Dienstag, November 10, 2020
Steiner Greves auf der Warnliste der FMA in Österreich.
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 10. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) https://www.fma.gv.at folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
Steiner Greves
Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass
Steiner Greves
mit angeblichem Sitz in
Rotenturmstraße 16-18, 1010 Wien
info@steinergreves.com
www.steinergreves.com
+43 720 022054
+43 720 022076
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) und Portfolioverwaltung (§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018) nicht gestattet.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
ESK-Schutzbund@email.de
https://whistleblowertreff.wordpress.com
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Betroffene Anleger melden sich unter:
ESK-Schutzbund@email.de
Paraiba World und Paraiba Deluxe: unwahre Tatsachenbehauptungen
Im Hinblick auf Paraiba World und Paraiba Deluxe wird aktuell die Behauptung verbreitet, wonach es keine rechtlichen Bedenken gegen ihre Tätigkeit in Deutschland bestünden und die Angelegenheit mit Finanzaufsichtsbehörden geklärt sei. Damit wird der nichtzutreffende Eindruck erweckt, dass die Unternehmen in Deutschland erlaubterweise tätig sein dürfen. Das trifft nicht zu.
Die BaFin hat mit Bescheiden vom 21. April 2020 gegenüber Paraiba World Ltd. und NeoMoc Global Ltd, Hong Kong, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageverwaltung angeordnet.
Die Bescheide sind mittlerweile bestandskräftig, auf die weiterhin gültige Bekanntmachung wird verwiesen.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
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Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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Weitere Warnmeldungen: https://whistleblowertreff.wordpress.com
Montag, November 09, 2020
EXEN FX LTD auf der Warnliste der Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 09.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die St Vincent and the Grenadines Financial Services Authority (http://svgfsa.com) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
EXEN FX LTD
Die Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen (die Behörde) weist darauf hin, dass ein Unternehmen namens EXEN FX LTD. 62546 IBC 2020 ist in St. Vincent und die Grenadinen nicht registriert. Von diesem Unternehmen bereitgestellte Dokumente, aus denen hervorgeht, dass es in St. Vincent und den Grenadinen registriert, eingetragen oder lizenziert ist, sind falsche und gefälschte Dokumente.
Bitte beachten Sie auch, dass das Unternehmen nicht mit dem registrierten Vertreter Wilfred Services Ltd. verbunden ist und die Adresse: Suite 515, Griffith Corporate Center, Postfach 1510, Beachmont, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen nicht die Adresse von diesem Unternehmen ist.
• Die Behörde weist darauf hin, dass Personen keine Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigen sollten, da sie möglicherweise Betrug ausgesetzt sind.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
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Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
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cosminvest-sa.com auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 09. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Internetseite auf ihre Warnliste gesetzt.
www.cosminvest-sa.com
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Internetseite www.cosminvest-sa.com, auf welcher eine Gesellschaft vorgibt, unter der Bezeichnung Cosminvest oder COSMI Group, Wertpapierdiensleistungen zu erbringen und von der CSSF überwacht zu werden.
Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass die Gesellschaft, die sich dort als Cosminvest S.A. oder COSMI Group ausgibt, nicht von der CSSF überwacht wird und nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus anzubieten.
Die CSSF weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Cosminvest S.A. in keinerlei Verbindung zu der oben genannten Internetseite steht.
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Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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Samstag, November 07, 2020
BIMEX MARKETS LTD auf der Warnliste der Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 07.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die St Vincent and the Grenadines Financial Services Authority (http://svgfsa.com) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
BIMEX MARKETS LTD
Die Finanzdienstleistungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen (die Behörde) weist darauf hin, dass ein Unternehmen namens BIMEX MARKETS LTD. 42588 IBC 2020 ist in St. Vincent und die Grenadinen nicht registriert. Von diesem Unternehmen bereitgestellte Dokumente, aus denen hervorgeht, dass es in St. Vincent und den Grenadinen registriert, eingetragen oder lizenziert ist, sind falsche und gefälschte Dokumente.
Bitte beachten Sie auch, dass das Unternehmen nicht mit dem registrierten Vertreter Wilfred Services Ltd. verbunden ist und die Adresse: Suite 515, Griffith Corporate Center, Postfach 1510, Beachmont, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen nicht die Adresse von dem Unternehmen ist. Die Behörde weist ferner darauf hin, dass Personen keine Geschäfte mit diesem Unternehmen tätigen sollten, da sie möglicherweise Betrug ausgesetzt sind.
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Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
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Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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IMARKETX Bank: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Malta
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 07.11.2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht MFSA Malta Financial Services Authority https://www.mfsa.mt folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
IMARKETX Bank
https://www.imarketx.com/index.php#faq.
Die iMarketx Bank behauptet, ein "...lizenziertes Offshore-Einzelhandels-Bankinstitut zu sein, das Einlagen entgegennimmt, Zinsen zahlt und Kreditprodukte sowie andere Bankdienstleistungen anbietet".
Die iMarketx Bank verwendet die Daten eines in Malta eingetragenen Unternehmens unbefugt und verweist darauf.
Die MFSA möchte die Öffentlichkeit in Malta und im Ausland darauf aufmerksam machen, dass die iMarketx Bank KEINE in Malta eingetragene Gesellschaft NOR ist, die von der MFSA lizenziert oder anderweitig autorisiert ist, Bankdienstleistungen, VFA-Dienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, die nach maltesischem Recht lizenziert oder anderweitig zugelassen sein müssen. Darüber hinaus deuten die der MFSA vorliegenden Informationen darauf hin, dass es sich bei der iMarketx Bank wahrscheinlich um ein System zweifelhafter Natur mit einem hohen Risiko des Geldverlustes handelt. Die Öffentlichkeit sollte daher davon absehen, Geschäfte oder Transaktionen mit der oben genannten Einrichtung zu tätigen.
Die MFSA möchte die Verbraucher von Finanzdienstleistungen daran erinnern, keine Finanzdienstleistungsgeschäfte zu tätigen, es sei denn, sie haben sich vergewissert, dass das Unternehmen, mit dem das Geschäft getätigt wird, von der MFSA oder einer anderen angesehenen Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde autorisiert ist, solche Dienstleistungen zu erbringen. Investoren sollten auch besonders vorsichtig sein, wenn sie mit Angeboten von Finanzdienstleistungen über unkonventionelle Kanäle wie Telefonanrufe oder soziale Medien angesprochen werden.
Eine Liste der von der MFSA lizenzierten Unternehmen kann auf der offiziellen Website der MFSA unter https://www.mfsa.mt/financial-services-register/ eingesehen werden.
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Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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Freitag, November 06, 2020
Auch für das Einnehmen von Speisen oder Getränken sowie zum Rauchen dürfen die Masken in der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht abgenommen werden.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Maskenpflicht in der Innenstadt noch einmal verschärft. Das Ordnungsamt der Wissenschaftsstadt weist mit Nachdruck daraufhin, dass die für die Innenstadt erlassene Maskenpflicht unbedingt in jeder Situation einzuhalten ist. Auch für das Einnehmen von Speisen oder Getränken sowie zum Rauchen dürfen die Masken nicht abgenommen werden.
Den hungrigen Menschen wird geraten sich in die Randbereiche der Innenstadt außerhalb der Fußgängerzone zu begeben um dort ihre Mahlzeit einzunehmen. Diese aberwitzige Verordnung wird möglich, weil wir positive Tests höher werten als Erkrankungen und Todesfälle.
Obwohl nach Ansicht vieler Gesundheitsexperten die selbst gebastelten Masken keinen wirksamen Schutz bieten, darf sich nun kein Untertan ohne Maske zeigen geschweige denn es wagen an der frischen Luft zu essen, zu trinken oder zu rauchen. Es wird aber die Zeit kommen, hoffentlich noch vor dem Verbot des Atmens in der Innenstadt, wo die Pandemie vorüber ist und die Masken abgelegt werden, ob unser Land dann noch das selbe wie vor der Pandemie ist, darf bezweifelt werden, befürchtet Horst Roosen, Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Lesen Sie hier bei uns zum Thema den Beitrag von Dr. Inge Rötlich,
Externe Datenschutzbeauftragte/Datenschutzauditorin, Columbus Consulting/Data Privacy Officer, Lawyer for copyright law
Als das Parlament sich selbst abschaffte...... Deutschland, wach auf!
Deutschland ist lt. Art. 20 Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Demokratie kommt aus dem griechischen: demos = "Staatsvolk" und kratos, = Gewalt, Macht, Herrschaft. In einer repräsentativen Demokratie sollen unsere Volksvertreter das Volk repräsentieren, und einen Bundestag und einen Bundesrat gibt es, damit es Kontroll-Instanzen gibt, und es nicht möglich ist, dass einzelne Personen Alleinmärsche durchziehen.
Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche des Volkes auszudrücken und es umgekehrt zu informieren.
Ich kann nur sagen: macht Euren Job im Bundestag und schafft Euch nicht ab! Wir zeigen mit dem Finger auf Trump und die Amerikaner und merken offenbar nicht mehr, dass auch bei uns viele Politiker nur machtgetrieben sind.
In der Schule habe ich vor vielen Jahren den Film "Die Welle" im Geschichtsunterricht gesehen und nie wieder vergessen. Wer ihn nicht kennt - die alte Variante von 1982 sollten sich heute viele anschauen. Und das ist jetzt mal völlig unabhängig davon, wie man zu den einzelnen Maßnahmen steht. Hier ist unsere Demokratie in Gefahr!
Als Jurist macht mir die aktuelle Entwicklung in Deutschland große Sorge: die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die morgen in den Bundestag gehen, erinnern mich leider sehr an das Ermächtigungsgesetz von 1933. Quellen dazu:
Und ein lesenswerter Artikel dazu, wer die Geschichte nicht mehr so ganz im Kopf hat:
https://www.dw.com/de/als-das-parlament-sich-selbst-abschaffte/a-16681032
Änderungen im Infektionsschutzgesetz (Entwurf): Der neue § 28a und die Einschränkung der Grundrechte
Das Infektionsschutzgesetz wird erweitert, um "gerichtsfester" zu sein. Im Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes wurde ein Paragraf neu hinzugefügt, der § 28a. Darin wurden sehr konkrete Maßnahmen aufgenommen - von Ausgangsbeschränkungen, über die Maskenpflicht bis zu Reisebeschränkungen. Um diese Eingriffe in die Grundrechte abzusichern, soll das Gesetz um Artikel 7 ergänzt werden. Darin heißt es: "die Grundrechte der Freiheit der Person ..., der Versammlungsfreiheit ..., der Freizügigkeit ... und der Unverletzlichkeit der Wohnung ... [werden] eingeschränkt."
Am 3. November 2020 legten CDU/CSU und SPD den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor. Hier einige Auszüge aus der Vorabfassung, die in der Drucksache 19/23944 veröffentlicht wurden
Im Vorwort heißt es:
„Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Grundgesetzes angesichts der länger andauernden Pandemielage und fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen zu entsprechen, ist eine gesetzliche Präzisierung im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen angezeigt. Der Gesetzgeber nimmt vorliegend die Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regelt somit die wesentlichen Entscheidungen.“
Um den neu hinzugefügten § 28a abzusichern, der deutliche Einschränkungen beinhaltet, wurde der Artikel 7 neu aufgenommen. Dieser lautet:
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die hier genannten Artikel Nr 16 und 17 beziehen sich genau auf den im folgenden dargestellten § 28 a.
Neu hinzugefügt wurde § 28a: „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des #Coronavirus SARS-CoV-2“
Zitat Artikel 1 bis 3
(1) Notwendige #Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.
(2) Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht. Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellen wertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere einfache Schutzmaßnahmen in Betracht.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind entsprechende Maßnahmen insbesondere dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwel-lenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit einheitliche schwerwiegende Maßnahmen anzustreben. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des jeweils maßgeblichen Schwellenwerts durch das Robert Koch-Institut wöchentlich festgestellt und veröffentlicht.
(3) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des Absatz 1 und der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 29 bis 31 können, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, einzeln oder kumulativ angeordnet werden. Weitere zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderliche Schutzmaßnahmen bleiben unberührt.
Erklärungen und Konkretisierungen zu § 28a
Im folgenden Teil des Entwurfs werden die oben aufgelisteten 15 Maßnahmen näher erläutert. Hier wiederum Auszüge aus dem Text (S. 27 ff):
Zu 2. Abstandsgebot
Insbesondere steigt die Aerosolausscheidung bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei einer Ausbreitung der Pandemie kann es daher erforderlich sein, Abstandsgebote konsequent auch in öffentlichen Innenräumen wie auch im Freien einzuhalten und Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – zu vermeiden.
Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis oder keinen sonstigen Nachweis vorlegen sind verpflichtet, eine Untersuchung auf Ausschluss der bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Absatz 8 zu dulden (Satz 2).
Zu 3. Maskenpflicht
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) nach Nummer 3 ist ein zentraler Baustein zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Sie stellt eine notwendige und einfache Schutzmaßnahme dar.
Zu 7. Schließung von Kitas und Schulen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (bspw. Kindertagesstätten und Schulen) oder ähnliche Einrichtungen sind wegen des dortigen Zusammentreffens vieler Personen in engen räumlichen Verhältnissen risikogeneigt. Insbesondere der Umstand, dass in diesen Einrichtungen häufig Säuglinge, Kinder und Jugendliche teilweise täglich miteinander und mit dem betreuenden Personal in engen Kontakt kommen, kann Infektionsgefährdungen begründen, da diese engen Kontakte die Übertragung des Coronavirus begünstigen. Die Beschränkung oder auch die Untersagung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen trägt dazu bei, das Infektionsrisiko erheblich zu reduzieren und dient damit zugleich der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Dabei muss der Bildungsauftrag in der Abwägung berücksichtigt werden.
Zu 8. Beherbergungsverbot
Als notwendige Schutzmaßnahmen kommt auch eine Beschränkung von Übernachtungsangeboten in Betracht. … Notwendige Übernachtungen, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke, können in Abwägung der betroffenen Schutzgüter ausgenommen sein. Berufliche Zwecke können etwa auch für Personen vorliegen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (bspw. Saisonarbeiter).
Zu 9. Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel
Für eine Kontaktreduzierung oder ggf. eine Kontaktvermeidung kommen nicht nur die in einem Betrieb arbeitenden Personen in Betracht. Sofern die Erwerbstätigkeit auch Kunden- oder Besucherverkehr beinhalten, sind gerade die Kontakte von besonderer Relevanz, da es sich hier häufig um Wechselkontakte handeln dürfte, die eine Weiterverbreitung des Virus an weitere Personengruppen besonders begünstigen und die Kontaktnachverfolgung erschweren. Daher sind gerade Maßnahmen im Kontext von Kunden- und Besucherverkehr angezeigt.
Je nach Art der bei Arbeitsprozessen in Betrieben zu erwartenden Kontakten sind angemessene Schutz- und Hygienekonzepte vorzusehen. Hierzu gehört insbesondere, mit geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass Mindestabstände zwischen Mitarbeitenden, Kunden oder Besuchern eingehalten werden können. Ein geeignetes Mittel zur Kontaktreduzierung ist z. B. eine Beschränkung der Zahl von gleichzeitig in einem Ladengeschäft anwesenden Kunden bezogen auf die Verkaufsfläche.
Dienstleistungen sind ggf. zu verbieten, wenn es typischerweise zu einem engen körperlichen Kontakt während einer nicht unerheblichen Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin kommt. Das gilt beispielsweise für Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe. Gerade bei körpernahen Dienstleistungen besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, das minimiert werden sollte. Soweit jedoch andere hochrangige Schutzgüter, wie die Gesunderhaltung oder Rehabilitation z. B. bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei der Dienstleistung im Vordergrund stehen, sind strenge Schutz- und Hygienekonzepte vorzugswürdig.
Besonders wichtig sind Kontakte über eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen dem Dienstleistenden und dem Kunden bzw. der Kundin. Flüchtige Berührungen – wie sie etwa beim Bezahlvorgang vorkommen können – stellen dagegen ein wesentlich geringeres Risiko dar, die nur in Ausnahmefällen eine Untersagung rechtfertigen dürften, aber auch Schutz- und Hygienevorsorge erforderlich machen können.
Zu 10: Veranstaltungen
Die Beschränkung von Personenansammlungen ist im Hinblick auf das Ziel der Kontaktreduzierung zwingend erforderlich.
Zu 11: Religions- und Versammlungsfreiheit
Die Beschränkung von Versammlungen wie auch von religiösen Zusammenkünften führen zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen. Bei Beschränkungen der Religionsausübung und von Versammlungen muss dem hohen Schutzgut der Religionsfreiheit und der Versammlungsfreiheit Rechnung getragen werden. Eine zeitweise Beschränkung der Versammlungs- wie auch Glaubensfreiheit ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, kommen Verbote in Betracht. …
Gleichwohl können auch Versammlungen unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mi-destabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können
Zu 12: Alkoholverbot
Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist ferner einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier gesetzlich im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht. Das gilt insbesondere zur Nachtzeit.
Zu 13: Gastronomie
Der Betrieb von Schank- und Speiseräumen kann bei entsprechendem Infektionsgeschehen vollständig untersagt werden. Alternativ kommen auch Sperrstunden in Betracht, da insbesondere ein längeres oder nächtliches Verweilen zu stär-kerem Alkoholkonsum anregt und damit vermehrt unmittelbare Kontakte zu erwarten sind.
Zu 14: Kontaktdaten
Kontakte, die potentiell zu einer Infektion führen, [müssen] auch ermittelt werden können. Eine wirksame Kontaktnachverfolgung bedingt, dass auch Informationen über Begegnungen erhoben werden. Allein die Befragung von Betroffenen kann das nicht sicherstellen, zumal die Erinnerung oftmals nur bedingt taugliche oder vollständige Informationen liefert. Erforderlich ist vielmehr, dass von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern systematisch die Daten erfasst werden, damit im Infektionsfall bei zeitlichem und räumlichem Zusammenhang eine möglichst große Zahl von Betroffenen ermittelt und kontaktiert werden kann.
6. November: Erste Lesung im Bundestag
Am Freitag dem 6. November erfolgt die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag. Der gesamte Gesetzesentwurf ist hier zu lesen:https://dserver.bundestag.de/btd/19/239/1923944.pdf.
Der Bundestag entscheidet Mitte November über das neue Gesetz. Danach hat das Parlament keine Mitsprachemöglichkeit mehr, was die einzelnen Maßnahmen betrifft. Eine Mitwirkung der Landesparlamente ist nicht vorgesehen.
Das Infektionsschutzgesetz wird erweitert, um „gerichtsfester“ zu sein, wie zuvor berichtet. Auf de-jure.org sind bereits 1.539 Entscheidungen(Urteile/Beschlüsse/Verfügungen) in Bezug zu den Maßnahmen zu SARS-CoV-2 aufgeführt.
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presidioinvestmentsltd.com auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 06. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgende Internetseite auf ihre Warnliste gesetzt.
https://presidioinvestmentsltd.com
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Internetseite https://presidioinvestmentsltd.com, auf welcher eine Gesellschaft vorgibt, einen Sitz in 6c, rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Luxembourg, zu haben und unter der Bezeichnung Presidio Investments Limited Wertpapier- und Handelsdienstleistungen zu erbringen.
Die CSSF informiert die Öffentlichkeit, dass ihr eine Gesellschaft namens Presidio Investments Limited nicht bekannt ist, und nicht über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, um Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in oder von Luxemburg aus anzubieten.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlosen Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
EXPRESS INKASSO® GmbH
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https://whistleblowertreff.wordpress.com
Telefon: 06071-9816813
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Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Betroffene Anleger finden Hilfe hier
FMR International OÜ: Information der estnischen Finanzaufsichtsbehörde.
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 04.11.02020 mitgeteilt wurde, hat die estnische Finanzaufsichtsbehörde (Finantsinspektsioon) (http://www.fi.ee) folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
FMR International OÜ
Finantsinspektsioon (die estnische Finanzaufsichtsbehörde) möchte Kunden und Investoren darüber informieren, dass FMR International OÜ (Registernummer 14482103) keine Genehmigung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen in Estland besitzt und daher FMR International OÜ nicht befugt ist, Investitionsdienstleistungen in Estland zu erbringen.
Das Unternehmen bietet die Möglichkeit, über die Webseite https://baronsvc.com/ mit Derivaten zu handeln. Die Liste der Unternehmen, die über eine Genehmigung von Finantsinspektsioon verfügen oder die grenzüberschreitende Dienstleistungen in Estland erbringen dürfen, ist auf der Webseite http://www.fi.ee zu finden.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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Donnerstag, November 05, 2020
JustCoin Trade Limited: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Malta
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 05.11.2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht MFSA Malta Financial Services Authority https://www.mfsa.mt folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
JustCoin Trade Limited
Die maltesische Finanzaufsichtsbehörde ("MFSA" oder "die Behörde") hat Kenntnis von einem Unternehmen erhalten, das unter dem Namen JustCoin Trade Limited firmiert und eine Internetpräsenz unter https://justcointrade.com/ hat. JustCoin Trade Limited behauptet, der "führende Krypto-Währungsumtausch seit dem ersten Tag der Bitcoin-Verteilung" zu sein. Sie behauptet auch, im Besitz einer MFSA-Lizenznummer zu sein.
Diese Website macht unbefugten Gebrauch und verweist auf die Lizenznummer, die eingetragene Adresse und andere Firmendetails eines maltesisch lizenzierten Unternehmens.
Die MFSA möchte die Öffentlichkeit in Malta und im Ausland darauf aufmerksam machen, dass die JustCoin Trade Limited, die KEINE in Malta registrierte Gesellschaft NOR ist, die von der MFSA lizenziert oder anderweitig autorisiert ist, Devisenhandelsdienstleistungen, VFA-bezogene Dienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen anzubieten, die nach maltesischem Recht lizenziert oder anderweitig autorisiert sein müssen. Darüber hinaus deuten die der MFSA vorliegenden Informationen darauf hin, dass es sich bei der JustCoin Trade Limited wahrscheinlich um ein System zweifelhafter Natur mit einem hohen Risiko des Geldverlustes handelt.
Die Öffentlichkeit sollte daher davon absehen, Geschäfte oder Transaktionen mit der oben genannten Einrichtung zu tätigen.
Die MFSA möchte die Verbraucher von Finanzdienstleistungen daran erinnern, keine Finanzdienstleistungsgeschäfte zu tätigen, es sei denn, sie haben sich vergewissert, dass das Unternehmen, mit dem das Geschäft getätigt wird, von der MFSA oder einer anderen angesehenen Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde autorisiert ist, solche Dienstleistungen zu erbringen. Investoren sollten auch besonders vorsichtig sein, wenn sie mit Angeboten von Finanzdienstleistungen über unkonventionelle Kanäle wie Telefonanrufe oder soziale Medien angesprochen werden.
Eine Liste der von der MFSA lizenzierten Unternehmen kann auf der offiziellen Website der MFSA unter https://www.mfsa.mt/financial-services-register/ eingesehen werden.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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Royalsfx auf der Warnliste der Monetary Authority of Singapore (MAS)
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 05.11.2020 mitgeteilt wurde, hat die Monetary Authority of Singapore (MAS) https://www.mas.gov.sg folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt.
Royalsfx
19 Avenue De la Paix
1202 Genf, Schweiz
www1.royalsfx.co
Die Investor Alert List der Monetary Authority of Singapore (MAS) https://www.mas.gov.sg enthält eine Liste nicht regulierter Unternehmen, die aufgrund der bei MAS erhaltenen Informationen möglicherweise fälschlicherweise als von MAS lizenziert oder reguliert wahrgenommen wurden. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und basiert auf dem, was MAS zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt war.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
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ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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Mittwoch, November 04, 2020
KJA Digital Asset Investments AS: Information der estnischen Finanzaufsichtsbehörde.
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 04.11.02020 mitgeteilt wurde, hat die estnische Finanzaufsichtsbehörde (Finantsinspektsioon) (http://www.fi.ee) folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
KJA Digital Asset Investments AS
Die Finanzaufsichtsbehörde informiert die Öffentlichkeit darüber, dass ein Unternehmen mit dem Firmennamen KJA Digital Asset Investments AS laut Handelsregister nicht existiert, und bestätigt, dass ein solches Unternehmen keinen Antrag auf Erteilung einer Aktivitätslizenz einer alternativen Fondsverwaltungsgesellschaft gestellt hat. Die Liste der Unternehmen, denen von der Finanzaufsichtsbehörde eine Aktivitätslizenz erteilt wurde oder die in Estland grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, finden Sie auf der Website der Finanzaufsichtsbehörde unter http://www.fi.ee.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
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Die grüne Verkehrswende steht im Kontrast zu den Wünschen und Plänen vieler Bürger.
Manche Städte tun wirklich alles, um auf ihren Straßen das perfekte Chaos anzurichten um ihren Bürgern drastisch vor Augen führen zu können, wozu man in der Lage ist.
Straßen werden für Autos gesperrt, grüne Wellen werden gestoppt, der Verkehrsfluss maximal behindert. Auf wichtigen Straßen werden »Umweltspuren« eingerichtet. Die sind dann allerdings meist leer, die Autos dagegen stauen sich auf der verbliebenen Spur daneben. Auf einer Reihe von Straßen dürfen nicht einmal mehr Anwohner parken. Mehr Radverkehr, mehr Bus und Bahn und weniger Autos, das hätten die Grünen gern. Ergebnis: auf den Straßen herrscht Verkehrschaos, das kostet Zeit, Geld und Nerven.
Die grüne Verkehrswende steht jedoch im Kontrast zu Wünschen und Plänen vieler Bürger.
Mit dazu beigetragen haben dürften die Erkenntnisse aus der Coronakrise, dass gefüllte Busse und Bahnen für Viren beste Ausbreitungsmöglichkeiten bieten. Davor kann auch ein Mundschutz nicht schützen, der nach einigem Gebrauch selbst zur Bakterien- und Virenschleuder wird. Diejenigen, die bisher eher Bus, Bahn oder Carsharing benutzten bevorzugen nun wieder das eigene Auto.
Das grüne Motto: „Fahrrad vor Auto“.
Den Autos wird zu Gunsten des Fahrrads immer mehr Platz weggenommen. Abgesehen davon, dass lediglich der Autostau durch den Fahrradstau getauscht wird, sollte man den Bürgern schon die Wahl der Verkehrsmittel überlassen. Gerade in einer immer älter werdenden Gesellschaft ist das Fahrrad nicht unbedingt das geeignete Fortbewegungsmittel. Fahrräder, erst recht jene viel gepriesenen schweren Lastenfahrräder taugen nur für kürzere Strecken bei schönem Wetter und versagen in der Regel bei kritischen Wetterlagen in Herbst und Winter.
„Offensichtlich glauben die Grünen tatsächlich, wenn man ein ganzes Land Corona bedingt wirtschaftlich still legen kann, dass es dann auch gelingen wird ein ganzes Volk auf das Fahrrad zu setzen“ sagt der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. Vorstand Horst Roosen.
Lesen Sie zum Thema hier bei uns den Beitrag von Holger Douglas
NIEDERLAGE FÜR SPD UND GRÜNE Bürger strafen Verkehrswende in Wiesbaden ab: Nein zur neuen Citybahn
Eine herbe Klatsche für die grüne Verkehrspolitik. Mit deutlicher Mehrheit lehnen die Bürger von Wiesbaden den Bau einer Straßenbahn ab, den der sozialdemokratische Oberbürgermeister im Namen des Klimaschutzes forciert hatte.
Keine Verkehrswende, dafür eine deftige Niederlage für grüne Verkehrspolitik:
In der Hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden wird keine sogenannte »Citybahn« gebaut. Das ergab am Sonntag ein Bürgerentscheid. Eindeutig das Ergebnis: 62,1 Prozent stimmten gegen den Bau, 37,9 Prozent machten ihr Kreuz auf den keineswegs neutral gestalteten Stimmzetteln bei »Ja«. Bemerkenswerte 46,2 Prozent der Bürger beteiligten sich an der Abstimmung.
Als »verpasste Chance für die Wiesbadener Verkehrswende«, wertete die Grünen-Fraktion im Landtag das Ergebnis. »Das Projekt hätte Stau verringert, das Stadtklima verbessert und den Stadtbäumen eine Verschnaufpause gewährt, denn insbesondere die Stadtbäume leiden unter Luftverschmutzung und Klimawandel.«
Die Citybahn sollte Wiesbadens Verkehrsprobleme lösen, versprachen die Planer. Eine neue Schienenstrecke quer durch die Stadt sollte Mainz und Wiesbaden verbinden und Nachbargemeinden im Taunus anbinden, eine »Jahrhundertchance«, wie Wiesbadens Oberbürgermeister Gert-Uwe Mende (SPD) vermeldete. Die letzte Straßenbahn Wiesbadens fuhr 1955, flexiblere Busse traten an ihre Stelle, teilweise sogar als Elektrobusse mit elektrischer Oberleitung.
Die Propaganda für eine Citybahn (klingt besser als Straßenbahn) vor allem mit dem Argument »Klimaschutz« lief auf Hochtouren.
Polemisch wurden Kritiker der Bahn als rückwärtsgerichtete Autonarren abgemeiert. Die wiesen auf die hohen Kosten der Bahn von rund einer halben Milliarde Euro hin, sowie auf die Folgen einer über zehn Jahre währenden Großbaustelle in der Innenstadt und auf zerstörte alte Alleen. Mit der neuen Straßenbahn solle es noch enger in den bereits gedrängten Straßen der Innenstadt werden. Die Linie bietet kein Netz und ist für Bewohner der abseits gelegenen Stadtteile keine Alternative.
Vor der Abstimmung tat das Rathaus alles, um auf den Straßen der Innenstadt das perfekte Chaos anzurichten und drastisch vor Augen zu führen, wozu man in der Lage ist. Straßen wurden für Autos gesperrt, grüne Wellen wurden gestoppt, der Verkehrsfluss maximal behindert. Auf wichtigen Straßen wurden »Umweltspuren« eingerichtet. Die sind meist leer, die Autos stauen sich auf der verbliebenen Spur daneben. Auf einer Reihe von Straßen dürfen nicht einmal mehr Anwohner parken. Mehr Radverkehr, mehr Bus und Bahn und weniger Autos hätten die Grünen gern.
Wiesbaden ist damit für denjenigen eine Reise wert, der sich Verkehrspolitik ansehen will, die allein auf das Motto »Auto raus« reduziert ist.
Damit wird auch eine vernünftige Diskussion über teilweise problematische Verkehrssituationen in den Städten verhindert.
Der grüne Verkehrsdezernent Andreas Kowol hatte schon vor dem Entscheid gedroht, deutlich mehr Busspuren einzurichten und damit dem Autoverkehr noch weniger Platz einzuräumen. Er nimmt gern die Schützenhilfe der NGO »Deutsche Umwelthilfe e.V.« (DUH) an, die kräftig in die Landeshauptstadt hineinregiert und auch gegen Wiesbaden auf Einhaltung der NOx-Grenzwert geklagt hat. Die Stadt habe, so Kowol, vor Gericht ein Versprechen abgegeben, im Jahr 2020 den Grenzwert für NO2 unter 40 µg/m3 zu erfüllen, das auch eingehalten werden müsse. Das gehe nur mit Autos raus.
Eine zentrale Rolle spielt eine Luftmessstelle an der Ringkirche in der Innenstadt, die einen Monatsmittelwert von 44 µg/m3 meldet. Die Position dieser Messstelle verstößt allerdings gegen die Richtlinien der EU. Zudem muss man diesen absurd niedrigen Grenzwert mal mit den erlaubten NO2-Werten am Arbeitsplatz von 950 µg/m3 und in der Schweiz mit 6.000 µg/m3 vergleichen. In Amerika liegt der Grenzwert für Straßen bei 100 µg/m3 und damit etwas mehr als doppelt so hoch wie in unseren Straßen. Mit der Gesundheit der Menschen haben die EU-Richtlinien nichts mehr zu tun.
Der DUH e.V. hatte vor dem Bürgerentscheid mit Fahrverboten gedroht, wenn die Bürger nicht für die neue Straßenbahn abstimmen.
In einem Brandbrief an den Wiesbadener Oberbürgermeister droht der Verein mit einer Fortsetzung der Klage gegen die Stadt. Im Februar 2019 hat die Stadt vor Gericht einen ganzen Maßnahmenkatalog präsentiert, wie die gemessenen Werte noch um ein paar Mikrogramm pro Kubikmeter unter den Grenzwert gedrückt werden sollen. Damit gab es kein Dieselfahrverbot in Wiesbaden. Der Abmahnverein will jetzt von der Stadt bis zum 20. November hören, wie die Luft »besser« werden soll.
»Da sie in ihrem Schreiben ein großes Augenmerk auf die Entscheidung zur City Bahn am 1. November legen, ist es mir aber ein Anliegen, Ihnen vor der Abstimmung hiermit zumindest eine Zwischennachricht zukommen zu lassen,« schreibt devot Verkehrsdezernent Kowol am 22. Oktober an den DUH e.V. zurück. »Dass sie die Fortschritte, die wir bei verschiedenen Maßnahmen bereits erzielt haben, würdigen, freut mich – und alle Fachämter sowie unseren umfassenden Mobilitätsdienstleister ESWE Verkehr, die jeden Tag hart dafür arbeiten.«
Er listet die Erfolge auf: »So hat sich der Radverkehrsanteil auf dem ersten Ring seit Einführung der Umweltspuren verdoppelt, die Fahrzeit der Busse auf dem höchst belasteten Abschnitt zwischen Bahnhofstraße und Oranienstraße hat sich um ein Drittel verkürzt.«
»Ihre Wahrnehmung, dass eine solch große verkehrliche Veränderung auch kritische Diskussionen hervorruft, ist zutreffend. Dies ist vermutlich auch darauf zurückzuführen, dass die Umgestaltung des Verkehrsraumes aktuell in einem Tempo geschieht, dass die Wiesbadenerinnen und Wiesbadener aus den vergangenen Jahrzehnten nicht gewohnt waren.«
Die Kritik der Wiesbadener berührt ihn allerdings nicht: »Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass die im Luftreinhalteplan festgeschriebene baldige Vervollständigung der durchgehenden Umweltspur durch diese Debatten nicht beeinträchtigt wird«, flötet er dem DUH e.V. zu.
Und fährt fort: »Mit ihrem Appell für das Projekt treten Sie daher bei mir offene Türen ein. Gemeinsam mit dem Oberbürgermeister, der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung, der Bürgerinitiative Pro CityBahn und weiteren lokalen Akteuren wie Fridays for Future werbe ich seit Monaten mit Veranstaltungen, Publikationen, Videos und persönlichen Gesprächen für eine Zustimmung am 1. November. Erst kürzlich hat der Magistrat ein umfassendes Sachinformationsblatt mit den wichtigsten Argumenten für das Projekt per Post an alle 170.000 Haushalte der Stadt versandt.«
Die Abstimmung in Wiesbaden zeigt, was geschieht, wenn grüne Traum-Verkehrspolitik auf Realität stößt.
Für die Mehrheit der Bürger ist die Verkehrspolitik zum Alptraum geworden. In vielen Straßen der Innenstadt darf nicht mehr geparkt werden, die Anwohner müssen sehen, wo sie ihr Auto abstellen. Es sind schon dramatische Zustände erreicht worden. Lange Verkehrsstaus strapazieren die Nerven der Bürger, sie kosten Zeit und Schaden erst recht der Umwelt.
Traumtänzer maßen sich an, die halbe Innenstadt für neue Straßenbahnschienen aufzureißen. Und hoffen dass dies gelingt. Doch sie bekommen noch nicht einmal fertig, eine alte Eisenbahnstrecke wieder in Gang zu setzen. Die führt seit rund 130 Jahren vom Wiesbadener Bahnhof durch den Taunus in die Nachbarsiedlungen Taunusstein, Bad Schwalbach und weiter ins Ahrtal. Sie wurde lange Jahre mit Schienenbussen bedient, transportierte zuverlässig Pendler morgens in die Stadt und abends wieder heim. Also die Realisierung des grünen Traums vom Nahverkehr.
Die unter Denkmalschutz stehende idyllische Strecke wurde von der Bahn eingestellt, der letzte reguläre Zug verkehrte 1983, die Pendler bevorzugten das flexiblere Auto.
Ein Eisenbahnverein versuchte, die Strecke mit Sonderfahrten auf alten dampflokbespannten Zügen unter vielen Mühen aufrechterhalten. Lastwagen beschädigten eine Eisenbahnbrücke, verschiedene Weichen sind kaputt, die Strecke wurde daraufhin gesperrt. Es gab Arbeitskreise, Kommissionen, eine Machbarkeitsstudie – doch ein Zug fährt bis heute nicht. Wiesbadener stimmten bei einer Zeitungsumfrage mehrheitlich für die Reaktivierung dieser Bahn.
Im grünen Himmel ist Jahrmarkt, auf den Straßen dagegen herrscht Verkehrschaos, das kostet Zeit, Geld und Nerven. Ein naheliegendes und verhältnismäßig einfaches Projekt können sie nicht realisieren, dafür von einem Jahrhundertgroßprojekt träumen. Davon haben die Bürger Wiesbadens offenbar die Nase voll – wie vermutlich auch in vielen anderen Städten.
Autor: Holger Douglas
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Holger Douglas ist Wissenschafts- und Technikjournalist. Er produziert seit langem Film-Dokumentationen und schreibt fundierte Artikel aus Politik, Wissenschaft und Technik. Er veröffentlichte Bücher, welche die wahren Hintergründe des Dieselskandals aufdecken (»Die Diesel-Lüge«), darüber, was alles an Erstaunlichem bei Muskelarbeit geschieht (»Kraftwerk Körper«) und berichtet Faszinierendes aus der Welt der geheimnisvollen Netzwerke der Pflanzen.
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Global Express Trading: Auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Malta
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 04.11.2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht MFSA Malta Financial Services Authority https://www.mfsa.mt folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt:
Global Express Trading
Die maltesische Finanzaufsichtsbehörde ("MFSA") hat Kenntnis von einem Unternehmen erhalten, das unter dem Namen Global Express Trading oder GXTrading Ltd firmiert und eine Internetpräsenz unter https://globalxpresstrading.com hat.
Global Express Trading behauptet, die "führende Krypto-Währungsbörse seit dem ersten Tag der Bitcoin-Verteilung" zu sein. Sie behauptet auch, eine MFSA-Lizenznummer zu besitzen.
Diese Website macht unbefugten Gebrauch und verweist auf die Lizenznummer, die registrierte Adresse und andere Firmendetails eines maltesisch lizenzierten Unternehmens.
Die MFSA möchte die Öffentlichkeit in Malta und im Ausland darauf aufmerksam machen, dass Global Express Trading KEINE in Malta registrierte Firma ist, die NOR von der MFSA lizenziert oder anderweitig autorisiert ist, Devisenhandelsdienstleistungen, VFA-bezogene Dienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen anzubieten, die nach maltesischem Recht lizenziert oder anderweitig autorisiert sein müssen. Darüber hinaus deuten die der MFSA vorliegenden Informationen darauf hin, dass es sich beim globalen Expresshandel wahrscheinlich um ein System zweifelhafter Natur mit einem hohen Risiko des Geldverlustes handelt. Die Öffentlichkeit sollte daher davon absehen, Geschäfte oder Transaktionen mit der oben genannten Einrichtung zu tätigen.
Die MFSA möchte die Verbraucher von Finanzdienstleistungen daran erinnern, keine Finanzdienstleistungstransaktionen zu tätigen, es sei denn, sie haben sich vergewissert, dass das Unternehmen, mit dem die Transaktion durchgeführt wird, von der MFSA oder einer anderen angesehenen Finanzdienstleistungsregulierungsbehörde autorisiert ist, solche Dienstleistungen zu erbringen. Investoren sollten auch besonders vorsichtig sein, wenn sie mit Angeboten von Finanzdienstleistungen über unkonventionelle Kanäle wie Telefonanrufe oder soziale Medien angesprochen werden.
Eine Liste der von der MFSA lizenzierten Unternehmen kann auf der offiziellen Website der MFSA unter https://www.mfsa.mt/financial-services-register/ eingesehen werden.
***
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
***
Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
Der ESK sichert allen Informanten absolute Vertraulichkeit zu.
Der Name eines Informanten wird niemals preis gegeben. Er wird auch nicht gespeichert. Vertrauliche Informationen und Unterlagen erreichen uns per Mail esk-schutzbund@email.de oder per Briefpost an den ESK zu Händen von Horst Roosen.
Mit der Zusendung wird der ESK zur freien Verwendung und Veröffentlichung aller Informationen berechtigt.
Garantie: Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben. Es werden keinerlei personenbezogenen Daten gespeichert.
Dringende Bitte: keine faktenlose Gerüchte, nur nachvollziehbare Informationen. Danke!
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von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
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Betroffene Anleger finden Hilfe hier
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Coolbaugh Securities LLC auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Großbritannien
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 04.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht FCA Financial Conduct Authority in Großbritannien (https://www.fca.org.uk) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
Coolbaugh Securities LLC
130 Varick St New York, NY 10013, USA
Telephone: 1 929 207 0138;
Fax: 1 929 290 0333
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Diese Firma ist nicht von der FCA autorisiert und richtet sich an Personen in Großbritannien. Aufgrund dieser Informationen ist die FCA der Ansicht, dass es sich um regulierte Aktivitäten handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Deshalb hat sie diese Firma zu ihrer Liste der nicht autorisierten Firmen und Personen hinzugefügt.
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Dienstag, November 03, 2020
Handelsplattform summitrade.io: BaFin untersagt den unerlaubt erbrachten Eigenhandel
Die BaFin hat mit Bescheid vom 03. November 2020 gegenüber der Summit Investment Group OÜ aus Tallinn, Estland, die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.
Über die Plattform summitrade.io werden deutschen Kunden Differenzkontrakte (Contracts for Difference –CFDs) angeboten, die auf Rohstoffe, Aktien, Forex, ETFs, Indizes und Kryptowährungen laufen.
Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Handelsplattform bzw. ihr Betreiber nicht und handelt daher unerlaubt.
Ein Impressum ist auf der Internetseite nicht vorhanden. Ebenso wenig werden dort Angaben zum Geschäftssitz oder dem verantwortlichen Unternehmen gemacht. Der BaFin liegen Hinweise auf eine (vorgebliche) Geschäftsanschrift in Estland vor.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
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Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
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Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für Geschädigte oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und/oder Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
• Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
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von Geldansprüchen auf Erfolgsbasis
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Weitere Warnmeldungen: https://whistleblowertreff.wordpress.com
Tan Allen Piguet Asset Management auf der Warnliste der Finanzaufsicht in Luxemburg
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 03. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financer (CSSF) http://www.cssf.lu in Luxemburg folgendes Unternehmen auf ihre Warnliste gesetzt.
Tan Allen Piguet Asset Management
www.tapam.com
Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit vor der Website www.tapam.com und vor den Aktivitäten eines Unternehmens namens Tan Allen Piguet Asset Management, das Wertpapierdienstleistungen anbietet und wahrscheinlich potenzielle Kunden auf luxemburgischem Gebiet anwirbt.
Die CSSF informiert die Öffentlichkeit darüber, dass dieses Unternehmen nicht berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen in Luxemburg zu erbringen.
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www.skyway.capital/ auf der Warnliste der FMA in Österreich.
Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com am 03. November 2020 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) https://www.fma.gv.at folgende Webseite auf ihre Warnliste gesetzt:
www.skyway.capital/
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 03.11.2020 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Website
www.skyway.capital/
Tel. +7 495 419-04-56
E-Mail: support@skyway.capital
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.
Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.
Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)
Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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Für Informanten:
Die Information eines Hinweisgebers, der über mögliche Verstöße informiert, ist eine der mächtigsten Waffen im Kampf gegen Betrüger, Abzocker und ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden tätige Unternehmen.
Durch ihre Kenntnis der Umstände und der verantwortlichen Personen können Hinweisgeber dem ESK helfen, mögliche Betrugsfälle und andere Verstöße viel früher als sonst möglich zu erkennen und darüber Öffentlichkeit herzustellen. Whistleblower tragen erheblich dazu bei, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten, die Integrität der Kapitalmärkte besser zu wahren und die für rechtswidriges Verhalten Verantwortlichen schneller zur Rechenschaft zu ziehen.
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Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung am 03.11.2020 über seine Internetseite https://whistleblowertreff.wordpress.com mitgeteilt wurde, hat die Finanzaufsicht FCA Financial Conduct Authority in Großbritannien (https://www.fca.org.uk) folgendes Unternehmen auf Ihre Warnliste gesetzt:
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Diese Firma ist nicht von der FCA autorisiert und richtet sich an Personen in Großbritannien. Aufgrund dieser Informationen ist die FCA der Ansicht, dass es sich um regulierte Aktivitäten handelt, für die eine Genehmigung erforderlich ist. Deshalb hat sie diese Firma zu ihrer Liste der nicht autorisierten Firmen und Personen hinzugefügt.
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Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.
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