Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Geschädigte auch auf der Gesellschafterversammlung. Anleger sollten mögliche Rückabwicklungsansprüche wg. Falschberatung prüfen.
In den letzten Tagen erhielten sämtliche Anleger des Falk-Fonds 70 von der zuständigen Fondsverwaltung eine Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 12. Dezember in München.
Nach Ausführungen der Fondsgesellschaft kann nur noch durch einen Verkauf der Immobilien mit anschließender Liquidation des Fonds die Insolvenz und damit auch die Rückforderung der seitens der Anleger bisher erhaltener Ausschüttungen verhindert werden.
Die finanzierenden Banken, AHBR und DZ Bank habe ihre Forderungen gegenüber dem Falk-Fonds 70 bereits an Madison und Credit Suisse verkauft. Die Forderungsaufkäufer drängen daher nun auf eine schnelle Verwertung des Fondsvermögens.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern des Falk-Fonds vertreten, prüfen derzeit, ob der Verkauf der Immobilien nebst anschließender Liquidation des Fonds tatsächlich die einzige Möglichkeit ist, den bereits entstandenen Schaden der Anleger noch zu begrenzen.
Daneben werden derzeit auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von Rechtsanwalt István Cocron die einzelnen Anleger insbesondere über die Risiken des Fonds, vor allem das Totalverlustrisiko und Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.
Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich sogar Rückabwicklungsansprüche in Betracht, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Die Anleger müssten in diesem Fall dann so gestellt werden, als hätten Sie den Fonds nie erworben, so Rechtsanwalt Cocron weiter.
Sollte die Beteiligung über ein Darlehen finanziert worden sein, sollten die Anleger zudem prüfen lassen, ob ihnen nicht auch weitere Ansprüche gegenüber den finanzierenden Banken zustehen.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte konnten erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage an den Falk-Fonds aufgeklärt hatte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
In den letzten Tagen erhielten sämtliche Anleger des Falk-Fonds 70 von der zuständigen Fondsverwaltung eine Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 12. Dezember in München.
Nach Ausführungen der Fondsgesellschaft kann nur noch durch einen Verkauf der Immobilien mit anschließender Liquidation des Fonds die Insolvenz und damit auch die Rückforderung der seitens der Anleger bisher erhaltener Ausschüttungen verhindert werden.
Die finanzierenden Banken, AHBR und DZ Bank habe ihre Forderungen gegenüber dem Falk-Fonds 70 bereits an Madison und Credit Suisse verkauft. Die Forderungsaufkäufer drängen daher nun auf eine schnelle Verwertung des Fondsvermögens.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern des Falk-Fonds vertreten, prüfen derzeit, ob der Verkauf der Immobilien nebst anschließender Liquidation des Fonds tatsächlich die einzige Möglichkeit ist, den bereits entstandenen Schaden der Anleger noch zu begrenzen.
Daneben werden derzeit auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von Rechtsanwalt István Cocron die einzelnen Anleger insbesondere über die Risiken des Fonds, vor allem das Totalverlustrisiko und Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.
Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich sogar Rückabwicklungsansprüche in Betracht, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Die Anleger müssten in diesem Fall dann so gestellt werden, als hätten Sie den Fonds nie erworben, so Rechtsanwalt Cocron weiter.
Sollte die Beteiligung über ein Darlehen finanziert worden sein, sollten die Anleger zudem prüfen lassen, ob ihnen nicht auch weitere Ansprüche gegenüber den finanzierenden Banken zustehen.
Die BSZ® Anlegerschutzanwälte konnten erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage an den Falk-Fonds aufgeklärt hatte.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,4/Itemid,106
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