

MS Wehr Rosenheim Lloyd Fonds ca. 35,7 552 Insolvenzanm. erfolgt


MS Nedlloyd + Adriana
Commerz Real 94,9 ca. 1600 ca. 24
MS Cape Moreton König & Cie 40.6 ca. 300 ca. 72
MT Cape Brasilia König & Cie. ca. 40,8 ca. 400 ca. 19
MS Hanse Spirit Nordcapital ca. 21,2 mehr als 100 ca. 10
MS Hanse Vision Nordcapital 20,8 ca. 100 ca. 17
MS Flottbek HHSI 39,7 ca. 500 ca. 49
MS Rio Thelon/
Rio Teslin MPC 68,1 über 800 ca. 53

(* Dachfonds, Quelle: KWAG, Stand Februar 2012)

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Offene Immobilienfonds: Was Anleger jetzt tun können!

Neue Konzepte für Selbstständige und Freiberufler bei der privaten Altersvorsorge. Schadenersatzansprüche wegen Interessenskonflikten prüfen!

Für Hunderttausende Anleger sind Offene Immobilienfonds ein großes Problem. Betroffen sind auch Selbstständige und Freiberufler, die die Fonds traditionell als vermeintlich sicheren Baustein ihrer Altersversorgung nutzen. Alle Anleger in den problematischen Offenen Immobilienfonds sollten, sofern die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen.

Der SEB ImmoInvest und der Credit Suisse Euro Real, die beiden Schwergewichte der Branche, sowie zahlreiche kleinere Fonds sind nach wie vor eingefroren. Inwieweit Anleger bei Öffnung dieser Fonds Vermögenseinbußen in Kauf nehmen müssen, ist heute noch nicht klar.

„Mit spürbaren Verlusten rechnen müssen aber Investoren beim KanAm Grundinvest, der aufgelöst und bis zum Jahr 2016 komplett abgewickelt werden soll“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Während der – angeblich befristeten – Schließung der Fonds können Anleger nicht über ihr Kapital verfügen, „obwohl die tägliche Verfügbarkeit neben der Sicherheit das wichtigste Verkaufsargument insbesondere von Banken und Sparkassen war“, erläutert Fachanwalt Gieschen.

Das ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler ein großes Problem, die über keine oder nur eine unzureichende gesetzliche Altersversorgung verfügen und deshalb auf regelmäßige Auszahlungen der Fonds angewiesen sind. Solche so genannten Auszahlpläne werden aber bei eingefrorenen Offenen Immobilienfonds ebenfalls nicht bedient. „Wegen der ausbleibenden Zahlungen haben zahlreiche unserer Mandanten mittlerweile massive Liquiditätsprobleme“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen. In Einzelfällen drohe sogar eine Privatinsolvenz. „Wir bemühen uns mit zunehmendem Erfolge, in Härtefällen Vergleiche mit den beteiligten Banken zu schließen, indem diese gegen Abtretung der späteren Auszahlungsansprüche zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellen.“

Grundsätzlich kann jeder Anleger in einem Offenen Immobilienfonds Ansprüche auf Schadenersatz etwa wegen Falschberatung prüfen lassen. „Nach unserer Erfahrung wurde beim Vertrieb dieser Fonds häufig nicht auf deren besondere Risiken hingewiesen“, betont Fachanwalt Gieschen. So lägen handschriftliche Vermerke von Anlageberatern aus Verkaufsgesprächen vor, in denen Offene Immobilienfonds zum Beispiel als „absolut sicher und jederzeit verfügbar“ bezeichnet wurden. Gleiches gelte für die häufig verwendeten Verkaufsargumente „mündelsicher“ oder „Alternative zum Festgeld“.

„In vielen Fällen dürften Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung leider nicht mehr gerichtlich durchzusetzen sein, weil die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist“, räumt Fachanwalt Gieschen ein. Zugleich könnten oft aber Schadenersatzansprüche auf Grundlage so genannter Interessenkonflikte auch gegen die Depotbanken angemeldet werden. So „ergibt sich zwangsläufig aus dem Beratungsvertrag mit der Bank oder Sparkasse, dass diese über Rückvergütungen, Provisionen und ähnliche finanzielle Zuwendungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft aufklären muss“, erläutert Gieschen.

Falls die beratende Bank zugleich Depotbank ist, müsse sie ihren Kunden darüber informieren, dass sie Gebühren für Umschichtungen, so genannte Transaktionskosten, aus dem Fondsvermögen erhält und diese nicht in die Gesamtkostenquote, die TER, eingerechnet werden. Falls die beratende Bank nicht zugleich auch Depotbank ist, besteht möglicherweise dennoch eine Informations- bzw. Hinweispflicht, „dass die Transaktionskosten das Fondsvermögen verringern“, fügt Gieschen hinzu.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dr. Peters Lebensversicherungsfonds: Altanleger werden "rasiert", falls sie nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen!

Altanleger, die an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmen, werden "rasiert": So drohte Dr. Anselm Gehling, Chief Operating Officer der Dr. Peters Group, auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung des Dr. Peters Fonds DS Fonds Nummer 101 Life Value I am 7. März in Dortmund.

"Nach rund dreistündiger sehr kontroverser Diskussion der rund 100 Anleger war dies das ernüchternde Resümee, das in seltener Offenheit von der Geschäftsführung gezogen wurde", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Der Fonds, der in den Ankauf von Lebensversicherungen auf dem US-Markt in den Jahren 2004 bis 2008 rund 49 Millionen US-Dollar investiert hat, befindet sich in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Dies rührt daher, dass die prognostizierten Versicherungsereignisse (= Tod der Versicherungsnehmer) nicht so eintreten wie im Fondsprospekt dargestellt. Deshalb kann der Fonds so gut wie keine Zuflüsse durch Versicherungsleistungen verzeichnen. Andererseits muss der Fonds weiterhin Prämien für die Lebensversicherungspolicen in Millionenhöhe zahlen.

Die nächsten Zahlungen wären Ende April fällig. Der Fonds verfügt aber nicht mehr über die notwendige Liquidität. Deshalb hatte die Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung geladen, um dort über das von ihr entwickelte so genannte Sanierungskonzept abstimmen zu lassen.

"Die Gesellschafterversammlung war von der Geschäftsführung dilettantisch vorbereitet", so Fachanwalt Gieschen. Mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung seien von der Geschäftsführung nicht vorbereitet oder lediglich mit vagen Vermutungen dargestellt worden. So mussten sich die Anleger hinsichtlich der Alternative -jetziger Verkauf aller- oder -einiger Lebensversicherungspolicen-, die der Fonds hält, mit der vagen Aussage der Geschäftsführung zufrieden geben, dass man dann mit "sehr hohen Abschlägen auf den Versicherungsnennwert" zu rechnen habe. "Genaue Zahlen hierzu konnte oder wollte die Geschäftsführung nicht vorlegen", kritisiert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen. Und fährt fort: "Damit dies auch zukünftig so bleibt, hat man den Gesellschaftsvertrag an entscheidender Stelle gleich noch mit geändert und der persönlich haftenden Gesellschafterin bei Abstimmungen zusätzliche 50.000 Stimmen zugesprochen".

Mit einer Saalmehrheit von rund 80 Prozent wurde der Kapitalerhöhung schließlich zugestimmt, allerdings waren nur rund zwei Drittel der Anteilseigner selbst anwesend oder durch entsprechende Bevollmächtigte vertreten. Das beschlossene Sanierungskonzept bedeutet für die Altanleger nach Berechnungen der Fondsgesellschaft, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Fonds lediglich mit Auszahlungen in Höhe von rund 68 Prozent des ursprünglich eingezahlten Kapitals rechnen können. "Schon jetzt steht also fest, dass diese Altanleger mehr als dreißig Prozent des eingezahlten Kapitals verlieren werden", kündigt Gieschen an.

Die Fondsgeschäftsführung hat auf der Gesellschafterversammlung dann noch Szenarien vorgestellt, wie sich eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung für die Altanleger auswirken würde, sobald diese dem Fonds neues Kapital zuführen würden. Sollten sich die Anleger an den beiden geplanten Kapitalerhöhungen mit jeweils 10 Prozent der bisherigen Zeichnungssumme beteiligen und dieses frische Kapital dem Fonds zur Verfügung stellen, müssten sie immer noch mit erheblichen Verlusten rechnen. "Ein "break even" wird erst dann erreicht, wenn die Altanleger in den beiden Kapitalerhöhungen noch einmal 50 Prozent der bisher gezeichneten Summe dem Fonds zur Verfügung stellen", rechnet Fachanwalt Gieschen vor. Dann könnten die Anleger am Ende der Laufzeit mit rund 97 Prozent Auszahlung des gezeichneten Kapitals rechnen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen: "Für alle Anleger, die diesen Fonds über eine Bank oder Sparkasse gezeichnet haben, gibt es aber eine viel sinnvollere Alternative." Wer rund 15 Prozent des gezeichneten Kapitals in ein Gerichtsverfahren investierte, könne sich durch Schadenersatzprozesse rund 110 bis 120 Prozent des gezeichneten Kapitals gegenüber den beratenden Banken durchsetzen. "Wir wissen, dass die vertriebsbeteiligten Banken rund 13 Prozent Provision von der Fondsgesellschaft bekommen haben und hierüber die Anleger nicht aufgeklärt worden sind. Mit der kick-back-Rechtsprechung des BGH im Rücken sind diese Klagen äußerst erfolgversprechend, betont Gieschen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Peters DS-Fonds Nr. 101 Life Value I" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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