Dienstag, August 25, 2020
Qoin Capital Limited: BaFin untersagt die unerlaubt betriebene Finanzportfolioverwaltung und den unerlaubt erbrachten Eigenhandel.
Qoin Capital Limited/Online-Handelsplattformen qoin.capital bzw.qoincapital.com: BaFin untersagt die unerlaubt betriebene Finanzportfolioverwaltung und den unerlaubt erbrachten Eigenhandel.
Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. August 2020 gegenüber der Qoin Capital Limited die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.
Das Unternehmen schließt über seine Plattformen qoin.capital und qoin-capital.com mit deutschen Kunden Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs), die auf Kryptowährungen, Rohstoffe, Anleihen, Aktien, Währungen und Derivate laufen. Darüber hinaus trifft das Unternehmen selbst Anlageentscheidungen über Handelskonten, die Kunden zuvor auf einer der Plattformen eröffnet haben.
Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 3 (Kreditwesengesetz) KWG und den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Qoin Capital Limited nicht und handelt daher unerlaubt.
Ein Impressum ist auf den beiden o. g. Internetseiten nicht vorhanden. Für das Unternehmen sind dort jedoch Adressen in Estland, den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Großbritannien sowie in der Schweiz hinterlegt. Der tatsächliche Geschäftssitz ist unbekannt.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
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Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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