Die Cosma Anleger
haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten und sehen sich jetzt auch noch
vollkommen überraschend mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen
konfrontiert.
Betroffene
Anleger sollten ohne rechtliche Prüfung nicht vorschnell Ausschüttungen
zurückzahlen. Um hier Licht ins Dunkel zu bringen lohnt sich die Erstberatung
durch einen ESK Anlegerschutzanwalt.
Lesen Sie mit freundlicher Empfehlung des Autors den
nachstehenden Bericht, der am 08.05.2020
auf www.investmentcheck.de veröffentlicht wurde.
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Toxische
Goldgeschäfte. Anfechtungen im Betrugsfall Cosma
08.05.2020 • Bis Ende 2016 sammelte die Cosma-Gruppe Geld
bei Anlegern. Eigentlich sollte dieses in Gold investiert werden. Leider lag
bei Cosma aber ein Betrugsfall vor und die Anleger haben große Teile ihres
Kapitals verloren. Doch damit nicht genug: Fast standardmäßig wird bei
Insolvenzen mit Kapitalmarktbezug vor der Pleite ausbezahltes Geld
zurückgefordert. Auch bei Cosma fechten die Insolvenzverwalter nun erhaltene
Zahlungen an.
Vorgeschichte.
Mehrere Unternehmen der Cosma-Gruppe sammelten bis Ende 2016
über Kooperationspartner und freie Vermittler Geld zum Kauf von Gold ein. Die
dafür gewährten Provisionen sollen zehn Prozent betragen haben. 70 Prozent der
Gelder waren direkt für den Kauf von physischem Gold bestimmt, der Rest floss plangemäß
in das Vermögen der Cosma-Gruppe, um damit eine den Anlegern garantierte
Rendite von acht Prozent zu erwirtschaften. Ende 2016 kam es nach Ermittlungen
und Arrestierungen der Staatsanwaltschaft Mannheim zu mehreren Insolvenzen. Als
Verwalter bestellt sind Holger Blümle (Cosma Deutschland AG), Tobias Hirte
(Cosma Service GmbH) und Harald Kroth (Cosma Verwaltungs GmbH), alle von der
Kanzlei Schultze & Braun.
Verurteilungen.
Bei den Strafverfahren kam es zwischenzeitlich zu mehreren
Verurteilungen wegen Betruges oder Beihilfe zum Betrug. Im zentralen Fall hat
das Landgericht Mannheim eine Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verhängt. Der
zwischenzeitlich verurteilte Geschäftsführer räumte im Prozess ein, dass er von
dem Schneeballsystem seit dem ersten Tag wusste und die Kunden bewusst von ihm
getäuscht wurden. Eine insolvenzgeschützte Einlagerung von Gold gab es nicht.
Anfechtung.
Investmentcheck liegt ein Schreiben des Insolvenzverwalters
an einen Cosma-Anleger vor, in dem dieser zur Rückzahlung geleisteter Zahlungen
aufgefordert wird. Der Anwalt der Kanzlei Schultze & Braun begründet dies
unter anderem mit dem Vorliegen eines Schneeballsystems. Ein weiteres Argument
besteht in dem perfiden „Bäumchen-Wechsel-Spiel“ der Verantwortlichen. Denn nach
der Kontenpfändung bei der anfänglich operativ tätigen Cosma Service GmbH im
Oktober 2015 führten diese den Geschäftsbetrieb mit der Cosma Deutschland AG
fort. Nachdem auch hier Durchsuchungen und Beschlagnahmungen stattgefunden
hatten, ging es munter mit der Cosma Verwaltungs GmbH weiter. In der Folge
haben Anleger beispielsweise an die Cosma Service ursprünglich ihren Kaufpreis
bezahlt und von der Cosma Verwaltung zurück erhalten. Der Insolvenzverwalter
der Cosma Verwaltung argumentiert folglich, dass diese zu Unrecht zahlte.
Presseanfrage.
Die Kanzlei Schultze & Braun taucht regelmäßig bei
Insolvenzverfahren mit Kapitalmarktbezug auf. Sie schreibt selbst auf ihrer
Homepage, dass keine insolvenzrechtlich ausgerichtete Kanzlei öfter von den
Gerichten bestellt wird als Schultze & Braun. Hinsichtlich einiger Fragen
berief sich deren Pressesprecher auf die grundsätzliche Nicht-Öffentlichkeit
von Insolvenzverfahren. Er teilte nur allgemein mit, dass derzeit noch die
möglichen Ansprüche einzelner Anleger auf eine Aussonderung ihres Vermögens
geprüft würden. Eine Aussage zur möglichen Insolvenzquote wäre derzeit seriös
nicht möglich. Hinsichtlich der Anfechtungen führte er aus, ein
Insolvenzverwalter müsse vorhandenes Vermögen sichern und nach Möglichkeit
mehren: „Letzteres geschieht etwa durch den Einzug von offenen Forderungen oder
die Durchsetzung von Haftungsansprüchen. Dazu zählt aber auch das Anfechten von
Zahlungen, die die Gesellschaften in der Vergangenheit zwar geleistet haben, zu
denen sie aber nicht berechtigt waren. Dies sehen die Insolvenzverwalter bei
Zahlungen im Zusammenhang mit den Anlagemöglichkeiten bei Cosma als gegeben
an.“ Das Argument der Gleichbehandlung aller Gläubiger stehe im Vordergrund:
„Ziel ist es, möglichst viele zu Unrecht abgeflossenen Gelder in die
Insolvenzmasse der Cosma-Gesellschaften zurückzuholen, um sie anschließend an
alle Gläubiger in Form einer höheren Quote wieder ausschütten zu können.“
Rechtliche
Einschätzung.
Sascha Borowski von der Düsseldorfer Kanzlei Buchalik Brömmekamp
rät Anlegern dazu, die eingeforderten Beträge nicht einfach zu bezahlen. So
wurden Wiederanlagen von ausgezahlten Beträgen nicht berücksichtigt. Dabei
handelt es sich in solchen Fällen um eine Entreicherung, auf die sich ein
Anleger berufen kann. Außerdem hält er die Argumentation mit einem
Schneeballsystem für nicht haltbar: „Die Insolvenzverwaltung hat die
Voraussetzung der von ihr bemühten ‚Schenkungs‘-Anfechtung nach Paragraph 134
Insolvenzordnung bislang nicht nachgewiesen. Allein der Verweis auf das
Strafurteil gegen Herrn A. reicht insoweit nicht aus.“ Und noch einen Punkt hat
Borowski in seiner rechtlichen Einschätzung des Falles herausgestellt: „Der
Insolvenzverwalter der Cosma Deutschland AG hat rund 93 Prozent der Forderungen
bestritten und damit nur rund 2,5 Millionen Euro der angemeldete Forderungen
zur Tabelle festgestellt. Dass der Verwalter die überwiegende Anzahl der
Forderungen, beispielsweise bei der Cosma Deutschland AG bestritten hat, könnte
darauf zurückzuführen sein, dass vielen Anlegern aufgrund mehrerer
Vertragsschlüsse im Cosma-Konzern bei verschiedenen Gesellschaften nicht klar
ist, wo sie die Forderungen anmelden sollen.“
Loipfinger’s Meinung.
Es gibt immer wieder Stimmen, die zu Schneeballsystem
süffisant anmerken, man müsse nur rechtzeitig raus sein, bevor das Modell
zusammen bricht. Doch seit einigen Jahren trifft es vermehrt auch ehemalige
Anleger, die erhaltene Gelder bei Insolvenz wieder zurückzahlen müssen. Jetzt
unterstellen wir mal, dass dies nicht vorsätzlich passierte, sondern einfach
nur Glück war. Zunehmend wärt das nicht lange, wie einmal mehr der Fall Cosma
zeigt. Deren bisher eigentlich noch erfolgreich verlaufene Goldinvestments
wurden durch den Betrug der Cosma-Verantwortlichen toxisch. Nur ehrlich verdientes
Geld gehört einem wirklich. Und ob der von Insolvenzverwaltern gerne angeführte
Solidargedanke, den Betrugsschaden auf mehrere Schultern zu verteilen, am Ende
wirklich greift, werden wir gerne weiter beobachten. Denn entscheidend ist
dabei, wie viel von dem zurück bezahlten Geld nach Abzug der Gebühren für
Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter zur Verteilung über die Masse übrig
bleibt.
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Betroffene Anleger
können sich bei den Rechtsanwälten des ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung ausführlich beraten lassen.
Bei der ESK
Fördergemeinschaft melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele
Anleger die zu ihren Kapitalanlagen Fragen haben. Betroffene können kostenlos
und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder
auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft
anfordern.
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
Fördergemeinschaft zur
Durchsetzung
von Geldansprüchen auf
Erfolgsbasis
ESK Express Schutzbund
gegen Kapitalvernichtung