Freitag, April 24, 2015

Canada Gold Trust: Fondsinitiator stellt Insolvenzantrag

Die Situation für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds spitzt sich zu. Denn der Fondsinitiator Canada Gold Trust GmbH hat am 22. April 2015 am Amtsgericht Koblenz Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt (Az. 42 IN 152/15).


Die Canada Gold Trust GmbH ist der Initiator der Canada Gold Trust (CGT) Fonds I bis IV, deren Anleger in den vergangenen Wochen schon reichlich schlechte Nachrichten verdauen mussten und um ihr investiertes Kapital fürchten müssen. Die Fonds vergaben Darlehen an die Hennig Gold Mines Inc. (HGM). Diese sollte die Anlegergelder in den Goldabbau in Kanada investieren. Nachdem die Anleger zunächst auch Ausschüttungen erhielten, blieben diese aus. Nur ein Teil der Anlegergelder soll überhaupt in den Goldminen angekommen sein. So wurde auch deutlich weniger Gold geschürft als erwartet. Statt der geplanten 30.000 Unzen sollen im vergangenen Jahr nur 1.000 Unzen Gold abgebaut worden sein.

Auch nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar, bei der u.a. ein zweiter Geschäftsführer gewählt wurde, ist für die Anleger der CGT-Fonds keine Ruhe eingekehrt. Im Gegenteil: Sie wurden Anfang April aufgefordert, 30 Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen bis zum 1.Mai an die Fondsgesellschaften zurückzuzahlen. Sonst könne der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden.

„Die Anleger sollten sich angesichts der Entwicklung genau überlegen, wie sie reagieren. Erstens ist fraglich, ob die Rückforderung überhaupt rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das nur dann der Fall, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Zweitens besteht die Gefahr, dass sie gutes Geld schlechtem Geld hinterherwerfen und eine nachhaltige Sanierung trotzdem nicht gelingt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Zudem empfiehlt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

„Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Da insbesondere bei den CGT-Fonds I und II schon Verjährung der Ansprüche drohen könnte, sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Canada Gold Trust ". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

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