Die BaFin hat mit Bescheiden vom 27. September
2019 sowohl der Capital Group SP z o. o.,
Warschau/Stettin, Polen, als auch Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als
Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o. das
Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet. Im
Rechtsverkehr tritt die Gesellschaft unter einer Adresse in Warschau auf, laut
polnischem Handelsregister ist sie in Stettin registriert.
Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Capital Group SP z o. o. auf
der Grundlage von Festgeldverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsehen,
gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber-
oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.
Damit betreibt die Capital Group SP z o. o. unerlaubt
das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz
(KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu
verfügen.
Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Capital Group SP z o. o. und
Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o.,
die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.
Die Bescheide sind bestandskräftig.
Capital Group, Polen,
hat keinen Bezug zu anderen Unternehmen
Die BaFin weist darauf hin, dass Capital Group mit
Sitz in Polen in keiner Beziehung weder zu dem Unternehmen Capital Group mit
Hauptsitz in Los Angeles, Kalifornien, USA, steht, über das Informationen
auf der Internetseite www.capitalgroup.com und www.capitalgroup.com/europe/
verfügbar sind, noch zu dem Unternehmen The Capital Group mit Sitz in
Bethesda, Maryland, USA, das seine Leistungen unter der Internetseite
www.capgroupfinancial.com anbietet.
Der BaFin sind
zudem Hilfsangebote der Capital Group, Polen, bekannt geworden, bei denen wegen einer drohenden
Insolvenz die Festgeldanlage gegen Zahlung eines weiteren Geldbetrags in Aktien
eines anderen Unternehmens getauscht werden sollen. Das ist eine bekannte Vorgehensweise, die
den Schaden bei den Betroffenen nur noch vergrößert.
02.10.2019, geändert am 19.11.2019
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
/ http://www.bafin.de
Wer unautorisiert
solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz
verpflichtet.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte,
Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen
schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land
zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine
Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und
Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in
Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also
unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für
Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus
Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden
gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird,
sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann
Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
***
Nur durch ständige Berichterstattung, wie zum Beispiel auf
den ESK Internetseiten http://express-inkasso.24.eu und
http://whistleblower.24.eu kann
das Bewusstsein der Anleger über das erhebliche Betrugsrisikos auf Websites für
binäre Optionen geschärft werden. Nur so kann sicher gestellt werden, dass
Anleger ihre notwendige Sorgfaltspflicht nicht vernachlässigen, bevor sie, wenn
überhaupt, den ersten Trade oder die erste Wette platzieren.“
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den Rechtsbereich Internet- und Cyber-Betrug konnte der ESK Express
Schutzbund eine fachkundige, zielbewusste und lösungsorientierte
Rechtsanwaltskanzlei in Vaduz im Fürstentum Liechtenstein als
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führende Experten im Wirtschaftsrecht und verfügen über umfassende
Erfahrung in der Vertretung vor Gerichten im Zusammenhang mit Internet-
und Cyber-Betrug. Diese Rechtsanwälte betreuen betroffene Investoren
in Ihren Anliegen und stehen ihnen mit Rat und Tat in Deutschland,
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Betroffene nutzen bereits die Erfahrung dieser Rechtsanwälte auf dem Markt
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Danach kann der Betroffene seine Unterlagen zur
Prüfung einreichen. Dann bespricht der ESK-Vertrauensrechtsanwalt mit ihm,
welche Möglichkeiten bestehen. Ist der Fall dafür geeignet, wird der
ESK-Vertrauensrechtsanwalt, nach entsprechender Vollmachtserteilung durch den
Mandanten, erste außergerichtliche Schritte einleiten.
Die Forderungen
zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen, ist einer
sofortigen gerichtlichen Klage in der Regel vorzuziehen:
Im Erfolgsfall können die Geschädigten nämlich wesentlich
schneller ihr Geld zurückholen, als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung
der Fall gewesen wäre.
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die außergerichtliche Tätigkeit der ESK-Vertrauensrechtsanwaltskanzlei
übernimmt die ESK-Fördergemeinschaft für den Geschädigten die Kosten im
Gegenzug zur einer Erfolgsbeteiligung ab 5% des hereingebrachten Betrags
im außergerichtlichen Erfolgsfall.
Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten immer nur dann in
Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum
gewünschten Ergebnis geführt haben oder juristische Erwägungen diesen Weg
ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden mitunter hohen Kosten lohnt
sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis
der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.
Der Erfolg bei außergerichtlicher Geltendmachung von
Ansprüchen, kann natürlich nicht garantiert werden. Wenn der Anspruch
außergerichtlich nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann, müssen die betroffenen
Anleger auch nichts bezahlen.
Das Ziel der ESK-Vertrauensrechtsanwaltskanzlei ist es, den
geschädigten Anlegern wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und
diese effektiv umzusetzen, ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht
zu verhelfen.
Die ESK Fördermitgliedschaft mit Einmalbeitrag (75.- Euro)
ermöglicht es betroffenen Anlegern, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu
machen, ohne dass sie ein finanzielles Risiko eingehen, und sie müssen
außergerichtlich keine Anwaltsgebühren zahlen. Sie zahlen immer nur dann etwas,
wenn ihr Verfahren erfolgreich ist. Wenn der Fall nicht erfolgreich ist, ist
auch nichts zu zahlen.
Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs
den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung auch mit dem zunächst
außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis
beauftragen!
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann
sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen
finanziellen Einbußen führen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online
Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular
zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung
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