Dienstag, August 02, 2016

Sind Unternehmensbeteiligungen zur Altersvorsorge geeignet?

Für viele Anleger scheinen Unternehmensbeteiligungen der Königsweg aus dem Null-Rendite-Tal zu sein. Denn hier werden oft überdurchschnittlich hohe Zinsen angeboten. Viele Anleger erliegen dieser Verlockung.


Die Anleger sollten sich aber schon einmal fragen, warum sich das fragliche Unternehmen in Zeiten niedrigster Zinsen das Geld nicht bei seiner Hausbank leiht und wie denn die versprochenen Erträge eigentlich erwirtschaftet werden sollen. 

Unter Unternehmensbeteiligungen verstehen wir unternehmerische Beteiligungen, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind. Oftmals handelt es sich um atypische Beteiligungen oder Beteiligungen an Kommanditgesellschaften.

Die rechtliche Struktur ist häufig kompliziert und löst für sich genommen besondere Aufklärungspflichten des Beraters oder Vermittlers aus. Darüber hinaus werden in Zusammenhang mit derartigen Beteiligungen oftmals auch Nachschuss- und Haftungspflichten relevant. Hinzu kommen im Einzelfall besondere Umstände, wie etwa Rückvergütungen, über welche ebenfalls aufzuklären ist.

Anlageberater müssen über die speziellen Risiken bei Unternehmensbeteiligungen  vollständig aufklären und sich nach den Zielen des Anlegers richten. Beachtet der Anlageberater die Ziele des Anlegers nicht oder unterlässt er eine Aufklärung über die  Risiken dieser Anlageform dann stehen dem Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlageberater zu.

Generell gilt: Unternehmensbeteiligungen sind in der Regel nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Gibt es Schwierigkeiten mit der gezeichneten Unternehmensanleihe, prüfen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte das Bestehen von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommende Personen und Gesellschaften, setzen sie gegebenenfalls auch gerichtlich durch und/oder verteidigen die Anleger gegen eine Inanspruchnahme.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.08.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt


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