Donnerstag, August 08, 2019

Was ist erforderlich, damit ein Messgerät dem gerichtlichen „fairen Verfahren" genügt?

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. (Lv 7-17 vom 05.07.2019)   Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S 350 seien wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar.

Die hierzu ergangenen verurteilenden Entscheidungen des OLG Saarbrücken (Ss RS 22/2017 vom 26.06.2017) und AG Saarbrücken (22 Owi 859/16 vom 28.03.2017) wurden deshalb aufgehoben. Ganz interessant ist dabei der Hinweis des Verfassungsgerichtes an das OLG Saarbrücken, dass alle künftig zu beurteilenden Vorgänge des OLG, welche nicht dieser Entscheidung entsprechen, ebenfalls aufgehoben werden!

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat also in seiner wegweisenden Entscheidung gesagt: „ohne dass ein Betroffener die ihm vorgeworfenen Messung auf Richtigkeit prüfen kann, kann es kein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips geben“.

Aber Achtung: Die standardisierten Messverfahren haben vor Gericht weiterhin Bestand. Die Gerichte können diese Messverfahren nun aber nicht mehr per Definition als fehlerfrei betrachten. Damit zeigt sich für alle Betroffenen, wie wichtig es ist, sich dagegen zu wehren.

Die spannende Frage ist nunmehr welche Auswirkungen das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs auf die vielen im Land verteilten  NOx-Messstellen hat.

Die Landesanstalt LANUV in Nordrhein-Westfalen, die für die Zertifizierung der Messstellen Deutschland zuständig ist, gibt in ihren Prüfberichten die Toleranz von 15 Prozent an. Dies bedeutet, dass es messtechnisch unmöglich ist, zu sagen ob 34, 40 oder 46 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft vorhanden sind.

Am Stuttgarter Neckartor soll laut Horrorbotschaften der »gefährlichste« Platz in Deutschland sein – gemessen jedenfalls mit einer manipulativ aufgestellten Messstelle.  Der Grenzwert für Stickstoffdioxid in der Luft beträgt 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Das sind 40 millionstel Gramm NO2 in einem Kubikmeter Luft. Dieser Kubikmeter Luft wiegt ein Kilogramm, bedeutet: 40 milliardstel Gramm NO2 als Grenzwert. Die Messung  soll also einige wenige Moleküle NO2 in der Luft suchen.

Man kann es als Wunder der Messtechnik ansehen, dass so wenige Moleküle überhaupt detektierbar sind. Nur: Die Messtechnik weist natürlich Ungenauigkeiten auf. Die Landesanstalt LANUV in Nordrhein-Westfalen, die für die Zertifizierung der Messstellen Deutschland zuständig ist, gibt in ihren Prüfberichten die Toleranz von 15 Prozent an. Dies bedeutet, dass es messtechnisch unmöglich ist, zu sagen ob 34, 40 oder 46 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft vorhanden sind.

Genau das aber führt jenes höchst umstrittene Abmahnwesen Deutsche Umwelthilfe e.V. ins Feld, wenn sie Städte auf saubere Luft verklagt und darauf dringt, jenen von 40 µg/Kubikmeter Luft einzuhalten. Das ist übrigens dicht am natürlichen NO2 Gehalt in der Luft, der sehr stark schwankt und um die zehn bis 20 µg/Kubikmeter Luft beträgt.

Es ist also reine Irreführerei und Scharlatanerie, Bewohnern einer Stadt einzureden, sie lebten in großer Gefahr, wenn der Grenzwert elfmal im Jahr kurzzeitig überschritten wurde. Den angegebenen Jahresmittelwert von 71 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft am Neckartor nimmt mittlerweile auch die Landesregierung Baden-Württemberg nicht mehr für bare Münze. Er sei, wie Christoph Erdmenger, Abteilungsleiter für nachhaltige Mobilität im Verkehrsministerium, sagte, nicht mehr repräsentativ, weil er sich zu stark von umliegenden Messwerten unterscheide.
Im Klartext: Die Station ist so manipulativ aufgestellt, dass die Werte selbst dem Verkehrsminister nicht mehr geheuer sind.

In Amerika gelten 103 µg/Kubikmeter Luft, am Arbeitsplatz 950 und leichte Reizungen des Gewebes sind erst bei Konzentrationen von mehr als 4.000 oder 8.000 µg/Kubikmeter Luft im Labor nachgewiesen worden.

Wer von Fahrverboten betroffen ist, die aufgrund solcher Messungen verhängt werden, sollte sich nun im gerichtlichen Verfahren auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes berufen können. Denn „ohne dass ein Betroffener die Messung auf Richtigkeit prüfen kann, kann es kein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips geben“.

Bei dem UTR e.V. wird die Meinung vertreten, dass es keinen Unterschied macht, ob die Fahrzeuggeschwindigkeit, oder an zweifelhaft aufgestellten Messstellen CO2 gemessen wird. In beiden Fällen haben die Betroffenen Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips. Eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung, durch die Verweigerung der Prüfung der Messdaten auf Richtigkeit, sollte nicht hingenommen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Richtigkeit der Messung eines Nichts in der Luft überhaupt nachvollziehbar plausibel dokumentiert werden kann.

Betroffene Autofahrer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können den UTR e.V. einschalten. Zur juristischen und technischen Begründung der entsprechenden Anträge stehen  Experten zur Verfügung.
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