IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (“London Wall“). Wieder keine Ausschüttung – Anleger wehren sich!
Im Internet wird berichtet, dass nunmehr zum dritten Mal in Folge keine planmäßigen Ausschüttungen erfolgen sollen. Der Fonds hat im Wesentlichen zwei Probleme. Er finanziert den Erwerb des Fondsobjekts nicht nur über die Kommanditeinlagen der Anleger, sondern auch über ein größeres Darlehen. In diesem Darlehensvertrag ist vereinbart, dass das Gebäude als Kreditsicherheit dient.
Ergänzt wird dies durch eine sog. loan-to-value-Klausel,
wonach das offene Darlehen einen gewissen Prozentsatz des Gebäudewertes nicht
überschreiten darf. Erstmals Ende 2009 wurde der Wert verletzt, weshalb höhere
Leistungen auf das Darlehen beansprucht werden konnten, was zu Lasten der
Rendite geht. Hintergrund waren gefallene Büromarktpreise in London.
Hinzu kommt, dass der Hauptmieter ING signalisiert hat, den
2016 auslaufenden Mietvertrag nicht verlängern zu wollen. Solange ein
Nachmieter nicht gefunden ist und die neuen Mietkonditionen nicht bekannt sind,
droht dem Fonds ein Mieteinnahmenverlust, was wiederum den Verkehrswert drückt,
so dass der LTV-Wert nicht einzuhalten ist und höhere Darlehenskosten
entstehen.
Einige Anleger sind der Auffassung, vor Zeichnung von den
Banken, die ihnen die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, nicht korrekt
über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein. Dies
würde Schadensersatzansprüche der Anleger begründen, die auf eine
Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind. Gelingt deren
Durchsetzung, so haben sich die Anleger von den sich realisierenden Risiken des
Fonds befreit und wären so gestellt, als hätten sie sich nie an dem Fonds
beteiligt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte sind insoweit von
mehreren Anlegern mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche beauftragt
worden.
CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich
sind auf derartige Verfahren spezialisiert und vertreten auch Anleger des
Parallelfonds IVG Euroselect Vierzehn. Dabei haben mehrere Landgerichte die
Rechtsauffassung von CLLB Rechtsanwälte bestätigt und den dortigen Anlegern
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen. Dabei kamen die
Gerichte u. a. zu der Überzeugung, dass die Banken für die Vermittlung
Rückvergütungen erhalten haben, über die sie die Anleger hätten aufklären
müssen. Grundgedanke dabei ist es, dass ein Anleger wissen muss, welches
finanzielle Eigeninteresse der Bank mit der Fondsvermittlung verknüpft ist, um
so die Motivation der Bank für die Empfehlung zur Beteiligung an dem
geschlossenen Immobilienfonds abschätzen zu können.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB
Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich rät allen betroffenen
Anlegern, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung und
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Verfügt ein Anleger
über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die
Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung. Wichtig
dabei ist es, nicht zu lange zu warten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass
laufende Verjährungsfristen unbeachtet bleiben.
Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen..
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.April 2012
wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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