Dienstag, Juni 30, 2020

Die wichtigsten Helfer der Bauern bei der Arbeit auf dem Acker waren früher die Pferde.

Heute erleichtern Maschinen die schwere Arbeit der Landwirte.  Nun  ist den Bauern ein Pferd in die Quere gekommen was sich nicht als treuer Helfer zeigt und auch kaum zu bändigen ist. „Es ist der Amtsschimmel der auf den Bauernhöfen wiehert“ berichtet Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.

Lesen Sie hier bei UTR e. V. den Beitrag von Holger Douglas.

WENN GRÜNE NATUR SPIELEN. Der neue Green Deal – oder das große Bauernlegen

Deutschlands mächtiger Naturschutzverein NABU sorgt immer wieder für Skandale, wenn seine Tierquälereien Schlagzeilen produzieren, weil er seine Tiere häufig genug verhungern lässt.

Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner übt sich zwar noch in markigen Sprüchen: »Wunschkonzerte mach‘ ich nicht mit!«. Sie betont, dass Kernaufgabe der Landwirtschaft die Produktion von Nahrungsmitteln ist und nicht Landschaftspflege zu betreiben. Doch ob sie das auch noch verkündet, wenn ab Juli Merkel im Namen von Deutschland für ein halbes Jahr die Ratspräsidentschaft in der EU übernimmt, darf man amüsiert verfolgen. Zu laut dröhnen schon jetzt aus Brüssel Forderungen nach einem »Green Deal« und einer neuen »Farm-to-Fork«-Politik sowie einer weitreichenden »Biodiversitätsstrategie«. Ein drastischer Eklat gegen die Landwirtschaft.

Denn die EU-Kommission will den Pflanzenschutz um die Hälfte reduzieren und Kartoffelkäfer, Schildlaus und Maiszünsler freie Bahn zu lassen, die Düngemengen reduzieren sowie in den kommenden zehn Jahren den Ökolandbau um 25 Prozent anheben. Der hat zwar in Deutschland mit zehn Prozent Anteil offenbar seinen Peak erreicht, soll dennoch mit aller Gewalt, sprich mit Millionen Euros, hochgehalten werden.

Den Landwirten klingeln bei Worthülsen wie Nachhaltigkeitsstrategie, neue Düngeverordnung, Nitratrichtlinien, Blühstreifen, Insektenschutz, Nutztierhaltungsverordnung nur noch die Ohren, kommen sie doch schon jetzt kaum mehr mit, was an neuen Verordnungen aus Brüssel und Berlin über sie hereinschwappt. Allein für eine Düngeplanung mit ausführlicher Düngebedarfsrechnung müssen sie rund 250 Seiten Antragsformulare ausfüllen. Dazu kommen Pflanzenschutzdokumentationen im Umfang eines Romans und vieles mehr.

Die meisten Landwirte bewältigen den irrsinnigen Bürokratiewust schon jetzt nicht mehr und übergeben ihn den Landwirtschaftskammern. Bei denen tummeln sich mittlerweile Heerscharen neuer Sachbearbeiter, die den Formularberg erledigen. Geringere Düngemengen, zurückgehende Ernteerträge – dafür Wachstum im Bürokratiebereich. Immerhin erklären jetzt die CDU-Funktionäre des Bauernverbandes sogar einen »Generalangriff auf die Landwirtschaft«, nachdem sie zu den Bauernprotesten laut geschwiegen haben.

Politik und Umweltverbände preisen den »niedersächsischen Weg«. In einem Arbeitspapier mit diesem volltönenden Namen »verpflichten sich alle Beteiligten zu großen Anstrengungen bei Natur- und Artenschutz, bei Biodiversität und beim Umgang mit der Ressource Landschaft«.

Das Konzept hat der niedersächsische NABU vor einiger Zeit auf den Jahrmarkt der grünen Versprechungen gebracht und droht nach bayerischem Vorbild mit einem Volksbegehren »Artenvielfalt. Jetzt!« Allein diese Drohung hat bei der bisherigen Vertretung der Landwirte, dem Landvolk, für ein eilfertiges Abnicken gesorgt und ihm sogleich erhebliche Kritik der betroffenen Bauern eingebracht.

Dieser merkwürdige »Weg« sieht nichts anderes vor, als dass Landwirte aus vorgeblichen Tier- und Artenschutzansprüchen ihren Betrieb immer weiter einschränken müssen und weniger produzieren dürfen. Besonders bedrohlich für die Bauern die Präambel: Die stellt erst einmal die Landwirte an den Pranger und weist ihnen die Schuld für einen angeblichen Verlust der Biodiversität und vermeintlichen Gewässerverunreinigung zu. Lassen die sich darauf ein, haben sie keine Klagemöglichkeiten mehr. Sie haben ja schriftlich »gestanden«.

Ihnen wird als Ausgleich Geld aus dem Steuerbeutel versprochen: »Die Landesregierung wird – auch unter Berücksichtigung von Entwicklungen im Markt sowie auf EU- und Bundesebene – einen geeigneten und fairen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die z.B. den Landwirten oder den Niedersächsischen Landesforsten entstehen, sicherstellen.«

In der Regel, so die Erfahrung der Bauern, bleiben Entschädigungszahlungen nach zwei oder drei Jahren aus, Auflagen werden höher geschraubt und damit letztlich die Bauern von einem räuberischen Staat und Umwelt-NGOs enteignet. 30 Millionen Euro sollen im Rahmen des niedersächsischen Weges in den kommenden drei Jahren unter anderem für »Managementmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete« fließen. Die weitere Finanzierung solle danach sichergestellt werden. So werden die Natur-NGOs mit neuen Stellen in »15 weiteren Einrichtungen zur Gebietsbetreuung« wie ökologische Stationen bei Laune gehalten. Statt Getreideanbau Wiesenvögel beobachten.

BUND, NABU & Co wiederum wissen nicht mehr so recht, wohin mit ihren Fördermitteln. Sie kritisieren zwar die EU-Agrarsubventionen, allein der NABU kassiert jedoch allein 5,3 Millionen Euro Agrar-Ausgleichszahlungen aus dem Topf, den eigentlich Landwirte für Lebensmittelproduktion bekommen sollten.

In Niedersachsen schwimmen die »Naturschützer« in Geld zum Ankauf von Land für sogenannte Natur- und Landschaftsschutzflächen. Sie suchen händeringend nach neuen Flächen. Schlechter sieht es allerdings mit ihrer fachlichen Praxis aus. Sie müssen immer wieder bei Bauern nachfragen, die nach einigen Jahren vollkommen verwilderten Flächen von Büschen und Bäumen zu befreien.

Deutschlands mächtiger Naturschutzverein NABU sorgt zudem immer wieder für Skandale, wenn seine Tierquälereien Schlagzeilen produzieren, weil er seine Tiere häufig genug verhungern lässt. Zuletzt im Dithmarscher Speicherkoog, in dem elf von 70 Wildpferden verendeten, der Rest stark unterernährt war, und jetzt Bauern die überlebenden Wildpferde fachkundig aufpäppeln müssen.

In Thüringen verhungerten im vergangenen Jahr in einem Naturschutzgebiet Rinder, weil sich niemand vom NABU zuständig fühlte. Kein Einzelfall, 14 Rinder verendeten bereits im Jahr davor auf der Weide wegen Futtermangels. Die «Naturschützer« von NABU fütterten nicht zu und sahen auch nicht die herumliegenden Kadaver verendeter Rinder. Jedem Bauern hätten die Behörden wegen grober Tierquälerei die Höfe geschlossen.

Den Umwelt-NGOs ist es jedoch gelungen, die städtische Bevölkerung mit ihren geringsten Ahnungen von Landwirtschaft in Angst und Schrecken vor einer Zerstörung der Natur zu versetzen.

Jetzt sollen sich Politik mit Umweltminister Lies (SPD) mit Landvolk und Landwirtschaftskammern sowie BUND und NABU auf der anderen Seite Verordnungen und Gesetze für ihren Weg ausdenken. Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast, die es eigentlich besser weiss, betont dennoch: »Unser gemeinsamer Weg ist ein starkes Signal für den Artenschutz. Landwirte haben als Teil der Lösung den Schlüssel in der Hand. Wenn wir sie als Bauern fordern, müssen wir sie auch fördern.«

Eine NGO wie der NABU droht mit einem Volksbegehren wie in Bayern, jenem berühmten »Bienenvolksbegehren«, das die Umwelt-NGOs in Bayern mit dem professionellen PR-Aufwand von gut gemästeten Umwelt-NGOs losgetreten haben.

Doch die bayerischen Bauern beklagen, dass sie bisher keinen Ausgleich bekommen haben. Sie müssen »Gewässerschutzstreifen« anlegen, also Land abgeben und können weniger Flächen bewirtschaften. Begründung: Diese Streifen seien gesetzlich gefordert, also könne es keine Entschädigung geben.

Mehr Bauernlegen und an der Nase herumführen geht kaum. Kein Wunder, dass Bauern reihenweise aus ihren traditionellen Verbänden austreten – auch aus der CDU. Immer mehr planen ihren Abschied aus der Landwirtschaft, Lebensmittel können ja dann importiert werden. Zum Beispiel aus China.

Eine gelungene Satire lieferte jetzt Bundesumweltministerin Schulze in ihrer Informationsschrift über die Zukunft auch der Landwirtschaft »Wir schafft Wunder«.

»Das Ziel von 20 Prozent Ökolandbau ist ‚längst überschritten‘. Im Ackerbau geht ‚Anpassungsfähigkeit vor Ertrag‘, gewährleistet wird das durch alte Sorten, Mischkulturen und Fruchtfolgen. Die Tierbestände wurden soweit verringert, dass sich im Ökobereich die Düngung mit »lange gereiften, rein pflanzlichen Komposten« durchgesetzt hat. Und schwere Technik wird immer mehr durch kleine Maschinen ersetzt«, macht sich die Fachredakteurin von agrarheute über diesen neuesten schulzeschen Unsinn lustig.

Ein Muskelmann bedient einen vorsintflutlichen Trecker ohne Kabine. Und sein Weibchen stapelt mit der Gabel beschwingt und barfuss im knöchellangen Kleid Heu auf eine Hocke.« Die Redakteurin fragt leicht verstört: »Svenja Schulze, ist das Ihr Bild von Bauern und vor allem von Bäuerinnen der Zukunft? Ernsthaft?«

Raten wir einmal, wann so Nahrung produziert wurde und in welchen Ländern dies heute noch so geschieht.

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„gesund und glücklich in einer intakten Umwelt  leben“



ShareFounders: Ein Anleger berichtet.

Viele Online-Handels-Plattformen sind auf Betrug aufgebaut. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung informiert auf seinen Internetseiten http://express-inkasso.24.eu  http://whistleblowertreff.24.eu  ständig über Unternehmen die ohne Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden arbeiten.

Europaweit gibt es bereits mehrere tausend Opfer. In der Vergangenheit hatte der ESK neben vielen anderen auch über ShareFounders www.sharefounders.com berichtet. ShareFounders steht auf der Warnliste der Finanzaufsicht FCA Financial Conduct Authority in Großbritannien. (https://www.fca.org.uk) Diese Firma ist nicht von der FCA autorisiert und richtet sich an Personen in Großbritannien. Aufgrund dieser  Informationen ist die FCA der Ansicht, dass es sich um regulierte Aktivitäten handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Deshalb hat sie diese Firma zu ihrer Liste der nicht autorisierten Firmen und Personen hinzugefügt.

Als Anschrift von ShareFounders wird genannt: Unit 1411, 14/Floor, Cosco Tower, 183 Queen’s Road Central, Sheung Wan, Hong Kong. Telephone: 02894548782, 07723854224.Email: support@sharefounders.com. Website: www.sharefounders.com

Ein Anleger hat sich an den ESK gewandt und seine Erfahrung mit ShareFounders geschildert:

Im März .2020 habe ich ein Konto für Forextrading bei www.share-founders.com eröffnet. Nach ca. einer 1-wöchigen Testphase haben wir uns auf ein Investment von EUR 15’000.- geeinigt. Damit war ich einverstanden und habe gleichzeitig informiert, dass dies meine maximale Einlage ist. Zunächst lief alles super toll und es wurden beim täglichen Handel Gewinne erzielt.

Nichtsdestotrotz wurde bei den nahezu täglichen Gesprächen immer wieder Druck aufgesetzt das Investment zu erhöhen um die Gewinne weiter zu erhöhen. Ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass ich keine weitere Zahlungen leisten werde und ich auch nicht mehr weiter darüber sprechen möchte bzw. ich mich nicht weiter rechtfertigen möchte wieso und weshalb ich auf weitere große Gewinne verzichte.

Ich wurde auch per Textnachricht aufgefordert das Investment auf mind. 50’000.- zu erhöhen. Ich bin standhaft geblieben und habe keine weitere Zahlung vorgenommen.

Plötzlich liefen die eröffneten Positionen stark ins minus.

Beim Gespräch im Mai wurde mir mitgeteilt, dass mein Konto Aufgrund der negativen Positionen in Kürze geschlossen wird. Zuerst habe ich so reagiert, dass ich halt die eingezahlten EUR 15’000.- abschreiben muss und das Konto halt dann geschlossen wird. Darauf hin wurde mir der Vorschlag unterbreitet eine Einzahlung in der Höhe von EUR 10’000.- zu leisten um mein Konto zu retten bzw. zu unterstützen. Es würde mit diesem Betrag kein weiterer Handel statt finden und ich könne mir die EUR 10’000.- spätestens nach 2-3 Wochen wieder auszahlen da sich bis dahin der Kurs wieder stabilisiert habe. Unter diesen Umständen und gegen meine Überzeugung habe ich dann die Zahlung geleistet.

Anfang Juni 2020 wurde ich von Hr. Anders angeschrieben, dass mein bisheriger Analytiker Hr. Klein aufgrund einer Notlage in einem Partnerunternehmen aushelfen wird und dass er ab sofort mein Ansprechpartner sein wird. Zu Beginn sind wir die offenen Minuspositionen durchgegangen und er hat zugleich Vorgeschlagen mein Investment zu erhöhen. Ich habe ihm darauf hin erklärt, dass ich bereits mehr Geld investiert habe als abgemacht. Was ihn aber nicht davon abhielt weiterhin täglich Druck auszuüben um mein Investment zu erhöhen.

Mitte Juni2020 kam dann der Vorschlag von Hr. Anders mein Investment auf total $ 50’000.- zu erhöhen. Damit bekommen wir einen Bonus von $ 25’000.- vom Unternehmen dazu und ich könnte meine Einzahlung umgehend zurück haben, ohne weiteren Handel. Mit der Bonuszahlung würde eine Position eröffnet welche einen so großen Profit abwirft, dass ich alle Minuspositionen schließen kann und zusätzlich noch einen Gewinn habe. Er hat mir nochmals versichert, dass mit meiner erneuten Einzahlung von EUR 20’000.- lediglich der Bonus vom Unternehmen abgegriffen wird und garantiert keinen Handel mit dem Betrag stattfinden wird und ich diesen innerhalb eines Tages wieder Rückvergütet bekomme.

Anhand dieser Vereinbarung habe ich die Zahlung von EUR 20’000.- geleistet.

Als ich dann diese Zahlung zurückhaben wollte, wurde mir erklärt dass ich für eine Einlage in der Höhe von $ 50’000.- noch EUR 500.00 fehlt. Somit habe ich diese noch nachbezahlt. Als dann der Bonus gutgeschrieben wurde und ich meine Zahlung rückerstatten wollte, war dies Aufgrund der Balance oder Riskmanagement leider nicht möglich, da sich zuviel Positionen im Minus befanden. Daraufhin habe ich klar mitgeteilt, dass ich keine weiteren Position mehr eröffnen möchte und mein Geld umgehend zurück haben muss. Doch ich wurde weiter gedrängt Position zu eröffnen welche angeblich mein Konto unterstützen, damit ich meine Einzahlung spätestens bis Ende Juni 2020 rückerstattet bekomme.

Aktuell habe ich kein Guthaben mehr auf dem Konto.

Es wird nur noch von dem Bonus aufrecht erhalten. Entsprechend wurde mir als einmalige Gelegenheit eine Trading-Konto Versicherung angeboten. Mir wurde erklärt, dass wenn ich EUR 14’208.10 Überweise und der Versicherung zustimme bekomme ich nach 25 Tagen $ 107’375.35 (entspricht meiner Gesamtinvestition und den Positionen welche mit Gewinn abgeschlossen haben) garantiert ausbezahlt.

Dieser Versicherung habe ich nicht zugestimmt und auch keine erneute Zahlung vorgenommen. Seither werde ich täglich via Textnachrichten unter Druck gesetzt, da ich die Anrufe (welche auch täglich eingehen) nicht beantworte.

Insgesamt habe ich somit Einzahlungen in der Höhe von CHF 50000.00 getätigt. as ich nie beabsichtigt hatte. Ich habe auch immer wieder klar informiert, dass ich nicht mehr als EUR 15’000.- investieren möchte.

Ende Juni 2020 habe ich bei Bitstamp nachgefragt ob es eine Möglichkeit gäbe die Überweisungen zurückzuholen bzw. über den maßgeblichen Betrug informiert. Die Zahlungen können leider nicht zurückgeholt werden jedoch wurde der Fall an die Securityabteilung weitergeleitet.

Wie liefen die Überweisungen ab:
Die erste Überweisung lief via www.coinmama.com ab.

Für alle weiteren Überweisungen wurde die Plattform www.bitstamp.net genutzt. Auf diese habe ich den jeweiligen Betrag in EUR eingezahlt. Danach wurden dort die Beträge von den Analytiker von Sharefounders in Bitcoin umgewandelt und anschließend auf ihr Konto weitergeleitet.

Wie lief der Handel ab:
Der Handel wurde über den Metadrader auf der Homepage von sharefounders abgewickelt. Dies jeweils via remotesoftware anydesk auf meinem Rechner. Die Analytiker haben die entsprechenden Positionen eröffnet und ich musste lediglich (gem. Anweisung) abschliessend auf buy oder sell klicken.

Hier endet der Bericht dieses Anlegers.

  • Geschädigte Anleger können sich zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder der vom ESK  initiierten Fördergemeinschaft Cyber-Betrug anschließen.

Wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs zu sein, stellen Sie sicher, dass Sie keine weiteren Beträge zahlen. Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Ihnen eine Rückerstattung als Gegenleistung für eine Restzahlung versprochen wird, da dies eine Technik ist, die häufig von Betrügern verwendet wird, um zusätzliche Mittel zu erhalten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

  • Die Erfolgsaussichten sind für diese Geschädigten oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug  im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.

Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug   erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.

  • Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung

Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu

Titan Pro 500: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Großbritannien

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 30.06.2020 über seine Internetseite whistleblowertreff.24.eu mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht FCA Financial Conduct Authority in Großbritannien (https://www.fca.org.uk) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:

Titan Pro 500
1068 Budapest, Kiraly ut.80
Telephone: +442038684833
Email: support@titanpro500.com
Website: https://titanpro500.com

Diese Firma ist nicht von der FCA autorisiert und richtet sich an Personen in Großbritannien. Aufgrund dieser  Informationen ist die FCA der Ansicht, dass es sich um regulierte Aktivitäten handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Deshalb hat sie diese Firma zu ihrer Liste der nicht autorisierten Firmen und Personen hinzugefügt.


Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!

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Betroffene Anleger finden Hilfe hier 


Vorsicht bei Kauf- oder Tauschangeboten für Ihre Wertpapiere

Bei der BaFin sind in den vergangenen Monaten verschiedene Eingaben zu öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten für im Freiverkehr gehandelte Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere eingegangen. Mancher Anleger, der ein solches Angebot erhält, betrachtet es möglicherweise nicht kritisch genug, weil er den gesetzlichen Hintergrund nicht kennt und der Versender auch noch sein depotführendes Kreditinstitut ist.

Wenn Sie überlegen, ein solches freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot anzunehmen, das nicht dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterliegt, sollten Sie die angebotene Gegenleistung und den Bieter sehr sorgfältig unter die Lupe nehmen und sich dabei nicht durch die Befristung des Angebots unter Zeitdruck setzen lassen.

Ein Anleger, der ein Kauf- oder Tauschangebot für ein in seinem Depot befindliches Wertpapier erhält, sollte zunächst klären, ob es sich um ein Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder um ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes handelt. Ist dasWpÜG anwendbar, muss der Bieter bei der Angebotserstellung eine ganze Reihe von Vorschriften beachten, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts dienen. Das erspart dem Anleger die Angebotsprüfung zwar nicht, vereinfacht sie aber erheblich. Ein freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot für ausschließlich im Freiverkehr gehandelte Aktien kann der Bieter dagegen grundsätzlich nach eigenem Dafürhalten verfassen, sodass der Anleger deutlich höheren Aufwand betreiben muss, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

  1. Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach demWpÜG

Öffentliche Kauf- oder Tauschangebote nach dem WpÜG betreffen Aktien oder aktienvertretende Wertpapiere von inländischen Gesellschaften, die zum Handel im regulierten Markt an einer deutschen Börse oder einem organisierten Markt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. Dies sind „sonstige Erwerbsangebote“, „Delisting-Erwerbsangebote“, „Übernahmeangebote“ oder „Pflichtangebote“ – nicht aber Angebote von Unternehmen zum Rückkauf eigener Aktien. Derartige Angebote müssen Angaben über den Aktienerwerber, die angebotene Gegenleistung, die Finanzierung des Angebots durch den Erwerber und eine Reihe weiterer Informationen enthalten, die für einen am Verkauf interessierten Anleger relevant sind. Bei Übernahmeangeboten, Pflichtangeboten und Delisting-Erwerbsangeboten muss die angebotene Gegenleistung bzw. Geldleistung angemessen sein.

Von der BaFin gestattete, nach § 14 WpÜG veröffentlichte Kauf- und Tauschangebote werden in einerDatenbank auf der Website der BaFin erfasst. Dort finden Anleger auch eine Verlinkung zur jeweiligen Angebotsunterlage.

  1. Freiwillige öffentliche Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG

Eine ganz andere Angebotsart sind die hier im Fokus stehenden öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote außerhalb des WpÜG, die auf nur im Freiverkehr gehandelte Wertpapiere Bezug nehmen oder sich auf solche Wertpapiere beziehen, die keine Aktien sind oder keine Aktien vertreten bzw. den Erwerb von Aktien und aktienvertretenden Wertpapieren zum Gegenstand haben (z.B. Anleihen). Diese sind in Deutschland nicht spezialgesetzlich geregelt. Der Bieter kann insbesondere den Angebotspreis oder Tauschgegenstand grundsätzlich frei bestimmen und muss nicht darlegen oder nachweisen, dass er im Fall der Annahme des Angebots überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die angebotene Gegenleistung zu erbringen.

Solche öffentlichen Kauf- oder Tauschangebote sind nicht per se negativ. Speziell bei marktengen bzw. wenig liquiden Wertpapieren finden sich jedoch manchmal Angebote, die für Anleger nachteilig sein können. Denn die angebotene Gegenleistung kann erheblich unter dem zum Veröffentlichungszeitpunkt bei einem Verkauf über die Börse angegebenen Verkaufskurs liegen. Bei derartigen Konstellationen ist es möglich, dass der Anleger, wenn er uninformiert oder übereilt darauf eingeht, unter Umständen deutliche, vermeidbare Verluste erleidet.

Verschiedentlich hat die BaFin daneben Gesetzesverstöße festgestellt. So sind im Gewand solcher (freiwilliger) öffentlicher Kauf- oder Tauschangebote auch Kaufangebote für Aktien, die zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, zutage getreten, die unter Verstoß gegen das WpÜG abgegeben und von der BaFin untersagt wurden.

Angebote für im Freiverkehr gehandelte Aktien oder andere Wertpapiere sind in der Regel als „freiwilliges öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ oder nur „öffentliches Kauf- oder Tauschangebot“ betitelt. Merkmal eines solchen Angebots ist insbesondere seine Kürze, weil der Bieter eben gerade keine Pflichtangaben machen muss. Leider sind die nachteiligen unter diesen Angeboten für den Anleger in der Regel nicht ohne weiteres zu identifizieren.

3. Aufgaben der BaFin

Soweit Angebote zum Erwerb von Wertpapieren dem WpÜG unterliegen, prüft die BaFin vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage, ob die darin enthaltenen Angaben vollständig sind und nicht offensichtlich gegen WpÜG-Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen verstoßen.

Bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Tauschangeboten außerhalb des WpÜG-Anwendungsbereichs befasst sie sich hingegen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag nicht vorab mit dem für einen Verkaufsinteressenten relevanten Angebotsinhalt. Sie prüft jedoch aufsichtsrechtliche Fragestellungen wie eine etwaige Erlaubnispflicht des Bieters. Denn Bieter, die Kauf- oder Tauschangebote für Wertpapiere veröffentlichen, können unter Umständen einer Erlaubnispflicht zur Erbringung des Eigenhandels als Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Des Weiteren geht die BaFin bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch hier Anhaltspunkten für mögliche Marktmanipulation nach.

  1. Rolle der depotführenden Kreditinstitute: In der Regel Weiterleiter

Die depotführenden Kreditinstitute übermitteln ihren betroffenen Kunden in der Regel unter Berufung auf Artikel 16 der Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft freiwillige öffentliche Kauf- und Umtauschangebote neben solchen, die dem WpÜG unterliegen, zur Kenntnis. Jeder Anleger sollte sich daher bewusstmachen, dass sein depotführendes Institut, wenn es ein solches Angebot eines Bieters weiterleitet, ausschließlich die inhaltlich nicht geprüfte Nachricht eines Dritten übermittelt. Außerdem sollte der Anleger wissen, dass das depotführende Institut grundsätzlich nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die weitergeleiteten Informationen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Es muss jedoch bei der Weiterleitung der Informationen auf geeignete Weise, etwa durch Fettdruck hervorgehoben kenntlich machen, dass es lediglich die Nachricht eines Dritten weiterleitet und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft hat. Bei der Weiterleitung sowohl von gesetzlichen Abfindungs- und Umtauschangeboten als auch von freiwilligen Kauf- oder Umtauschangeboten ist zudem deutlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger die Werthaltigkeit des Angebots selber prüfen und entscheiden muss, ob er das Angebot annimmt oder nicht.

  1. Tipps für Anleger

Nehmen Sie den Hinweis der depotführenden Kreditinstitute auf Ihre eigenverantwortliche Angebotsprüfung sehr ernst.

Klären Sie, ob Ihnen ein sonstiges Erwerbsangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Übernahmeangebot oder Pflichtangebot nach dem WpÜG oder ein freiwilliges öffentlichen Kauf- oder Tauschangebot außerhalb dieses Gesetzes vorliegt.

Prüfen Sie bei einem Kauf- oder Tauschangebot nach dem WpÜG insbesondere die veröffentlichte Angebotsunterlage gewissenhaft.

Lassen Sie bei freiwilligen öffentlichen Kauf- oder Umtauschangeboten außerhalb des WpÜG besondere Vorsicht walten:.

- Vergleichen Sie u.a. die angebotene Gegenleistung (Kaufpreis oder Wert der zum Tausch angebotenen Wertpapiere) mit dem an der Börse oder an einem anderen Handelsplatz erzielbaren Verkaufspreis – soweit es Ihnen möglich ist.

- Holen Sie über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters möglichst Informationen ein.

- Lassen Sie sich nicht durch eine etwaige kurze Angebotsfrist von einer sorgfältigen Prüfung abhalten.
-          Wenn Sie Zweifel hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Angebots haben, können Sie die BaFin hierüber informieren.

Überlegen Sie sich bei jedweder Art eines öffentlichen Kauf- oder Tauschangebots für Ihre Wertpapiere auch, externen Rat einzuholen – zum Beispiel bei Ihrer Bank, den Verbraucherzentralen oder Anlegerschutzorganisationen, sofern diese Einrichtungen einen solchen anbieten.

Die BaFin führt auf Ihrer Website eine Liste der veröffentlichten Angebote nach § 14 WpÜG. Ob ein Bieter über die Erlaubnis zum Eigenhandel verfügt, kann anhand der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüft werden. Weiterführende Informationen zum Thema hält die BaFin in dem Artikel „Wertpapiere: Kauf- und Tauschangebote – Hinweise für Anleger“ bereit. Außerdem hat die BaFin ihrer Internetseite Näheres zurVerfolgung unerlaubter Geschäfte sowie zum Thema Marktmanipulation bzw. deren Aufdeckung durch dieBaFin veröffentlicht.

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de


  • Geschädigte Anleger können sich nun zur Wiedererlangung ihrer investierten Gelder der vom ESK  initiierten Fördergemeinschaft Cyber-Betrug anschließen.

Wenn Sie glauben, Opfer eines Betrugs zu sein, stellen Sie sicher, dass Sie keine weiteren Beträge zahlen. Seien Sie besonders vorsichtig, wenn Ihnen eine Rückerstattung als Gegenleistung für eine Restzahlung versprochen wird, da dies eine Technik ist, die häufig von Betrügern verwendet wird, um zusätzliche Mittel zu erhalten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

  • Die Erfolgsaussichten sind für diese Geschädigten oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug  im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.

Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug   erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.

  • Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829

Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung

Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu

Montag, Juni 29, 2020

luxxcapital.com: auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite whistleblowertreff.24.eu am  29. Juni 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Webseite auf ihre Warnliste gesetzt:
www.luxxcapital.com

Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Website www.luxxcapital.com, auf der ein Unternehmen, das sich unter dem Namen LuxxCapital präsentiert, behauptet, im 3. Stock des Regus Kirchberg City Center, 2540 Luxemburg, gegründet zu sein an der 13 avenue de la Porte-Neuve, L-2227 Luxemburg, und bietet Handelsdienstleistungen unter Bezugnahme auf die Gesellschaft Luxembourg Capital SA an

Die CSSF informiert die Öffentlichkeit darüber, dass das Unternehmen, das sich als LuxxCapital präsentiert, nicht von der CSSF reguliert wird und keine Genehmigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder anderen Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg erhalten hat.

Die CSSF möchte darauf hinweisen, dass der in Luxemburg ordnungsgemäß zugelassene Luxemburger Spezialinvestitionsfonds Luxembourg Capital SA, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2007 über Spezialinvestitionsfonds unterliegt, nicht mit der in dieser Warnung genannten Website verbunden ist.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!

EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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whistleblowertreff.24.eu
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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis

ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Betroffene Anleger finden Hilfe hier
ESK-Schutzbund@email.de
http://express-inkasso.24.eu

Erste Schritte für Anlage – und Cyber- Betrugsopfer zur Vermögenswiederherstellung auf Teil-Erfolgsbasis.




MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD: Auf der Warnliste der FMA in Österreich.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite whistleblowertreff.24.eu am 29. Juni 2020 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)https://www.fma.gv.at  folgende Firma auf ihre Warnliste gesetzt:

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27.06.2020 teilt die FMA daher mit, dass

MyCoin Banking / MyCryptoWallet LTD
Suite 19, Beachmont Business Center
Kingstown
St. Vincent und die Grenadinen
Website:
www.mycoinbanking.com
www.mycoin-banking.com
www.mycoinbanking1.com
Tel.: +442038074450
E-Mail: support@mycoinbanking1.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Für Informanten:

Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen. 

Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen.  Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.

Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.

Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de  oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.

Mit der Zusendung wird der ESK  zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.

Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.

Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!

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