Donnerstag, Juli 14, 2022
GreenRock Eco Ventures Corp. und Green Rock Associates LLC: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien
Die BaFin hat am 8. Juli 2022 das öffentliche Angebot von Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp., nach eigenen Angaben mit Sitz in 2102-58 Keefer Place, BC V6B0B6 Vancouver, Kanada, gegenüber dieser sowie gegenüber der Green Rock Associates LLC, nach eigenen Angaben mit Sitz in 143 Weidmann Court, Old Tappan in 07675 New Jersey, USA, wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf weder die GreenRock Eco Ventures Corp. noch die Green Rock Associates LLC Aktien der GreenRock Eco Ventures Corp. zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Diese Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig. Sie sind aber sofort vollziehbar.
Die jeweilige Untersagung erfolgte, weil sowohl die GreenRock Eco Ventures Corp. als auch die Green Rock Associates LLC keinen von der BaFin gebilligten Prospekt für das öffentliche Angebot dieses Wertpapiers veröffentlicht hat, der die nach Artikel 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlichen Angaben enthält.
In Deutschland dürfen Wertpapiere im Grundsatz – das heißt vorbehaltlich einer Prospektausnahme – nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.
Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht stellt nach § 24 Absatz 3 Nr. 1 WpPG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 24 Absatz 6 WpPG mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Auch können Geldbußen bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen
Quelle: https://www.bafin.de
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Der Beitrag entspricht dem Sachstand vom 14.07.2022
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