Mittwoch, Dezember 28, 2011

Neues zu Solar Millenium

Wie die Tagespresse zuhauf berichtet, hat die Firma Solar Millennium AG Insolvenz angemeldet. Zahlreiche Anleger haben sich in der Form beteiligt, dass sie unmittelbar Anteile an der insolvent gewordenen Firma halten. Hier sind aus wirtschaftlichen Gründen möglicherweise nicht alle Ansprüche durchsetzbar.

Eine grundsätzlich andere Herangehensweise liegt bei den beiden von der Tochter Solar Millennium Invest aufgelegten geschlossenen Fonds Ibersol und Andasol nahe. Diese sind nämlich rechtlich eigenständig und von dem Insolvenzverfahren nicht betroffen. Von praktischer Bedeutung ist, dass das zu den geschlossenen Fonds gehörende Vermögen seit der Schließung des Fonds auf einem Treuhandkonto liegt. Es besteht daher, unabhängig von der Insolvenz, berechtigte Hoffnung, Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Betroffene Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ansprüche bestehen. Da je nach Einzelfall das Risiko besteht, das zum 31.-12. 2011 Schadensersatzansprüche verjähren könnten, ist Eile geboten.

Versicherte Anleger können im Übrigen auf Deckung durch ihre Rechtsschutzversicherer durchaus hoffen. Denn ein dieser Tage ergangenes Urteil des Oberlandesgericht München könnte für viele Rechtsschutzversicherte von äußerster Wichtigkeit sein. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung oder -Vermittlung durch Investitionen in Anleihen, Aktien, Zertifikaten, Anteilen an offenen Immobilienfonds oder an Abschreibungsgesellschaften kräftige Verlust erlitten haben und auf der Suche nach ihrem Recht von ihren Rechtsschutzversicherungen im Stich gelassen werden. Eine Rechtsschutzversicherung der ERGO-Gruppe ist dazu verurteilt worden, einer Versicherten Rechtsschutz zu gewähren. Die Versicherung hatte unter Hinweis auf das Kleingedruckte sich geweigert, eine Deckungszusage zu erteilen, da die "Anschaffung oder Veräußerung von Effekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" ausgeschlossen sein soll.

Die Richter das Oberlandesgericht München haben interessanterweise diese Klausel als "unklar und missverständlich" betrachtet, denn es sei für den Kunden nicht ersichtlich, welche Geldanlagen ein Effektengeschäft seien. Selbst in der juristischen Literatur wird dies nicht einheitlich beantwortet, weshalb die Versicherung vorliegend den Prozessschutz nicht verweigern durfte. Andere Rechtsschutzversicherungen sind nun auch ins Visier geraten und die diesbezüglichen Verfahren sind noch nicht entschieden. Damit besteht die berechtigte Hoffnung, dass Geschädigte die Chance erhalten, ihr Recht auf Deckung durch ihren Rechtschutzversicherer zu bekommen, so die BSZ Vertrauensanwälte Seelig & Widmaier. Erfahrungsgemäß lehnen Versicherer Anfragen von Rechtschutzversicherern zunächst ab. Auf anwaltliche Nachfrage wird dann häufig doch Deckung erteilt.

Natürlich sind noch andere Fragen in diesem Zusammenhang zu klären, so u.a. die Verjährung. In jedem Fall sollten Geschädigte, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nicht länger zögern sondern zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchsetzen zu können. Zu beachten ist dabei, so Rechtsanwalt Seelig, dass alle sogenannten Altfälle, in denen Anlagen vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, spätestens zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. Unverzüglicher Handlungsbedarf ist daher gegeben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millenium" anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 28.Dezember 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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