Bei vielen Kreditverträgen gab es früher schon Klageverfahren
um die Zinscap-Gebühren. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Zinscap-Prämie der
Apo-Bank für unwirksam erklärt.
Nach dem BGH-Urteil
können nun betroffene Darlehensnehmer die an die Apo-Bank zu viel
gezahlten Zinsen von dieser zurückfordern. Da dies für die letzten 10 Jahre
gilt und somit entsprechende Summen im Raum stehen, sollten Betroffene ihre
Rückforderungsansprüche jetzt geltend machen.
Mit Urteil vom 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16 kam der für
Bankrecht zuständige 11. Senat des BGH zu dem Ergebnis, dass die Deutsche
Apotheker- und Ärztebank eG (Apo-Bank) bei Darlehen mit variablen Zinssätzen
für die Festlegung einer Zinsober- und Zinsuntergrenze eine unzulässige
Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr verwendet.
Der BGH sieht in der maßgeblichen Klausel eine unangemessene
Benachteiligung des Bankkunden. Er begründet dies damit, dass diese Klausel ein
zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung
beinhaltet, was mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht
zu vereinbaren sei. Laut Gesetz sei allein ein laufzeitabhängiger Zins für die
Inanspruchnahme des Darlehens vorgesehen. Der BGH hat die Klausel daher für
unwirksam erklärt.
Rechtsfolge ist, dass
der betroffene Darlehensnehmer die an die Apo- Bank zu viel gezahlten Zinsen
von dieser zurückfordern kann.
Betroffene Darlehensnehmer haben jetzt die Möglichkeit, die
zu viel gezahlten Zinsen für Darlehensverträge der letzten 10 Jahre
zurückzufordern. Es wurden oftmals Zinscap-Prämien von 5 % der Darlehenssumme
und mehr gezahlt. Vor diesem Hintergrund sollten Bankkunden prüfen lassen, ob
Ihnen ggf. Rückforderungsansprüche zustehen.“
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