Die vor Jahren abgeschlossene Lebensversicherung passt nicht
mehr zur aktuellen Lebenssituation. Die vorzeitige Kündigung ist aber
unrentabel, da der Verbraucher dann nur den Rückkaufswert erhält. Dieses
Dilemma vieler Versicherungsnehmer hat der Bundesgerichtshof vor rund drei
Jahren beendet.
Mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschied der BGH, dass der
Widerspruch der Lebensversicherung auch Jahre nach Abschluss noch möglich ist,
wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht
informiert wurde oder die Versicherungsbedingungen und / oder
Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat (Az.: IV ZR 76/11).
„Denn dann wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Versicherungsnehmer
kann sein Widerspruchsrecht immer noch ausüben – selbst dann, wenn er die
Versicherungspolice bereits gekündigt hat“, erklärt der BSZ e.V.
Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim
Cäsar-Preller.
Das Urteil des BGH aus dem Mai 2014 hatte aber noch aus
einem weiteren Grund wegweisenden Charakter. Denn die Karlsruher Richter
erklärten eine Klausel bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994
und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden waren, für unwirksam,
da sie gegen europäisches Recht verstößt. Diese Klausel besagte, dass das
Widerspruchsrecht unabhängig von einer ordnungsgemäßen Aufklärung spätestens
ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. „Auch bei diesen Verträgen wurde
die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer nicht
ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten informiert wurde. So ist der
Widerspruch auch in diesen Fällen häufig noch möglich und der ist in der Regel
finanziell deutlich interessanter als die Kündigung der Lebensversicherung“, so
der BSZ e.V. Vertrauensanwalt.
Denn: Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Police
komplett rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher erhält seine gezahlten Prämien
zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen
gewissen Abschlag gefallen lassen. Darüber hinaus kann er noch einen
Nutzungsersatz für die Gewinne, die der Versicherer mit den gezahlten Prämien
erwirtschaftet hat, verlangen. Cäsar-Preller: „Durch den Widerspruch kann der
Versicherungsnehmer schnell um einige tausend Euro bessergestellt werden, als
wenn er nur den Rückkaufswert erhält. Verbraucher können daher prüfen lassen,
ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen.“
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen bundesweit
Verbraucher beim Widerspruch der Lebens- oder Rentenversicherung und prüft ob
die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die
BSZ e.V. Vertrauensanwälte, meist
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungsrecht und
Steuerrecht stehen Fördermitgliedern der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung kompetent und engagiert zur Seite. Sie können
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Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Lebensversicherung anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2017 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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