Freitag, November 17, 2006

Falk-Fonds: Musterverfahren gegen Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters

Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters Nachmann an Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 – BSZ® Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte bereiten Musterverfahren für geschädigte Anleger vor.

In den letzten Wochen erhielten sämtliche Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 von der Kanzlei des Insolvenzverwalters Nachmann eine Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzubezahlen.

Die Forderung des Insolvenzverwalters wird dabei auf die Vorschriften der §§ 171,172 Abs. 4 HGB gestützt.

Nach Auffassung von BSZ® Anlegerschutzanwalt István Cocron, wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Anleger nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er Ausschüttungen aufgrund einer im guten Glauben errichteten Bilanz im guten Glauben als Gewinn bezogen hat.

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften die Voraussetzungen für die Gutgläubigkeit bei einer Vielzahl von betroffenen Anlegern vorliegen. Eine Rückforderung der bisher erhaltenen Ausschüttungen würde sodann nach § 172 Abs. 5 HGB scheitern.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist überaus fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen der Anlegers nach §§ 171,172 HGB überhaupt bzw. in der geforderten Höhe vorliegen. Anleger sollten daher prüfen, ob Sie sich gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht doch wirksam verteidigen können.

Die BSZ® Vertrauensanwälte CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern des Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 vertreten, prüfen daher derzeit, ob im Rahmen einer Musterfeststellungsklage geklärt werden kann, ob die einzelnen Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttung verpflichtet werden können.

Ansonsten werden derzeit natürlich auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von Rechtsanwalt István Cocron die einzelnen Anleger auch über das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Die BSZ® Vertrauensanwälte aus der Kanzlei CLLB konnten erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage an den Falk-Fonds aufgeklärt hatte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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