Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 und 28.07.2015 (Aktenzeichen XI ZR 174/13 und XI ZR 434/14; haben ein großes Medienecho hervorgerufen.
Auf ihrer Grundlage können betroffene Bankkunden unter
Umständen einen Großteil der Gebühren zurückverlangen, die sie in den letzten
10 Jahren für einzelne Buchungen an ihre Bank entrichten mussten. Interessant
sind diese Urteile vor allen Dingen für Geschäftskunden mit vielen
Buchungsposten pro Tag.
Worum geht es genau? Der Bundesgerichtshof hatte über die
Wirksamkeit von Kontovertragsklauseln zu befinden, die pauschal pro
Buchungsposten ein gewisses Entgelt vorsahen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem
Ergebnis, dass die Klauseln unwirksam waren, weil sie so zu verstehen seien,
dass auch bei fehlerhaften Buchungen bzw. deren Korrektur eine Vergütung für
das Kreditinstitut fällig würde. Derartige Korrekturbuchungen aber müsste das
Kreditinstitut von Gesetzes wegen unentgeltlich erledigen. Da nach den
Formulierungen der Klauseln zu Unrecht Gebühren verlangt werden könnten, seien
die Klauseln insgesamt unwirksam.
Der Clou: Eine unwirksame Klausel kann nicht
Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden
Buchungsposten bilden. Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren erfolgten
mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden. Eine
Grenze bilden insofern allerdings die Verjährungsvorschriften: spätestens 10
Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr zurückverlangt werden.
Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron wies darauf hin,
dass dabei erhebliche Summen zusammenkommen können: in einem der vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 €, die als zu
Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.
Nach Meinung des BSZ e.V. lohnt es sich daher auf alle Fälle,
die Kontoauszüge auf die Erhebung unzulässiger Gebühren zu überprüfen und
Rückforderungen dann unmittelbar geltend
zu machen. Verweigert die Bank die Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen
Gebühren, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und
Gebühren anschließen.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank-
und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank
und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen. Für die Mitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und
Gebühren ist die Erstberatung durch die Fachanwälte kostenlos.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=406d787d60a2423724322c761fc19acb
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron
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