Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht.
Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr.
Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an.
Gerade bei Kapitalanlagen
- in geschlossenen Immobilienfonds,
- in geschlossenen Schiffsfonds,
- in geschlossenen Medienfonds,
- bei Immobilienkrediten,
- bei Bankkrediten mit variablen Zinssatz,
- bei atypischen stillen Beteiligungen,
- bei offen Immobilienfonds,
- bei Schiffs-Zeitmarktfonds,
- bei Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds,
- bei Genussrechten
- bei Unternehmensanleihen
Voraussetzung ist lediglich die Zustimmung des bisher betrauten Anwalts. Wenn sie den Anwalt gekündigt haben, haben Sie natürlich freie Anwaltswahl.
- Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Bildquelle: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Februar 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen