Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. März 2020
gegenüber der Inter Globe Investment S.à.r.l., London, Großbritannien, die
sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung, Anlageberatung
und Finanzportfolioverwaltung sowie des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts
angeordnet.
Das Unternehmen tritt telefonisch an deutsche Kunden heran
und empfiehlt den außerbörslichen Erwerb von Aktien börsennotierter
Aktiengesellschaften. Dabei verwendet die Inter Globe Investment S.à.r.l.
Unterlagen, die mit dem Geschäfts-Logo der jeweiligen Aktiengesellschaft
versehen sind. Sie stellt diese Unterlagen deutschen Kunden zur Verfügung mit
der Aufforderung, sie ausgefüllt und unterschrieben an die Inter Globe
Investment S.à.r.l. zurückzusenden. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft
auf ihrer Homepage im Internet eine Anlageberatung, ein Portfoliomanagement
sowie die Eröffnung eines Depots bzw. eines Kontos an.
Damit erbringt die Gesellschaft gewerbsmäßig die
Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
Kreditwesengesetz (KWG), die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG,
die Finanzportfolioverwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sowie
das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 KWG. Über
die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt
die Inter Globe InvestmentS.à.r.l. jedoch nicht und handelt daher unerlaubt.
Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte,
Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen
schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land
zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine
Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und
Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in
Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also
unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für
Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus
Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden
gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten
Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die
Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf
bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express
Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das
wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des
investierten Geldes.
Die ESK Vertrauensanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und
stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch
schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann
sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen
finanziellen Einbußen führen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online
Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular
zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung
Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu
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