Freitag, August 16, 2019

Gemessen? Geblitzt? Bußgeld? Punkte? Fahrverbot? Führerschein? Und jetzt?

Verkehrsverstösse die aufgrund von Messungen festgestellt werden, sind oft nicht so eindeutig wie dem Verkehrssünder  im amtlichen Schreiben suggeriert wird. Ob der Vorwurf zu Recht besteht, ist in vielen Fällen keine juristische sondern eine technische Frage.

Wenn ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr „geblitzt“ wird, geschieht dies in aller Regel in einem anerkannten Messverfahren, dem standardisierten Messverfahren (SMV). Der BGH hat dieses in seiner Grundsatzrechtsprechung eindeutig beschrieben (BGH Urteile vom 19.08.1993, Az.: 4 StR 627/92 und vom 30.11.1997, Az.: 4 StR 24/97) Bei der Bewertung einer amtlichen Messung geht es danach um mehr, als um ein Abhaken der Anforderungen, die sich aus der Bedienungsanleitung ergeben. Die Messung hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Nur der versierte technische Sachverständige kennt die Probleme eines Messprinzips und damit eines Messverfahrens und kann daran orientiert auch die richtigen Fragen stellen. Nur diese Fragen bringen den vom Verkehrssünder beauftragten Anwalt auf den richtigen Weg bei der Suche nach Antworten. Die vom Sachverständigen vorgegebene Fehleranalyse bildet dabei die Basis für die richtigen und Ziel führenden  Beweisanträge.

Die Frage nach einem korrekten Messergebnis kann der Verteidiger daher nicht ohne einen Sachverständigen beantworten.

Ein Gerichtsverfahren wird auf einer völlig anderen Grundlage geführt, wenn schon zu Beginn ein Gutachten vorliegt. Dieses bringt einen wertvollen Vorsprung.  Es gibt im Verkehrsrechts-Verfahren oftmals technische Dinge, die für einen Nicht-Wissenschaftler schwer nachvollziehbar sind. Wenn dem Verteidiger aber etwas unklar ist, werden Verfahren zäh, unberechenbar und kosten Zeit und Geld. Warum den Unwägbarkeiten des Gerichtsverfahrens weitere selbst gemachte hinzufügen?

Irren ist menschlich und manchmal sogar technisch.

Fehler lauern überall. Das standardisierte Messverfahren wird nicht immer fachgerecht durchgeführt oder die technischen Voraussetzungen dafür sind nicht gegeben. Sachverständige schauen akribisch genau hin und finden heraus, wenn etwas nicht zusammen passt. Denn warum sollen fehlerhafte Verfahren zur Verurteilung führen?

Wenn ein Gericht sieht, dass bekannte Gutachter das Gutachten erstellt haben, wird das Verfahren immer öfter direkt eingestellt.. Wenn ein Verfahren aber erst einmal ganz anders läuft als erwünscht, kann es für das Gutachten zu spät sein.  Wissen um den tatsächlichen Sachverhalt sollte also  möglichst früh vorhanden sein, damit das Verfahren gleich richtig läuft.

Bei schwerwiegenden Fällen sollten Betroffene auf alle Fälle auf einem Gutachten bestehen. Auch dann wenn der Anwalt meint, man könne sich diese Kosten sparen, da er alles im Griff habe.

Neuerdings machen Versicherungen Hetze gegen neutrale Gutachten und schüchtern damit Anwälte und ihre Mandanten ein. Seit 2006 erstellt das hier zitierte Gutachterbüro mit dem die von uns empfohlenen Rechtsanwälte kooperieren, jedes Jahr Tausende von Gutachten und beobachtet, wie sehr diese nicht nur die Rechtsprechung, sondern das ganze Verfahren beeinflussen. Das gibt diesem Gutachterbüro eine breite Brust, denn dort weis man, dass Anwälte immer im Vorteil sind, wenn sie bereits zu Beginn des Verfahrens ein unabhängiges Gutachten beauftragen.

Rechtsschutz-Versicherungs-Papierkram-Ärger?

Absolute Unabhängigkeit und das besonderes technische Know How haben dieses Gutachterbüro  und seine Arbeit auch bei Versicherungen großen Respekt eingebracht. Manchmal verhalten diese sich gerade Mandanten gegenüber kompliziert, schwerfällig oder gar starrköpfig, weil sie naturgemäß nur ungern Kosten ausgelöst sehen.

Rechtsschutzversicherer versuchen immer häufiger ihre vereinbarte Leistungspflicht zu schmälern oder zu umgehen: Weisung, Deckelung, Ablehnung, Abstimmung, Verzögerung. Die Schlagwörter der Argumentation sind immer wieder die Gleichung. Eines hat jedoch auch das LG Wuppertal (Az.:26 Qs 214/17) kürzlich noch einmal eindeutig klar gestellt:

„die Beauftragung des Privatsachverständigen pp. bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für die Betroffene notwendig erscheinen durfte. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Verteidiger mangels eigener technischer Sachkunde [...] anderweitig nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messanlage zu begründen.“ Das bedeutet, dass ohne eine unabhängige sachverständige Unterstützung die effektive Verteidigung in OWi-Sachen nicht mehr möglich ist.

Eine Versicherung meinte, die Gutachten seien ihr Geld nicht wert. Nach 65 allesamt von diesem Gutachterbüro gewonnenen Prozessen hat die Versicherung nun ihre Meinung geändert. Diese Gutachter  stecken nicht zurück, wenn sie wissen, dass sie im Recht sind. Wenn notwendig, stehen sie Betroffenen auch zur Ortsbesichtigung oder vor Gericht zur Verfügung.

Betroffene sollten also auch bei der Wahl des Gutachters Vorsicht walten lassen.

Das vom UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. empfohlene Gutachterbüro hat nach 20.000 Vorgängen einen hohen Coolness-Faktor. Diese Sachverständigen haben fast alles schon gesehen und gehört, in den letzten Jahren sogar selbstständig Fehlerquellen aufgedeckt, wo niemand sie vermutet hatte. Das macht sie besonders selbstbewusst. Dem Urteil dieses Sachverständigenbüro können betroffene Verkehrssünder vertrauen, zunehmend tun das Verkehrsrichter auch.

Was bietet das vom UTR empfohlene Gutachterbüro dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten?

  • Leistung auf dem neuesten technischen Stand durch eigene Forschung
  • eigene herstellerunabhängige Auswertungen
  • keine durch Rationalisierungsabkommen beeinflussten oder abgespeckte Gutachten
  • ergänzende Stellungnahmen, bis der Tatvorwurf ausermittelt ist
  • Abrechnung mit den Versicherern
  • In den meisten Fällen haben diese Gutachter eine Lösung des Problems.

Übrigens….

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat entschieden dass Rohmessdaten abgespeichert werden müssen. (Lv 7-17 vom 05.07.2019)   Die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar S 350 seien wegen der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten und der daraus folgenden verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar.

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat also in seiner wegweisenden Entscheidung gesagt: „ohne dass ein Betroffener die ihm vorgeworfenen Messung auf Richtigkeit prüfen kann, kann es kein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips geben“.

Aber Achtung: 

Die standardisierten Messverfahren haben vor Gericht weiterhin Bestand. Die Gerichte können diese Messverfahren nun aber nicht mehr per Definition als fehlerfrei betrachten. Damit zeigt sich für alle Betroffenen, wie wichtig es ist, sich dagegen zu wehren.

Die spannende Frage ist nunmehr,

welche Auswirkungen das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs auf die vielen im Land verteilten NOx-Messstellen hat. Die Landesanstalt LANUV in Nordrhein-Westfalen, die für die Zertifizierung der Messstellen Deutschland zuständig ist, gibt in ihren Prüfberichten die Toleranz von 15 Prozent an. Dies bedeutet, dass es messtechnisch unmöglich ist, zu sagen ob 34, 40 oder 46 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft vorhanden sind.

Wer von Fahrverboten oder Bußgeldern betroffen ist, die aufgrund solcher Messungen verhängt werden,
sollte sich nun im gerichtlichen Verfahren auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes berufen können. Denn „ohne dass ein Betroffener die Messung auf Richtigkeit prüfen kann, kann es kein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips geben“.

Bei dem UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. wird die Meinung vertreten,

dass es keinen Unterschied macht, ob die Fahrzeuggeschwindigkeit, oder an zweifelhaft aufgestellten Messstellen CO2 gemessen wird. In beiden Fällen haben die Betroffenen Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne des Rechtsstaatsprinzips. Eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung, durch die Verweigerung der Prüfung der Messdaten auf Richtigkeit, sollte nicht hingenommen werden.

„Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Richtigkeit der Messung eines Nichts in der Luft überhaupt nachvollziehbar plausibel dokumentiert werden kann“, sagt Horst Roosen, Vorstand des UTR e.V.

Betroffene Autofahrer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können den UTR e.V. einschalten. Zur juristischen und technischen Begründung der entsprechenden Anträge stehen die entsprechenden Experten gerne zur Verfügung.

Wer über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte trotzdem den UTR e.V. kontaktieren. Die mit dem UTR e.V. verbundenen Rechtsanwälte helfen Betroffenen in einer kostenlosen Erstbewertung festzustellen, welcher Schritt in dem speziellen Einzelfall, für den Mandanten als der wirtschaftlich sinnvollste erscheint. Einfach per E-Mail melden.

UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
E-mail: dokudrom@email.de


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