Samstag, Juni 21, 2014

Bearbeitungsentgelt - Versäumnisurteil gegen Bank

Derzeit wird bekanntlich breit darüber diskutiert, dass die Banken nicht berechtigt waren, von ihren Kunden ein Bearbeitungsentgelt bei Ausreichung von Krediten zu verlangen.


Nach der Rechtsprechung des BGH kann dieses Bearbeitungsentgelt von den Banken zurückgefordert werden.

Im Internet wurden dazu bereits von verschiedenen Organisationen mehrere Musterschreiben veröffentlicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Banken in der Regel auf diese Musterschreiben hin bereits das Bearbeitungsentgelt zurückzahlen. Des Öfteren wird seitens der Banken abgewartet, ob die Kunden auch Ernst machen und Klage erheben.

Dazu benötigen die Kunden in der Regel anwaltliche Hilfe. Auf eine entsprechende Klage der BSZ e.V. Verbraucheranwälte Limmer & Schlomka hat z. B. die Postbank dann ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, d. h. das Kreditinstitut hat sich gegen die Klage nicht weiter zur Wehr gesetzt.

Die BSZ e.V. Verbraucheranwälte raten deshalb entsprechenden Bankkunden nicht aufzugeben, wenn die Banken auf Musterschreiben hin ihre Ansprüche nicht sofort akzeptieren, sondern eine Klage gegen die Bank einzureichen. 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus unberechtigten Bankgebühren durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Bank und Gebühren   gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Walter Limmer                        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. 06. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
wlimm

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