Medico Fonds Nr. 31 - Klage der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte hat Erfolg.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012
(noch nicht rechtskräftig) die apoBank verurteilt, an die Mandantin der BSZ
e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung
am Medico Fonds Nr. 31 Schadensersatz zu leisten. Das Urteil ist der
erfolgreiche Start in eine Reihe von Prozessen, die von Buttlar Rechtsanwälte
für Anleger der Medico Fonds Ende 2011 angestrengt hat.
Keine Aufklärung über
Kick-Backs
Nach den Feststellungen des Gerichts steht fest, dass die
apoBank die Kägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass die apoBank für die
Vermittlung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 umsatzabhängige Provisionen
(Kick-Backs) erhalten hat. Diesen Umstand hätte die Klägerin auch nicht durch
Lektüre des Verkaufsprospekts zur Kenntnis nehmen können, da sich aus den
Angaben im Verkaufsprospekt weder die Höhe der Provision noch die apoBank als
deren Empfängerin eindeutig ergibt.
Rechtsfolge ist, dass die apoBank der Anlegerin nach Abzug
der erhaltenen Ausschüttungen ihre Einlage zu erstatten hat. Im Gegenzug tritt die
Anlegerin ihre Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 an die Bank ab.
Ausblick
Für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar
Rechtsanwälte bedeutet dieser Erfolg ein gelungener Start in eine Prozessreihe,
deren Klagen die Kanzlei Ende 2011 für ihre Mandanten im Zusammenhang mit deren
Beteiligungen an Medico Fonds erhoben haben. Die Einschätzung der Anwälte der
Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte, dass Klagen gegen die apoBank Aussicht auf
Erfolg haben, wird durch das Urteil bestätigt. Für Anleger, die der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte in Sachen Medico Fonds ihr Vertrauen
geschenkt haben, besteht deshalb die berechtigte Hoffnung, dass die apoBank
ihnen ihren Schaden zu erstatten hat.
Es bestehen
daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „Medico Fonds"
beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den
Sachstand und Beitrag vom 03 .Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende
Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer
anderen Einschätzung führen.
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