Freitag, Mai 18, 2018

Gescheiterte Kapitalanlage: Nichts unternehmen ist die schlechteste aller Möglichkeiten!

Soll man  ,,gutes Geld" dem „schlechten Geld“  hinterherwerfen? Dieser Spruch ist eine Erfindung der Finanzindustrie, damit der geschädigte Anleger die Füße still hält!

Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen.

Ihre Fragen haben wir hier beantwortet:

Frage:

Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?
Antwort:

Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten der BSZ eine fachlich fundierte Erstberatung von einem Rechtsanwalt.

Frage:

Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?

Antwort:

Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist über einen einmaligen Förderbeitrag abgedeckt. Falls die Anwälte feststellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.  Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.

Frage:

Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen ,,Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten können?

Antwort:

Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.

Frage

Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?

Antwort:

In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Frage:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?

Antwort:

Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Frage:

Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?

Antwort:

Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Frage:

Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?

Antwort:

Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Frage:

Was machen Mandanten, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?

Antwort:

Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der BSZ e.V. und die mit ihm kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft können Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht. 

Frage:

Was ist zu tun, wenn Zweifel an der Anlage aufkommen?

Antwort:

Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen für einen moderaten einmal Beitrag eine erste fundierte Einschätzung.  Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.

Frage:

Ist es sinnvoll einer Interessengemeinschaft beizutreten?

Antwort:

Der Zusammenschluss von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

Frage:

Bekanntlich ist auch die Qualität der Bearbeitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?

Antwort:

Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

Frage:

Sind denn die Fälle Falschberatung nicht alle gleichgelagert?

Antwort:

Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten.

Frage:

Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?

Antwort:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über eine z.B. bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

Frage:

Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?

Antwort:

Es ist immer ein Vorteil, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

Frage:

Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage einzureichen?

Antwort:

Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.

Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:

Der BSZ®  e.V. wurde am 15.04.1998 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei  Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben.  Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

Vorteile der  BSZ®  e.V. Interessengemeinschaften:

In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle.

Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:

·                eine anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen stehen um    den Anspruch durchzusetzen.
·                Gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten kann,
  •     wie die Erfolgsausichten sind,
  •     mit welchen Kosten zu rechnen ist,
  •     ob eventuell wegen drohender Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.

Der BSZ®  e.V. konnte in seiner langjährigen Tätigkeit viele Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als  absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.

Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V. zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt

Der BSZ® e.V. ist seit nunmehr 20 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, seit 20 Jahren nimmt der BSZ® e.V. damit eine wegbereitende Stellung im Anlegerschutz ein und konnte hervorragende Ergebnisse für den Anlegerschutz in ganz Deutschland erzielen.

Einmaliges Aufklärungs- und Informationssystem des BSZ® e.V. für Anleger- und Verbraucher:

Der BSZ® e.V. bietet ein in Deutschland immer noch einmaliges und unerreichtes Informationsportal, in dem mehrmals wöchentlich neue Berichte zu aktuellen Themen aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz veröffentlicht werden. Diese hochaktuellen Informationen sind kostenlos und somit für alle zugänglich - von ihnen profitieren somit alle Anleger und Verbraucher und können sich somit wertvolle Informationen zu ihrem speziellen Fall aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz einholen.

Der BSZ® e.V. und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden oft in führenden (Print-)Medien zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes gefragt, und sind somit in der Lage, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Position des Anlegerschutzes in Deutschland deutlich zu verbessern.

Erheblicher Informationsvorsprung durch die BSZ® e.V.-Interessengemeinschaften

Ein weiterer Grund für die beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ® e.V. liegt darin, dass sich die Bündelung der Anleger und Verbraucher in einer der zahlreichen BSZ® eV.-Interessengemeinschaften voll bewährt hat. Durch diese Bündelung der Anlegerinteressen ist auch ein Informationsvorsprung möglich, der andernfalls nicht möglich wäre, denn durch die Auswertung der Informationen der geschädigten Anleger und der Unterlagen ist es oftmals möglich, neue, werthaltige Informationen ans Tageslicht zu fördern, die allen Anlegern in der Interessengemeinschaft zugute kommen.

Teilweise Möglichkeit der Bündelung der Geschädigten in Streitgenossenschaften

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Geschädigten bei Gerichtsverfahren in Streitgenossenschaften (im Volksmund auch als sog. ,,Sammelklagen" bezeichnet) zusammen zu führen, wie es aktuell bei einigen Fällen des BSZ® e.V. praktiziert wird, mit der Möglichkeit der Kostenersparnis für die Betroffenen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.


Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                


Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Mai 17, 2018

Pleitefirma P&R: Kann man mehr Container verkaufen, als man eigentlich besitzt?

Im Zusammenhang mit der Großpleite der Münchener Kapitalanlagegruppe P&R kommen immer mehr Unregelmäßigkeiten ans Tageslicht, schreibt am 15. 5. 2018 das Manager Magazin online.

Dem zufolge schaut sich inzwischen auch die Staatsanwaltschaft München den Fall an. Es stelle sich offenbar auch die Frage, ob die angeblichen 1,2 Millionen Container, die P&R an private Investoren verkauft hat, überhaupt in voller Anzahl existieren, heißt es im Manager Magazin. Insolvenzverwalter Michael Jaffé habe in einem Zwischenbericht bereits darüber informiert, dass P&R in den Jahren 2016 und 2017, als offenbar allmählich das Geld knapp wurde, Container verkauft hatte, um mit dem Erlös Mietzahlungen an andere Investoren leisten sowie versprochene Rückkäufe tätigen zu können. Die dabei eingenommenen Gelder standen also kaum für den Erwerb der entsprechenden Stahlboxen zur Verfügung, schreibt der Autor weiter.

Das hat den Anschein eines klassischen Schneeball-Systems!

Die Süddeutsche Zeitung warf die Frage auf, ob P&R womöglich mehr Container an Investoren veräußert hat, als sich überhaupt im Besitz des Unternehmens befanden. Dem Bericht zufolge könnte P&R 2015 sowie 2016 jeweils mehrere Tausend Container an Anleger verkauft haben, die rein rechnerisch kaum vorhanden sein konnten. Allein für 2015 ist die Rede von mehr als 100.000 derartigen Phantom-Containern.

Doch offen ist nicht nur, ob es alle Container wirklich gab, die von P&R über die Jahre an Anleger vermarktet wurden. Fraglich erscheint vielmehr auch, ob P&R stets jene Container veräußerte, die in den entsprechenden Verkaufsunterlagen angepriesen worden waren.

Bei P&R habe über Jahre "das blanke Chaos geherrscht", schrieb dazu vor wenigen Tagen das "Handelsblatt". Die Zeitung nennt demnach mehrere belegbare Beispiele, in denen sich inzwischen herausgestellt hat, dass Anleger völlig andere Container im Portfolio hatten, als ihnen verkauft worden waren - wenn ihre Behälter nicht sogar schon verschrottet worden waren, wie die Zeitung schreibt.

Den in Auszügen zitierten Artikel aus Manager Magazin online finden Sie  HIER.


Wenn Sie bei der P&R-Gruppe finanziell engagiert sind, können Sie sich jetzt umgehend zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anmelden. Übrigens: Auch andere Anbieter von Direkt-Investments in Container können in absehbarer Zeit in Schwierigkeiten geraten.

Getäuschte Anleger sollten daher zu Recht die Forderung nach Rückzahlung ihres Investments erheben.

  • Wie das geht, können Sie als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Investments in einem Gespräch oder Telefonat mit dem hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht erfahren.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment haben sich durch die beinahe tägliche Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch drei hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.  Durch Kooperationen mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Anleger die sich nicht mit der nunmehr eingetretenen Entwicklung ihrer Containerbeteiligung abfinden möchten, können eine rechtliche Überprüfung ihrer Kapitalanlage und der sich daraus ergebenden Schadensersatzmöglichkeiten  durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment vornehmen lasse.

Wenn Sie finanziell bei der P&R Gruppe engagiert sind oder Direktinvestments in Container getätigt haben, schließen Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Direktinvestment an.

Flankierend zu unserer Online Berichterstattung http://bit.ly/2IpGWGO  bieten wir jeden Sonntag den BSZ e.V. Newsletter „recht§billig“  damit sie keinen Artikel über P&R Transport-Container verpassen.

Sie wollen weiterhin informiert bleiben!

Dann melden Sie sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments an!

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft P&R Container-Investments anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf P&R Container-Investments kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Weitere Beiträge zu diesem Fall können Sie hier lesen: http://bit.ly/2IpGWGO

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Montag, Mai 14, 2018

Pecunia non olet - Geld stinkt nicht.

Dieses Zitat wird Kaiser Vespasian (9 – 79 n. Chr.) zugeschrieben, der eine  neue Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten einführte.  Zum Himmel stinkt aber auch das aktuelle deutsche Steuersystem. Jetzt ist dieses Treiben aber offensichtlich sogar dem Bundesfinanzhof (BFH) zu viel geworden. 

Staat kassiert von den Steuerbürgern Wucherzinsen.   

Überall befinden sich die Zinsen auf einem Tiefpunkt. Wer aber dem Fiskus Steuern schuldet, muss nach wie vor 6% Zinsen pro Jahr zahlen. Der Staat kann sich zu historisch niedrigem Zinssatz Geld ausleihen. Er gibt den Zinsvorteil an die Steuerbürger aber nicht weiter.  Die Sparguthaben der Bürger werden weniger, die Altersvorsorge gerät in Schieflage. Der Fiskus kassiert seine Bürger aber weiterhin gnadenlos ab. „Dieses Verhalten hat negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Gerechtigkeit  und die Demokratie in unserem Lande“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Die Politik begünstigt mit einem von ihr selbst geschaffenen chaotischen Steuerrecht Netzwerke aus Banken, Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern und hilft beim Schaffen komplexer und undurchsichtiger Finanzstrukturen, die Transparenz vermindern und Steuerflucht ermöglichen. 

Die Globalisierung der Finanzmärkte hat dazu geführt, dass riesige Kapitalmengen ohne jegliche Kontrollen rund um den Globus transferiert werden können. Dieser freie Kapitalverkehr ermöglicht Steuerflucht in bisher ungekanntem Ausmaß. Konzerne verlagern einfach ihre Gewinne über Briefkastenfirmen und komplizierte Rechtskonstruktionen in Steueroasen des Auslandes, und umgehen so die Besteuerung ihrer Gewinne. An dem Rad utopischer Spekulationsgewinne hat die Politik über ihre Landesbanken intensiv mitgedreht. Das was wir heute als Finanzkrise präsentiert bekommen, ist alleine das Werk gieriger Finanzmarktteilnehmer und sich selbst überschätzender eitler Politiker.

Auf der anderen Seite will die Politik ihre Wähler glauben machen, Wirtschafswachstum herbeiführen zu können  indem sie das soziale System bis zur Unkenntlichkeit beschneidet und die schwächsten unserer Gesellschaft, die Arbeitslosen  als   Faulenzer und Leistungserschleicher diskriminiert und mit Hartz IV drangsaliert.

Die Politik jubelt: „Die Steuerquellen sprudeln“ wie schon lange nicht mehr.

Allein der Bund erwartet bis 2022 Steuermehreinnahmen von rund 11 Milliarden Euro.  Ganz bewusst spricht die Politik von einer „sprudelnden Quelle“. Das klingt so schön positiv und weckt keine negativen Emotionen.

In Wahrheit lautet die Nachricht: „Wir pressen das Volk aus wie eine Zitrone.“

  • Der deutsche Arbeitnehmer wird so hoch besteuert wie kaum in einem anderen Land. Einkommensteuer und Sozialabgaben machten 2017 bei alleinstehenden Durchschnittsverdienern 49,7 Prozent der Arbeitskosten aus, wie aus einem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) veröffentlichten Vergleich hervorgeht.

Der OECD-Durchschnitt der 35 untersuchten Länder liegt dagegen bei 35,9 Prozent, in der benachbarten Schweiz beispielsweise nur bei 21,8 Prozent. Dabei ist nicht einmal berücksichtigt, dass die Bürger zusätzlich durch allerlei Ökoabgaben geschröpft werden, um die „Energiewende“ zu finanzieren. Daher ist der Strompreis beispielsweise in Deutschland inzwischen so hoch wie in kaum einem anderen Land der Welt.

Zahlt der deutsche Steuerpflichtige seine Steuern mit Verspätung stellt das Finanzamt 6 Prozent Zinsen pro Jahr in Rechnung.

Will der Steuerbürger für das Alter vorsorgen, ist er aber mit dem Null Zinssatz konfrontiert. Sei Kapital wird weniger statt mehr. Der Staat hingegen profitiert von den extrem niedrigen Zinsen. Ersparnis alleine in den letzten 4 Jahren: 47 Milliarden Euro.

Bei dem BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. stell man die Frage: „Ist das moralisch? Sind das die Reformen die unser Land nach vorne bringen und für ein besseres soziales Klima sorgen?“ Deutschland first? – ja, im Abkassieren! Die Raubritter des Mittelalters erscheinen gegenüber den heutigen staatlichen Raubrittern beinahe als Wohltäter.

Jetzt ist dieses Treiben aber offensichtlich sogar dem Bundesfinanzhof (BFH) zu viel geworden. 

Demnach kann der Staat, wenn die Zinsen am Markt niedrig sind keine 6% Zinsen von seinen Bürgern abkassieren.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Fall nun erstmals Zweifel an der Höhe dieses Zinssatzes geäußert.  Angesichts der dauerhaft niedrigen Zinsen stehe die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes Infrage, teilte das Gericht mit.  Dies gelte für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015.

Jetzt kommt also doch noch so langsam Bewegung in die Zinsfrage, freut man sich bei dem BSZ e.V.

  • Ein mit dem BSZ e.V. kooperierender Fachanwalt für Steuerrecht, rät betroffenen Steuerzahlern gegen alle Steuerbescheide ab dem Jahr 2015, bei denen Zinsen von 6% verhängt wurden, Einspruch einzulegen. Gegen frühere Jahrgänge macht es leider keinen Sinn.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Fachanwälte für Steuerrecht überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der   BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerehrlichkeit anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in  die  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerehrlichkeit  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Direkter Link zum Kontaktformular:

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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Freitag, Mai 11, 2018

Schlechte Nachrichten für Anleger der GEOKRAFTWERKE.de GmbH

Nach Mitteilung der hier berichtenden auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, hat sich die GEOKRAFTWERKE.de GmbH mit einem Informationsschreiben an ihre Anleger gewandt.

Für viele Anleger der GEOKRAFTWERKE.de GmbH haben sich mit diesem Schreiben die schlimmsten Befürchtungen bestätigt. Zwar ist die Presseberichterstattung über die GEOKRAFTWERKE.de und die anderen Gesellschaften der FG.de Unternehmensgruppe bereits seit einiger Zeit negativ, jedoch steht für viele Anleger nunmehr fest, dass faktisch keines der Projekte der Gesellschaften der FG.de Unternehmensgruppe im ursprünglich geplanten Umfang realisiert wurde.

Die GEOKRAFTWERKE.de GmbH (teilweise noch firmierend unter Fröschl Geo Kraftwerke GmbH) vertrieb in der Vergangenheit  Namensschuldverschreibungen. Die so eingesammelten Gelder wurden an verschiedene Projektgesellschaften als Darlehen ausgereicht. Zwischenzeitlich beschränkt sich die GEOKRAFTWERKE.de GmbH nach eigenen Angaben nur noch auf die Verwaltung der an die verschiedenen Projektgesellschaften ausgereichten Darlehen. Allerdings wurden – auf Grund von „verschiedenen Verzögerungen“ – auf diese Darlehen bisher noch keine Zinsen geleistet.

Die GEOKRAFTWERKE.de GmbH hat somit keine Einnahmen.

Nach Angaben der GEOKRAFTWERKE.de gibt es bei dem Projekt in Kirchweidach bereits seit längerem Streitigkeiten mit der Gemeinde bzw. mit deren Tochter Kirchweidacher Energie GmbH. Eine Realisierung dieses Projektes im geplanten Umfang wird deshalb von vielen Anlegern bezweifelt.

Für die Projekte Amerang und Schnaitsee konnten offensichtlich notwendige Investoren noch nicht gefunden werden. Es ist davon auszugehen, dass mit der Realisierung dieser Geothermie Projekte noch nicht einmal begonnen wurde.

Nach eigenen Angaben hat die GEOKRAFTWERKE.de GmbH mit dem „Kraftwerk Portfolio Nr. 1“ rund 30. Mio. Euro eingesammelt. Die Verluste durch die ausgereichten Darlehen wurden dem Anlegerkapital belastet.

Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertritt bereits zahlreiche Anleger der GEOKRAFTWERKE.de GmbH und andere Gesellschaften der FG.de Unternehmensgruppe, wie der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH.

Einzelne Anleger berichten, dass sie die Auffassung vertreten, von der GEOKRAFTWERKE.de GmbH im Zusammenhang mit dem Erwerb von Namensschuldverschreibungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein.

Anleger, die unmittelbar Darlehen an die einzelnen Projektgesellschaften ausgereicht haben, suchen nach Möglichkeiten, die entsprechenden Darlehensverträge vorzeitig zu beenden um auf diesem Weg das investierte Kapital zu retten.

Die Rechtsanwälte raten allen Anlegern der GEOKRAFTWERKE.de GmbH oder einzelnen Projektgesellschaften, die sich im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Investment nicht ordnungsgemäß aufgeklärt fühlen, den Rat einer spezialisierten Anwaltskanzlei einzuholen. Neben vertraglichen Rückzahlungsansprüchen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung zu prüfen.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GEOKRAFTWERKE.de GmbH anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft GEOKRAFTWERKE.de GmbH kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail:  bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu     

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Donnerstag, Mai 10, 2018

Prospekthaftung: Urteil mit Signalwirkung zu "CFB 162"-Fonds

 „Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er zu Unrecht eine hohe Planungssicherheit der Beteiligung herausstellt und auf diese Weise die Risikohinweise, die bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden sind, entwertet. Auf diese Weise wird ein irreführender Gesamteindruck erzeugt, der die aufgrund der hohen Volatilität des Schiffschartermarktes tatsächlich geringe Planungssicherheit dieser Anlage pflichtwidrig verharmlost.“

„Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können.“

Das sind nur zwei Zitate aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf,

welches von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für die von ihr vertretenen Mandantin erstritten wurde. Aufgrund von Falschangaben im Emissionsprospekt zum CFB 162 wurde der Mandantin ein vollumfänglicher Schadensersatz zugesprochen.

Das Urteil hat nicht nur Signalwirkung für bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten,

sondern ist auch interessant für alle CFB-Schiffsfondsanleger, die ihre Beteiligung in der zweiten Jahreshälfte 2008 oder später gezeichnet haben und bislang noch nicht klagen.

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Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es, ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen.

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Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/"CFB 162" anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/"CFB 162" kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, Mai 09, 2018

Arbeitsgemeinschaft: Entschädigung im Abgasskandal (EiA) nimmt Arbeit auf.

Die Abgas-Affäre an sich, ist schon genug Skandal. Doch das skandalöse am Skandal ist das Verhalten der betroffenen Autobauern ihren Kunden gegenüber.

VW-Fahrer halten selbst über die Abgasmanipulation und der drohenden Fahrzeugstilllegung durch das Kraftfahrt Bundes Amt (KBA) hinaus, offensichtlich ihrer Marke die Treue.  Wie anders ist es zu erklären, dass bei ungefähr 2,5 Millionen betroffenen Fahrzeugen nur ca. 16 000 Klagen anhängig sind.

Horst Roosen, Vorstand des BSZ®  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. hält eher das hohe Kostenrisiko bei einer juristischen Auseinandersetzung für den wahren Grund der Klageunlust der betroffenen VW-Kunden.

Die Autoindustrie ist es natürlich längst technisch möglich, sehr saubere und klimafreundliche Benziner und Diesel zu bauen. Wenn aber eine Regierung nicht die notwendigen gesetzlichen Vorgaben erlässt und diese dann auch nicht konsequent auf deren tatsächlichen Einhaltung kontrolliert, wird der Abgasskandal durchaus erklärbar.

Jetzt hoffen die betroffenen Autofahrer auf die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Musterfeststellungsklage.

Was gewinnen die Verbraucher durch die Musterfeststellungsklage? 

Die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche wird gehemmt. Die Betroffenen können also abwarten, wie das Gericht entscheidet und gelangen so zu einer „Entscheidungshilfe“ für die Frage, ob sie sich mit ihrem Fall auch vor Gericht trauen. Mehr nicht. 

Das Gericht entscheidet im Musterfeststellungsverfahren nicht über den individuellen Anspruch des Verbrauchers, sondern stellt lediglich abstrakt fest, ob dem Unternehmen ein Vorwurf gemacht werden kann, der berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Steht das fest, muss aber erst noch der individuelle Schaden geltend gemacht werden.

Im Fall von VW bedeutet das, alle müssen ihren individuellen Nutzungsersatz berechnen lassen und können dann VW verklagen. Was gewinnen VW-Käufer also durch die Musterfeststellungsklage? Außer der Verjährungshemmung gar nichts. Im Gegenteil: Das Musterverfahren wird lange dauern. In dieser Zeit fahren Käufer weiter mit Abgas-manipulierten Diesel. Allerdings nur, wer keine Stilllegungsverfügung vom Kraftfahrt-Bundesamt erhält. Dauert das Verfahren dann mehrere Jahre, wovon ausgegangen werden muss, ist am Ende der Nutzungsersatz so groß, dass der Vorteil aufgezehrt sein dürfte. Also viel Lärm um nichts

Vor dem Hintergrund solcher unzureichender Hilfe für die geschädigten VW-Kunden hat sich nun die Arbeitsgemeinschaft  Entschädigung im Abgasskandal (EiA) gegründet.

Teilnehmer sind:

  • UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.,
  • BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.,
  • EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH
  • 4 BSZ e.V. Vertrauensrechtsanwälte
  • Journalisten aus dem  Fachbereich Wissenschaft und Technik 

Vertreten wird die EiA durch den UTR e.V.

Der UTR e.V. meldet für jedes seiner Fördermitglieder im Namen der EiA direkt bei dem Autokonzern die entsprechende Forderung an. Damit wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt, die allen Beteiligten die sonst üblichen hohen Kosten erspart.

Der UTR e.V. schreibt einzeln für jedes Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses Mitglied, unter Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie vom jeweiligen Kunden gewünscht, oder um ein alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die nächsten 12 Monate.

Die geschädigten Autokäufer sollen wählen können:

  • Auto zurück – Geld zurück.
  • Umtausch gegen ein neues Fahrzeug, welches den gesetzlichen Bestimmungen gerecht wird.
  • Wer sein Auto behalten möchte: kostenlose Umrüstung des Fahrzeugs mit Garantie über einen Zeitraum von 10 Jahren und  Zahlung von mindesten 5000.- Euro für Wertminderung.

Autokäufer können sich gerne den kollektiven Maßnahmen gegen die betroffenen Autokonzerne und involvierten Behörden anschließen. Hauptziel dabei ist es, dass die Konzerne freiwillig Schadensersatz leisten und die betroffenen Behörden dem Verbraucherschutz gerecht werden und dieses Vorhaben entsprechend unterstützen. Als Fördermitglied des UTR e.V./ Arbeitsgemeinschaft Entschädigung im Abgasskandal (EiA) können Sie kostenlos  Ihren gewünschten Anspruch anmelden lassen.

So liebe Autobosse gewinnt eine Marke Vertrauen zurück!
  
Sorgt jetzt dafür, dass an euren Bändern wieder Autobauer und nicht Rechtsanwälte stehen. Gebt euren Kunden die Möglichkeit, dass sie gerne euere Vertragswerkstätten aufsuchen und nicht ihr Geld bei den Rechtsanwälten ausgeben müssen. Jede Klage gegen euch, die nicht erhoben wird, poliert eure Marke auf. Das VW Emblem ist in der Welt immer noch bekannter als die Deutsche Flagge. Sorgt dafür, dass wir wieder stolz auf euch sein können.

Liebe Autoindustrie behandle die Autofahrer die wir Dir melden, genau so wie Du die US-Kunden behandelt hast. Erspare ihnen den Weg zum Anwalt und zu den Gerichten. Sie werden es Dir danken und Deine Marke hochhalten.

Der BSZ e.V. ruft alle betroffenen Autofahrer auf, sich an der Aktion: Entschädigung im Abgasskandal zu beteiligen.


Und so funktioniert diese Aktion:

Werden Sie Fördermitglied der Arbeitsgemeinschaft UTR e.V. Entschädigung im Abgasskandal (EiA).

Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 100.- Euro nicht unterschreiten sollte.

Sie nennen dem UTR e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten. 

Nach Eingang Ihres einmaligen Förderbeitrags erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden per Mail den Formbogen für die notwendigen Angaben zu ihrem Fahrzeug.

Der UTR e.V. schreibt einzeln für jedes Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses Mitglied, unter Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie vom jeweiligen Kunden gewünscht, oder um ein alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die nächsten 12 Monate.

Erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort bzw. kein akzeptables Angebot, können Sie eine kostenlosen Erstberatung durch einen der  BSZ e.V. Vertrauensanwälte in Anspruch nehmen.

Für die Zahlung  Ihres einmaligen Förderbeitrags können Sie gerne den „bitte zahlen Button“ verwenden.

Sie können aber auch gerne auf das
UTR e.V. Bankkonto überweisen:
Bank: Volksbank Heidelberg
Konto: DE10 6729 0000 0149 6479 29

UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816811
Telefax 06071- 9816829
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