Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass der Staatsnotstand Argentinien keine Begründung dafür liefert, die Auszahlung der Anleihen zu verweigern.
In einer am Donnerstag letzter Woche vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Entscheidung ist der sog. „Staatsnotstand“ kein Argument, um die Auszahlung der fälligen Anleihen an deutsche Anleihegläubiger zu verweigern.
Argentinien wertete im Jahr 2002 seine Währung wegen einer Wirtschaftskrise ab und verweigerte die Auszahlung der bereits fälligen Anleihen. Der Staat erklärte sich für zahlungsunfähig und berief sich auf den sog. „Staatsnotstand“. Diese Begründung ließ das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht gelten.
Nach einem Bericht der FAZ vom 05.07.2007 können die Anleger jetzt damit rechnen, dass das Amtsgericht Frankfurt Argentinien zur Zahlung verpflichtet, da die Klagen, die in Frankfurt anhängig gemacht wurden, an sich zulässig und begründet sind.
Problematisch war in der Vergangenheit immer die Vollstreckung, da Argentinien eine Zahlung ablehnte und z.B. bei Botschaften des argentinischen Staates aufgrund der Immunität nicht vollstreckt werden konnte. Findige Anleger hatten daher unter anderem auf Messen versucht, bei errichteten Ständen des argentinischen Staates zu vollstrecken.
Der BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth, dessen Kanzlei Dr. Rohde & Späth vor dem Landgericht Frankfurt einen Anleger in Argentinien-Anleihen mit einem Streitwert von 76.000,- € vertritt: „Der Druck auf den argentinischen Staat, die Anleihen auszubezahlen, dürfte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ansteigen, denn Argentinien will schließlich auch in Zukunft auf den internationalen Wertpapiermärkten Anleihen platzieren“.
Auch sollte grundsätzlich eine Haftung des Beraters oder Vermittlers der Argentinien-Anleihen überprüft werden, in der Vergangenheit hatten Gerichte teilweise auch Banken wegen Falschberatung deren Vermittler zum Schadensersatz verurteilt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihe" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
In einer am Donnerstag letzter Woche vom Bundesverfassungsgericht veröffentlichten Entscheidung ist der sog. „Staatsnotstand“ kein Argument, um die Auszahlung der fälligen Anleihen an deutsche Anleihegläubiger zu verweigern.
Argentinien wertete im Jahr 2002 seine Währung wegen einer Wirtschaftskrise ab und verweigerte die Auszahlung der bereits fälligen Anleihen. Der Staat erklärte sich für zahlungsunfähig und berief sich auf den sog. „Staatsnotstand“. Diese Begründung ließ das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht gelten.
Nach einem Bericht der FAZ vom 05.07.2007 können die Anleger jetzt damit rechnen, dass das Amtsgericht Frankfurt Argentinien zur Zahlung verpflichtet, da die Klagen, die in Frankfurt anhängig gemacht wurden, an sich zulässig und begründet sind.
Problematisch war in der Vergangenheit immer die Vollstreckung, da Argentinien eine Zahlung ablehnte und z.B. bei Botschaften des argentinischen Staates aufgrund der Immunität nicht vollstreckt werden konnte. Findige Anleger hatten daher unter anderem auf Messen versucht, bei errichteten Ständen des argentinischen Staates zu vollstrecken.
Der BSZ®-Vertrauensanwalt Walter Späth, dessen Kanzlei Dr. Rohde & Späth vor dem Landgericht Frankfurt einen Anleger in Argentinien-Anleihen mit einem Streitwert von 76.000,- € vertritt: „Der Druck auf den argentinischen Staat, die Anleihen auszubezahlen, dürfte nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ansteigen, denn Argentinien will schließlich auch in Zukunft auf den internationalen Wertpapiermärkten Anleihen platzieren“.
Auch sollte grundsätzlich eine Haftung des Beraters oder Vermittlers der Argentinien-Anleihen überprüft werden, in der Vergangenheit hatten Gerichte teilweise auch Banken wegen Falschberatung deren Vermittler zum Schadensersatz verurteilt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihe" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.07.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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