Donnerstag, April 30, 2020

PROCON GmbH, Hamburg, kein nach § 10ZAG zugelassenes Unternehmen

Die BaFin stellt klar: PROCON GmbH, Hamburg, hat keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die PROCON GmbH wirbt für eine Tätigkeit als „Treuhandmanager/in“. Interessierte sollen dem Unternehmen ihr Privatkonto zur Verfügung stellen, um auf dessen Weisung Zahlungen anzunehmen und weiterzuleiten.

Die Treuhandmanager riskieren, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als Finanzagent auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als Finanzagent drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als Finanzagent kann zudem von der BaFin aufsichtsrechtlich verfolgt werden. Soweit die PROCON GmbHbehauptet, sie melde die Konten der BaFin als „Treuhandkonto“, stellt die BaFin klar: Ein solches Verfahren der Meldung von Treuhandkonten gibt es nicht

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de
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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!

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Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu

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