Donnerstag, März 19, 2020

Inter Globe Investment S.à.r.l.: BaFinuntersagt unerlaubt betriebene Geschäfte!

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. März 2020 gegenüber der Inter Globe Investment S.à.r.l., London, Großbritannien, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung, Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

Das Unternehmen tritt telefonisch an deutsche Kunden heran und empfiehlt den außerbörslichen Erwerb von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften. Dabei verwendet die Inter Globe Investment S.à.r.l. Unterlagen, die mit dem Geschäfts-Logo der jeweiligen Aktiengesellschaft versehen sind. Sie stellt diese Unterlagen deutschen Kunden zur Verfügung mit der Aufforderung, sie ausgefüllt und unterschrieben an die Inter Globe Investment S.à.r.l. zurückzusenden. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft auf ihrer Homepage im Internet eine Anlageberatung, ein Portfoliomanagement sowie die Eröffnung eines Depots bzw. eines Kontos an.

Damit erbringt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG, die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sowie das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 KWG. Über die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt die Inter Globe InvestmentS.à.r.l. jedoch nicht und handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!

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Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

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