Verkehrsverstösse die aufgrund von Messungen festgestellt
werden, sind oft nicht so eindeutig wie dem Verkehrssünder im amtlichen Schreiben suggeriert wird. Ob
der Vorwurf zu Recht besteht, ist in vielen Fällen keine juristische sondern
eine technische Frage.
Wenn ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr „geblitzt“
wird, geschieht dies in aller Regel in einem anerkannten Messverfahren, dem
standardisierten Messverfahren (SMV). Der BGH hat dieses in seiner
Grundsatzrechtsprechung eindeutig beschrieben (BGH Urteile vom 19.08.1993, Az.:
4 StR 627/92 und vom 30.11.1997, Az.: 4 StR 24/97) Bei der Bewertung einer
amtlichen Messung geht es danach um mehr, als um ein Abhaken der Anforderungen,
die sich aus der Bedienungsanleitung ergeben. Die Messung hat nach den
anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Nur der versierte technische Sachverständige kennt die
Probleme eines Messprinzips und damit eines Messverfahrens und kann daran orientiert
auch die richtigen Fragen stellen. Nur diese Fragen bringen den vom
Verkehrssünder beauftragten Anwalt auf den richtigen Weg bei der Suche nach
Antworten. Die vom Sachverständigen vorgegebene Fehleranalyse bildet dabei die
Basis für die richtigen und Ziel führenden Beweisanträge.
Die Frage nach einem
korrekten Messergebnis kann der Verteidiger daher nicht ohne einen
Sachverständigen beantworten.
Ein Gerichtsverfahren wird auf einer völlig anderen
Grundlage geführt, wenn schon zu Beginn ein Gutachten vorliegt. Dieses bringt
einen wertvollen Vorsprung. Es gibt im
Verkehrsrechts-Verfahren oftmals technische Dinge, die für einen
Nicht-Wissenschaftler schwer nachvollziehbar sind. Wenn dem Verteidiger aber
etwas unklar ist, werden Verfahren zäh, unberechenbar und kosten Zeit und Geld.
Warum den Unwägbarkeiten des Gerichtsverfahrens weitere selbst gemachte
hinzufügen?
Irren ist menschlich und manchmal
sogar technisch.
Fehler lauern überall. Das standardisierte Messverfahren
wird nicht immer fachgerecht durchgeführt oder die technischen Voraussetzungen
dafür sind nicht gegeben. Sachverständige schauen akribisch genau hin und
finden heraus, wenn etwas nicht zusammen passt. Denn warum sollen fehlerhafte
Verfahren zur Verurteilung führen?
Wenn ein Gericht sieht, dass bekannte Gutachter das
Gutachten erstellt haben, wird das Verfahren immer öfter direkt eingestellt..
Wenn ein Verfahren aber erst einmal ganz anders läuft als erwünscht, kann es
für das Gutachten zu spät sein. Wissen
um den tatsächlichen Sachverhalt sollte also
möglichst früh vorhanden sein, damit das Verfahren gleich richtig läuft.
Bei schwerwiegenden Fällen sollten
Betroffene auf alle Fälle auf einem Gutachten bestehen. Auch dann wenn der
Anwalt meint, man könne sich diese Kosten sparen, da er alles im Griff habe.
Neuerdings machen Versicherungen Hetze gegen neutrale
Gutachten und schüchtern damit Anwälte und ihre Mandanten ein. Seit 2006
erstellt das hier zitierte Gutachterbüro mit dem die von uns empfohlenen
Rechtsanwälte kooperieren, jedes Jahr Tausende von Gutachten und beobachtet,
wie sehr diese nicht nur die Rechtsprechung, sondern das ganze Verfahren
beeinflussen. Das gibt diesem Gutachterbüro eine breite Brust, denn dort weis
man, dass Anwälte immer im Vorteil sind, wenn sie bereits zu Beginn des
Verfahrens ein unabhängiges Gutachten beauftragen.
Rechtsschutz-Versicherungs-Papierkram-Ärger?
Absolute
Unabhängigkeit und das besonderes technische Know How haben dieses
Gutachterbüro und seine Arbeit auch bei
Versicherungen großen Respekt eingebracht. Manchmal verhalten diese sich gerade
Mandanten gegenüber kompliziert, schwerfällig oder gar starrköpfig, weil sie
naturgemäß nur ungern Kosten ausgelöst sehen.
Rechtsschutzversicherer versuchen immer häufiger ihre
vereinbarte Leistungspflicht zu schmälern oder zu umgehen: Weisung, Deckelung, Ablehnung,
Abstimmung, Verzögerung. Die Schlagwörter der Argumentation sind immer wieder
die Gleichung. Eines hat jedoch auch das LG Wuppertal (Az.:26 Qs 214/17)
kürzlich noch einmal eindeutig klar gestellt:
„die Beauftragung des Privatsachverständigen pp. bereits mit
Zustellung des Bußgeldbescheides für die Betroffene notwendig erscheinen
durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels
eigener technischer Sachkunde [...] anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre,
konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen.“ Das
bedeutet, dass ohne eine unabhängige sachverständige Unterstützung die
effektive Verteidigung in OWi-Sachen nicht mehr möglich ist.
Eine Versicherung meinte, die Gutachten seien ihr Geld nicht
wert. Nach 65 allesamt von diesem Gutachterbüro gewonnenen Prozessen hat die
Versicherung nun ihre Meinung geändert. Diese Gutachter stecken nicht zurück, wenn sie wissen, dass
sie im Recht sind. Wenn notwendig, stehen sie Betroffenen auch zur
Ortsbesichtigung oder vor Gericht zur Verfügung.
Betroffene sollten
also auch bei der Wahl des Gutachters Vorsicht walten lassen.
Das vom UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. empfohlene
Gutachterbüro hat nach 20.000 Vorgängen einen hohen Coolness-Faktor. Diese
Sachverständigen haben fast alles schon gesehen und gehört, in den letzten
Jahren sogar selbstständig Fehlerquellen aufgedeckt, wo niemand sie vermutet
hatte. Das macht sie besonders selbstbewusst. Dem Urteil dieses
Sachverständigenbüro können betroffene Verkehrssünder vertrauen, zunehmend tun
das Verkehrsrichter auch.
Was bietet das vom UTR
empfohlene Gutachterbüro dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten?
- Leistung auf dem neuesten
technischen Stand durch eigene Forschung
- eigene herstellerunabhängige
Auswertungen
- keine durch
Rationalisierungsabkommen beeinflussten oder abgespeckte Gutachten
- ergänzende Stellungnahmen, bis
der Tatvorwurf ausermittelt ist
- Abrechnung mit den Versicherern
- In den meisten Fällen haben diese
Gutachter eine Lösung des Problems.
Übrigens….
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat
entschieden dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. (Lv 7-17 vom
05.07.2019) Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar
S 350 seien wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus
folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame
Verteidigung unverwertbar.
Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat also in seiner
wegweisenden Entscheidung gesagt: „ohne dass ein Betroffener die ihm
vorgeworfenen Messung auf Richtigkeit prüfen kann, kann es kein faires
Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips geben“.
Aber Achtung:
Die standardisierten Messverfahren haben vor Gericht
weiterhin Bestand. Die Gerichte können diese Messverfahren nun aber nicht mehr
per Definition als fehlerfrei betrachten. Damit zeigt sich für alle
Betroffenen, wie wichtig es ist, sich dagegen zu wehren.
Die spannende Frage
ist nunmehr,
welche Auswirkungen das Urteil des Saarländischen
Verfassungsgerichtshofs auf die vielen im Land verteilten NOx-Messstellen hat. Die
Landesanstalt LANUV in Nordrhein-Westfalen, die für die Zertifizierung der
Messstellen Deutschland zuständig ist, gibt in ihren Prüfberichten die Toleranz
von 15 Prozent an. Dies bedeutet, dass es messtechnisch unmöglich ist, zu sagen
ob 34, 40 oder 46 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft vorhanden sind.
Wer von Fahrverboten
oder Bußgeldern betroffen ist, die aufgrund solcher Messungen verhängt werden,
sollte sich nun im gerichtlichen Verfahren auf das Urteil
des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes berufen können. Denn „ohne dass
ein Betroffener die Messung auf Richtigkeit prüfen kann, kann es kein faires
Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips geben“.
Bei dem UTR
|Umwelt|Technik|Recht| e.V. wird die Meinung vertreten,
dass es keinen Unterschied macht, ob die
Fahrzeuggeschwindigkeit, oder an zweifelhaft aufgestellten Messstellen CO2
gemessen wird. In beiden Fällen haben die Betroffenen Anspruch auf ein faires
Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips. Eine verfassungswidrige
Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung, durch die Verweigerung
der Prüfung der Messdaten auf Richtigkeit, sollte nicht hingenommen werden.
„Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Richtigkeit der
Messung eines Nichts in der Luft überhaupt nachvollziehbar plausibel
dokumentiert werden kann“, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR e.V.
Betroffene Autofahrer, die über eine
Rechtsschutzversicherung verfügen, können den UTR e.V. einschalten. Zur
juristischen und technischen Begründung der entsprechenden Anträge stehen die
entsprechenden Experten gerne zur Verfügung.
Wer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte
trotzdem den UTR e.V. kontaktieren. Die mit dem UTR e.V. verbundenen
Rechtsanwälte helfen Betroffenen in einer kostenlosen Erstbewertung
festzustellen, welcher Schritt in dem speziellen Einzelfall, für den Mandanten
als der wirtschaftlich sinnvollste erscheint. Einfach per E-Mail melden.
UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
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