Dienstag, Dezember 18, 2012

MONTRANUS Medienfonds: BGH lässt Helaba Dublin abblitzen

Die Helaba Dublin muss einem Anleger des Filmfonds MONTRANUS II endgültig sein Eigenkapital zuzüglich Zinsen zurückbezahlen. 


Nach der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 67/12) hat die Helaba Dublin die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 5 U 2167/11) zurück genommen. Der Mandant der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte war damit in allen drei Instanzen erfolgreich.

Erfolg für alle betroffenen Anleger

Das Verfahren hat Signalwirkung für die mehr als 2.500 Anleger des 240 Mio. Euro schweren Filmfonds, der 2004 von dem Initiator HANNOVER LEASING aufgelegt wurde. Etwas mehr als die Hälfte der Einlage mussten die Anleger durch eigenes Geld finanzieren. Die restliche Einlage stammte aus einem obligatorisch bei der Helaba Dublin aufzunehmenden Darlehen. Die Karlsruher Richter haben in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2012 klargestellt, dass die Bank für ihren Darlehensvertrag keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag deswegen auch Jahre später noch widerrufen werden konnte.

Da bei allen Darlehensverträgen die gleiche Widerrufsbelehrung verwendet wurde, können alle Anleger, die zugleich Verbraucher sind, auch heute noch den Widerruf erklären. Das ist ein guter Tag für alle MONTRANUS-Anleger.

Aktuelle wirtschaftliche Situation

Die wirtschaftliche Situation des Fonds ist nach wie vor enttäuschend. Die Ausschüttungen bleiben weit hinter den Prognosen zurück und betragen bislang nur ca. 20 % der eigenfinanzierten Einlage. Auch die in Aussicht gestellte Schlussausschüttung wird den bereits eingetretenen wirtschaftlichen Schaden nur teilweise kompensieren können. Im Klartext: Die betroffenen Anleger werden einen erheblichen Teil des eingesetzten Kapitals abschreiben müssen.

Lösung der wirtschaftlichen Probleme

Der Widerruf hat zur Folge, dass der Verbraucher von der Bank seine eigenfinanzierte Einlage abzüglich der erhaltenen Barausschüttungen erstattet verlangen kann. Außerdem muss er das Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug muss der Anleger den Fondsanteil an die Bank übertragen. Die steuerlichen Ergebniszuweisungen für die Vergangenheit werden durch den Widerruf nicht verändert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte betreut mittlerweile über fünfhundert Gesellschafter der Medienfonds MONTRANUS I bis III. Dies ist das Ergebnis intensiver und beharrlicher Arbeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren. Dabei haben die Rechtsanwälte eine Vielzahl obsiegender Urteile erstritten und zudem für ihre Mandanten aufgrund gerichtlicher Vergleiche Kompensationszahlungen in Millionenhöhe erreicht. Die heutige Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof unterstreicht den positiven Trend der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte gegen die Helaba Dublin erstrittenen Urteile. Dass jetzt erstmals der Bundesgerichtshof deren Argumentation gefolgt ist, hilft nicht nur ihren eigenen Mandanten, sondern allen betroffenen Anlegern.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Film und Medienfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Montranus Medienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

Mitgeteilt durch:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. Dezember 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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