Lesen Sie mit freundlicher Empfehlung des Autors den nachstehenden
Bericht. der am 16.10.2019 auf www.investmentcheck.de veröffentlicht wurde.
Schadensersatz vom
Wirtschaftsprüfer
Anlageberater und Wirtschaftsprüfer im Betrugsfall EN
Storage verurteilt.
16.10.2019 • Urteile gegen Wirtschaftsprüfer sind
selten. Im Betrugsfall EN Storage gibt es nun aber schon mehrere Urteile gegen
einen maßgeblich involvierten Wirtschafprüfer. Aktuell muss er nach einem
Urteil des Landgerichts Stuttgart zusammen mit einem Anlageberater Schadensersatz
leisten. Denn EN Storage aus Herrenberg bei Stuttgart betrieb als Anbieter von
Computer-Speichersystemen ein Schneeballsystem, wie der Insolvenzverwalter
feststellte. Einer der Geschäftsführer wurde nach einem Geständnis wegen
Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Das Landgericht Stuttgart hat nun in einem Verfahren den Wirtschaftsprüfer und
den Anlageberater gemeinschaftlich zu Schadensersatz in sechsstelliger Höhe
verurteilt (Aktenzeichen 27 O 167/18).
Wirtschaftsprüferhaftung.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil ist sehr gut begründet
und widerspricht der Argumentation des beklagten Wirtschaftsprüfers, wonach
dieser „keine materiell-rechtliche Prüfungspflicht“ hatte. Anhaltspunkte für
die Vorlage von Scheinunterlagen durch EN-Storage habe er nicht gehabt. Die
Kammer folgte auch nicht dem Vortrag, dass die vom Wirtschaftsprüfer erfolgte
Unterzeichnung der Eigentumszertifikate erst nach dem Abschluss seines Kauf-
und Überlassungsvertrages und nach Zahlung des Kaufpreises erfolgte. Der
Schaden sei also schon vorher eingetreten und nicht von ihm zu verantworten.
Vielmehr überzeugte das Gericht die Argumentation des Klägeranwalts wonach EN
Storage mit dem Wirtschaftsprüfer vertrauensbildend warb. In den
Entscheidungsgründen wird die Entstehung eines Schuldverhältnisses auch ohne
expliziten Vertrag angeführt: „Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311
Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße
Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder
den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.“ Außerdem habe der Wirtschaftsprüfer
seine Pflichten nicht ernst genug genommen, weil die bloße Sichtung und
Zuordnung von Vertragsunterlagen keine Prüfung im Sinne des Paragraphen 2 der
Wirtschaftsprüferordnung darstelle.
Haftung Anlageberater.
In dem streitgegenständlichen Fall erfolgte der Kauf der
Speichersysteme über einen Berater, der wie üblich in solchen Haftungsfällen
die Beratungstätigkeit später verneinte. Er sei nur als Anlagevermittler
aufgetreten und hätte deshalb keine Empfehlung abgegeben. Das Gericht sah das
anders, auch weil der geschädigte Anleger in einer Mail seine Präferenzen sehr
deutlich zum Ausdruck brachte, in dem er „Sicherheit geht vor Zins“ schrieb. Deshalb
schuldete er eine anlegergerechte Beratung, die die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kunden einbezieht und insbesondere das Anlageziel, die
Risikobereitschaft und den Wissensstand des Anlageinteressenten zu
berücksichtigen hat. Außerdem wertete das Gericht zu seinen Lasten, dass er
eine unabhängige Beratung vortäuschte, obwohl er ab 2016 als Angestellter der
EN Storage agierte.
Anfechtungen.
Interessant ist das Urteil auch in Bezug auf zwei Anträge,
bei denen der Anleger einen noch nicht eingetretenen Schaden feststellen ließ.
Es geht um die möglichen Anfechtungen von erhaltenen Zahlungen durch den
Insolvenzverwalter. Dazu führte das Gericht aus: „Der Eintritt eines weiteren
Schadens ist hinreichend wahrscheinlich. Den Klägern droht eine Inanspruchnahme
durch den Insolvenzverwalter Dr. Leichtle auf Rückzahlung der an ihn von der EN
Storage auf Grund der Anlage ausgekehrten Beträge auf Grundlage der
Insolvenzanfechtungen. […] Der Kammer ist auf Grund einer in der Kammer
anhängig gewesenen ‚Musterklage‘ des Insolvenzverwalters (Az. 27 O 299/18) auch
bekannt, dass entsprechende Ansprüche verfolgt werden sollen.“ In ihrem Urteil
hat das Gericht festgestellt, dass auch diese Eventualschäden nicht den Klägern
anzulasten sind.
Vollstreckung.
Für andere Geschädigte von EN Storage interessant sind die
Ausführungen zu einer möglichen Vollstreckung. Diese wurde vom Gericht
vorläufig verneint, weil die beklagte Wirtschaftsprüfungskanzlei „durch
eidesstattliche Versicherung ihrer Partner glaubhaft gemacht hat, dass die
Zwangsvollstreckung durch den Kläger angesichts der nennenswerten Anzahl
paralleler Verfahren die Beklagte Ziffer 4 existenziell treffen könnte. Nachdem
die Bonität der Streithelferin Zurich Insurance nicht in Zweifel steht, ist ein
Aufschub der Vollstreckung auch dem Kläger zuzumuten“. Für Anleger, die die
zwischenzeitlich eingetretene Verjährung durch eigene Klagen unterbrochen haben,
ist das eine gute Nachricht, wenn eine bonitätsstarke Versicherung bei einem
Obsiegen auch die wirtschaftliche Durchsetzung ermöglicht.
Loipfinger’s Meinung.
Fast schon reflexartig wird von Anlageberatern bei
Schadensfällen die Beratungstätigkeit abgestritten. Man sei eben nur
Anlagevermittler gewesen und hätte keine Empfehlung ausgesprochen. In
Wirklichkeit wünscht nur in sehr seltenen Fällen ein Kunde konkret die reine
Vermittlung eines von ihm vorher ausgesuchten Finanzproduktes, sondern fast
immer kommt der Vorschlag für ein bestimmtes Produkt vom Berater. Bei
Wirtschaftsprüfern ist ebenfalls immer wieder ein mangelhaftes
Verantwortungsbewusstsein zu beobachten. Sie verstecken sich hinter
Vorschriften, die nicht explizit bestimmte Prüfungserfordernisse vorschreiben
würden. Ob die Testate und Prüfungen eines Wirtschaftsprüfers bei potenziellen
Investoren ein entsprechendes Vertrauensverhältnis begründen, das erst zu einer
Anlageentscheidung führt, ist ihnen egal. Sie fühlen sich sicher hinter
juristischen Spitzfindigkeiten, wonach ihr Auftrag entsprechend eingeschränkt
gewesen sei und deshalb kein Verstoß vorliege. Es tut gut zu sehen, dass
Wirtschaftsprüfer und Anlageberater nicht immer damit durchkommen. Damit bleibt
zu hoffen, dass die zu erwartende Berufung ähnlich deutlich ausfällt.
***
Betroffene Anleger
können sich bei den Rechtsanwälten des ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung ausführlich beraten lassen.
Bei der ESK
Fördergemeinschaft melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele
Anleger die zu ihren Kapitalanlagen Fragen haben.
Die gute Nachricht:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um sein Geld
zurückzufordern. Sogar auf Erfolgsbasis!
Die schlechte
Nachricht:
Bei Beauftragung eines falschen Helfers, kann nochmals viel
Geld verloren gehen. Oft geht es nur um das Gewinnen zusätzlicher Mandanten,
die mit haltlosen Versprechungen geködert werden. So kann dann auch in vielen
Fällen, nach dem Kassieren der ersten Honorarrechnung, die Aussicht auf Rückführung
des verlorenen Kapitals plötzlich auf null sinken.
Opfer von Anlagebetrug
oder miesen Anlagemodellen sind niemals selbst schuld!
Viele Betroffene geben sich selbst die Schuld an dem
Kapitalverlust. Das ist eine falsche Sicht der Dinge. Wer jemanden um
sein Geld bringt, ihn finanzielle ausnutzt, sein Vertrauen verrät oder mit
falschen Tatsachen operiert, ist ein Betrüger. Er gefährdet die finanzielle
Unabhängigkeit und Sicherheit seiner Opfer!
Es gibt viele teure Wege die man beschreiten kann um sein
verlorenes Geld zurück zu bekommen.
Um aber kein Gutes Geld dem schlechten hinterher zu
werfen sollte man nur geringe oder keine Kosten akzeptieren. So können
betroffene Anleger den ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung sogar
mit Durchsetzungsmaßnahmen für die bestehenden rechtmäßigen Ansprüche auf
Erfolgsbasis beauftragen.
Grundsätzlich richtig
ist:
Wer Schaden erleidet, hat berechtigte Ansprüche und
sollte diese auch konsequent durchsetzen!
Grundsätzlich falsch
ist:
Den Schaden einfach hinzunehmen und schnell zu vergessen.
Ob der Schaden durch Verletzung einer Vertragspflicht oder
in Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden ist, spielt keine Rolle. Wer
an Leben, Freiheit, Eigentum, Gesundheit, Vermögen oder in irgendeiner anderen Art
geschädigt wird, kann die erlittene Beschädigung schadenersatzrechtlich
geltend machen. Wer hier allerdings den falschen Helfer kontaktiert, dem kann
es durchaus passieren, dass er gutes Geld dem schlechten Geld hinterher wirft.
Die Lösung des Problems: Professionelle
Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung in
Zusammenarbeit mit Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarkrecht, so wie
Fachanwälten für Steuerrecht und einer Prozessfinanzierungsgesellschaft steht
Geschädigten ein schlagkräftiges Spezialinkasso zur Verfügung!
Das Ziel der ESK Anwälte ist es, Geschädigten
wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen.
Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um
zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die ESK Anwälte der
Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit,
die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten. Falls notwendig, kann
ein Anspruch auch auf Erfolgsbasis betrieben werden.
- Ab
sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs den Express
Schutzbund gegen Kapitalvernichtung auch mit dem zunächst
außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis
beauftragen!
Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen
geltend zu machen ist in vielen Fällen einer sofortigen gerichtlichen
Klage zunächst vorzuziehen.
Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich
wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen
Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko. Im
Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher
individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem
Auftraggeber keine Kosten.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich
mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost
das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
Fazit
Geld bei Anlageverlusten oder gar Betrug zurückzuholen, kann
schwierig sein und Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich jedoch der vorgenannten
Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu
zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
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