Dienstag, Juni 22, 2021

Prämiensparverträge: BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungklauseln zu informieren. Hierzu hat sie heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt. „Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren.“ Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Bei den in Rede stehenden Sparverträgen haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert. Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Meldung vom 21.06.2021| https://www.bafin.de *** In den meiste Fällen dürften sich für die Prämiensparer Nachforderungen ergeben, die auch durchaus mehrere Tausend Euro betragen können. Betroffene Prämiensparer die ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch ESK Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen möchten, können der ESK Fördergemeinschaft „Prämiensparverträge“ beitreten, Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Prämiensparer“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert werden ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung EXPRESS INKASSO® GmbH Groß-Zimmerner-Str. 36 a 64807 Dieburg ESK-Schutzbund@email.de https://www.ad-infinitum.online https://expressinkasso.wordpress.com https://whistleblowertreff.wordpress.com Telefon: 06071-9816813 Telefax: 06071-9816829 Fördergemeinschaft zur Durchsetzung von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung ESK-Schutzbund@email.de Kontakt Ich möchte hiermit um kostenlose Informationen per Email bitten. Einwilligungserklärung: Ich bin informiert worden, dass ich meine Einwilligung zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten jederzeit widerrufen kann. Ein Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis zu meinem Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht. Mit meiner Einwilligung bestätige ich, dass ich das 16. Lebensjahr vollendet habe. Ich stimme der Verarbeitung meiner Daten hiermit zu. Diese Einwilligung gebe ich freiwillig. Ich weiß, dass diese Einwilligungserklärung gespeichert wird. Wichtiger Hinweis! Mit der Absendung Ihrer Anfrage gehen Sie keinerlei Verpflichtungen ein. Unsere Informationen erhalten Sie unverbindlich und kostenlos per E-Mail. Mailen Sie an: ESK-Schutzbund@email.de

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